Vor 2009 gekaufte Aktien
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am 23.12.2022 16:04
Aber auch das war nicht rückwirkend sondern mit Vorankündigung - und das war der Punkt: Wenn was kommt kann man vorher noch rechtzeitig ggf. agieren.
Gruß Crazyalex
An alle Neueinsteiger: Appell an alle Neueinsteiger und Interessenten.
ETF-Anfänger: Bitte intensiv durcharbeiten... ETF-FAQ. .................Danke!
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am 23.12.2022 16:09
@Crazyalex Genau so ist es. Danke!
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am 23.12.2022 16:24
@Crazyalex und @Fix1 ,
"Rückwirkung" bedeutet doch nicht "ohne Vorankündigung", sondern dass ein Gesetz Wirkung für einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten entfaltet - für die Vergangenheit also ("rückwirkend").
Natürlich benötigt ein Gesetz eine gewisse Vorlaufzeit/Vorarbeit, um erlassen werden zu können. Manchmal - siehe das Bespiel Fonds - geschieht das aber geradezu heimlich.
Wie auch immer, mein Rat an @haxo lautet ohnehin nicht "verkaufen", sondern "halten". Ich halte selbst Altbestände.
Ich wollte nur darlegen, dass es im Steuerrecht - leider! - rückwirkende Änderungen gibt und @Fix1 dass Deine Ausführungen - leider - nicht zutreffen. (Wenn Du unter "Rückwirkung" allerdings etwas anderes verstehst, dann reden wir natürlich an einander vorbei.)
Grüße
Klever
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am 23.12.2022 16:27
Hallo @Crazyalex ,
es war rückwirkend und mit (wenig!) Vorankündigung. 😀
"Rückwirkung" ungleich "ohne Vorankündigung".
Grüße
Klever
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23.12.2022 16:36 - bearbeitet 23.12.2022 16:51
Es geht doch um die Frage, ob für den Betroffenen im Moment der Verabschiedung des Gesetzes oder ggf. sogar bei Bekanntwerden der ersten Entwürfe noch ausreichend Zeit bleibt um aktiv zu werden und so die evtl. negativen Auswirkungen der neuen Gesetzeslage zu umgehen.
Solange das der Fall ist würde ich nicht von einer Rückwirkung sprechen.
Rückwirkend wäre es, wenn in besagtem Moment das Kind schon in den Brunnen gefallen wäre, ein früheres Handeln den Nachteil aber vermieden hätte.
Das ist im Zusammenhang mit dem neuen InvestStG definitiv nicht der Fall gewesen.
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am 23.12.2022 16:50
Wieso wundert es mich nicht dass es Du wenigstens begriffen hast!? 🙂
Ergo: Wenn man will kann man es verstehen.....
Gruß Crazyalex
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am 24.12.2022 12:10
@Klever schrieb:
@Fix1 schrieb:
@dg2210 schrieb:Aber manchmal eben auch rückwirkend. In so einem Fall wäre abwarten die schlechteste Lösung.
Bei aller Liebe und Hochachtung vor der Kreativität des Gesetzgebers. Aber bei allem, was ich in meinem juristischen Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt im Bereich Steuerrecht zum Thema "Verfassungsmäßigkeit von (un)echten gesetzlichen Rückwirkungen" gelernt habe, ist es für mich nicht vorstellbar, dass ein Gesetzgeber sagt "Ach übrigens: Bis letzten Sonntag war der Verkauf der Altanteilen steuerfrei. Ab vergangenem Montag aber nicht mehr! Jetzt ist es zu spät!"
Das wäre nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch politisch unmöglich! Davor hätte ich gar keine Sorge. Positiv formuliert: Spätestens dann, wenn eine Partei laut darüber nachdenkt, die Steuerfreiheit für die Altanteile abzuschaffen, habe ich immer noch genug Zeit, zu verkaufen.
Hallo @Fix1 ,
ich wundere mich doch über Deine Ausführungen, weil sie - leider (! - Du solltest eigentlich Recht haben!!) - der gelebten verfassungsrechtlichen und politischen Realität nicht entsprechen.
Schon vergessen wie das bei Fonds gelaufen ist? - Statt Altbestände komplett steuerfrei (Bestandsschutz) plötzlich Einführung eines Freibetrages i.H.v. 100.000 € und die Sache mit "fiktiv veräußert" und "fiktiv wieder angeschafft".
Hier dazu bespielhaft ein Artikel v. 2018: Börse Online, Link (klick).
Zitat:
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet hat der Bundesrat Anfang Juli, in der letzten Sitzung vor der Sommerpause, der Reform des sogenannten Investmentsteuergesetzes zugestimmt. Kein Grund, sich in den Ferien sorglos zurückzulehnen. Denn die Neuregelung birgt eine Steuerfalle für langfristig investierte Fondsanleger. Unabhängig vom Kaufdatum gelten demnach alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als "fiktiv veräußert" und am 1. Januar 2018 als "fiktiv wieder angeschafft".
Mit diesem bürokratischen Akt wird die zuvor garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen ab 2018 ausgehebelt. Denn für alle vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauften Fondsanteile galt bisher ein Bestandsschutz: Hielten Anleger diese Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot, konnten sie die bei einem späteren Kauf realisierten Kursgewinne in jedem Fall vollständig steuerfrei ein- streichen.
Nur Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben aber ab 2018 stets komplett steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab 2018 entstehen, werden dagegen nur bis 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Jeder Euro über diesem Steuerfreibetrag wird künftig steuerpflichtig sein (siehe auch Beispielrechnung unten).[Zitat Ende]
Solche steuerlichen Überraschungen, die rückwirkend gelten, könnte es auch in Zukunft geben.
Grüße
Klever
Das war aber gerade NICHT rückwirkend, die in der Vergangenheit entstandenen Gewinne blieben steuerfrei, lediglich zukünftig entstehende Gewinne wurden steuerpflichtig.
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am 25.12.2022 18:46
@haxo schrieb:Ich bräuchte mal einen Denkanstoß:
...
Was würdet ihr jetzt, also 2023 tun, den ganzen Schüttel steuerfrei verkaufen, also einmal den Aufwand haben mit Nachweis etc. für das FA und dann wieder neu anlegen in "moderne" Werte
.....
hx.
Habe keine Empfehlung, war aber in ähnlicher Situation und habe 2019 einfach einen Cut gemacht.
Alle Fonds verkauft, rein in zwei ETF.
Übersichtlicher, günstiger, größte Marktkapitalisierung, läuft.
In 2020 die dicke Steuerstattung landete im Einzelaktiendepot.
Würde ich immer wieder so machen. Wobei die Fonds deiner Freundin ja nicht bekannt sind. Einmal vorher rüberschauen würde da schon.
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau
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am 26.12.2022 15:02
wie von @Glücksdrache anfangs bereits erwähnt, zog nach dem 1. Januar 2009 Vater Staat die Steuerschraube an und brachte dem Sparer und Privatanleger in der Regel zusätzliche Belastungen. Seit diesem Datum ziehen inländische Banken von allen Kapitalerträgen 25 Prozent plus 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag (gilt bei Kapitaleinkünften immer noch) ab. Mit Kirchensteuer (je nach Bundesland) kommt man am Ende auf 27,995 Prozent. Lediglich Immobilien (10 Jahre) und Immobilienfonds werden von der Abgeltungssteuer nicht erfasst, aber das ist ja nicht @haxo s Dilemma.
Zwar hat natürlich auch im Steuerrecht das Verbot rückwirkender Gesetzesänderung bestand, jedoch träumen bildungsferne Studienabbrecher wie die dem Kommunismus nahe stehende Parteivorsitzende S. Esken (oder K. Kühnert) unentwegt von Reichensteuern, Vermögensabgaben oder Enteignung. Die bösen Kapitalismusprofiteure und Aktionäre werden da sicher nicht ungeschoren davonkommen. Leider brauchen nur Politiker zwingend keine abgeschlossene Schule und Berufsausbildung, Politiker müssen eben nur gewählt werden um ihre geistigen Ergüsse medienwirksam verkünden zu können.
Wie auch immer, eine allgemein beste Vorgehensweise gibt es wohl nicht und kann hier wohl niemand erteilen. Aber ich möchte anregen, dass eine lebenslang geltende Steuerfreiheit (immerhin fast 28%) auf diese Altbestände und den bereits aufgelaufenen Gewinnen eine nicht unerhebliche Summe sind oder werden können.
Auf meine Anfrage in eigener Sache erhielt ich eine schriftliche Bestätigung, dass diese Altbestandsregelung sogar auf den Erben des Erblassers angewendet wird, also sogar Anschaffungskurse und -Daten an den Erben mit übertragen werden.
Ich würde schon aus diesem Grund einen übereilten Kahlschlag mit Bedacht abwägen.
Grüßle - Shane
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am 27.12.2022 00:23
Immobilienfonds haben keine Abgeltungssteuer? Gilt das auch für "normale" Immo-ETFs wie z.B. Vaneck Global Real Estate? Das hatte ich so tatsächlich nicht auf dem Schirm...
Davon abgesehen:
Ich würde unterscheiden, ob es ein gestreutes Portfolio oder (mehr oder weniger) eine Aktienposition ist!
Ich wöllte nicht auf BMW (oder einen anderen Automobilhersteller) langfristig wetten - daher dort anders reagieren als bei einem Fond oder einer "zeitlosen" Aktie...aber diese Entscheidung muss jeder selbst treffen!
Sind nicht sogar Steuerrückerstattungen vererbbar, d.h. falls BMW auf 0 fällt, könnte ein Erbe diese Kosten anrechnen?
Weil ob BMW 2097 bei 200€ oder 0€ steht...mMn. wird nichts mehr durchgerüttelt werden als die deutsche Automobilindustrie!

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