am 27.12.2022 00:43
@HaPa schrieb:Immobilienfonds haben keine Abgeltungssteuer? Gilt das auch für "normale" Immo-ETFs wie z.B. Vaneck Global Real Estate? Das hatte ich so tatsächlich nicht auf dem Schirm...
Ich würde unterscheiden, ob es ein gestreutes Portfolio oder (mehr oder weniger) eine Aktienposition ist!
Ich wöllte nicht auf BMW (oder einen anderen Automobilhersteller) langfristig wetten - daher dort anders reagieren als bei einem Fond oder einer "zeitlosen" Aktie...aber diese Entscheidung muss jeder selbst treffen!
Sind nicht sogar Steuerrückerstattungen vererbbar, d.h. falls BMW auf 0 fällt, könnte ein Erbe diese Kosten anrechnen?
Abgesehen von Altbeständen an Aktien bis 2009 zahlst du auf alle Ausschüttungen und Kursgewinne Steuern.
Ab 2018 auch bei Fonds, wobei es einen Freibetrag gibt.
Vererbte Wertpapiere gehen so wie sie sind an den Erben über.
Also steuerfreie Altbestände bleiben steuerfrei, was aber auch bedeutet daß Verluste beim Verkauf nicht anrechenbar sind.
am 27.12.2022 02:58
Allgemein spricht man von einer Abgeltungssteuer, wenn Einkommen nicht ausgezahlt, sondern direkt ans Finanzamt überwiesen werden und die Steuerschuld damit vollständig abgegolten ist. Streng genommen sind nach dieser Erklärung auch andere Steuerarten (wie Lohnsteuern) eine Abgeltungssteuer, die Steuerschuld ist damit bezahlt. Umgangssprachlich ist aber immer die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemeint.
So hat öffentlich kaum wahrgenommen Olaf Scholz Anlegern 2020 nochmals einen zweiten Steuerhammer verpasst. Dabei nannte er das unverdächtig ein Gesetz zu „grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“.
Das heißt, seit Anfang 2020 können Anleger Totalverluste steuerlich nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Kalenderjahr ansetzen. Erzielt ein Anleger also einen Gewinn von 100.000 Euro mit einer Anlage, erleidet jedoch mit einer anderen einen Totalverlust in gleicher Höhe, hat er nach Adam Riese unter dem Strich nichts verdient und musste folglich bislang auch keine Steuern zahlen. Olaf Scholz hingegen rechnet anders. Ab 2020 gilt: Die 100.000 Euro Gewinn unterliegen voll der Steuer, vom Totalverlust in gleicher Höhe werden jedoch nur 10.000 Euro anerkannt. Zu versteuern sind also 90.000 Euro rein fiktiver Gewinn. Macht beim Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. Soli 23.738 Euro Steuern - und das bei 0 Euro Gewinn.
Noch verrückter wird es für Anleger mit Derivaten wie Optionsscheinen und Hebelzertifikaten. Für sie sieht das bereits beschlossene Gesetz vor, dass ab 2021 Gewinne und Verluste in einem neuen Verlusttopf isoliert werden und selbst innerhalb dieses nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr miteinander verrechnet werden dürfen. Die Folge: Geschäfte mit Derivaten sind für Privatanleger ab 2021 steuerlich brandgefährlich. Im Extremfall kann die Steuerbelastung am Jahresende höher ausfallen als das gesamte Depotvolumen. Das könnte die Anfang 2019 noch belächelte Enteignungsphantasie von Kevin Kühnert (SPD) für Derivate-Anleger ab 2021 zur bitteren Realität machen.
Nun zu deiner speziellen Frage: (wobei ich deinen ETF nicht kenne)
Immobilien:
Häuser fallen nach einer Haltepflicht von 10 Jahren bei einem Verkauf nicht mehr unter die Steuerpflicht, sie werden nicht mehr als Objektspekulation betrachtet.
Immobilienfonds:
Um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein, sollte man sowieso grundsätzlich niemals einen geschlossenen Immobilienfond erwerben.
Steuerfrei ist der Verkauf bei offenen Immobilienfonds aber ebenfalls erst nach zehn Jahren (hätte ich erwähnen sollen, aber darum ging es ja eigentlich gar nicht bei Haxos Frage).
Das ist mein Wissensstand, aber ich lasse mich gerne aufklären, falls sich da inzwischen schon wieder etwas geändert hat.
Grüßle - Shane
am 27.12.2022 03:51
@Shane 1 schrieb:
So hat öffentlich kaum wahrgenommen Olaf Scholz Anlegern 2020 nochmals einen zweiten Steuerhammer verpasst. Dabei nannte er das unverdächtig ein Gesetz zu „grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“.
Das heißt, seit Anfang 2020 können Anleger Totalverluste steuerlich nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Kalenderjahr ansetzen. Erzielt ein Anleger also einen Gewinn von 100.000 Euro mit einer Anlage, erleidet jedoch mit einer anderen einen Totalverlust in gleicher Höhe, hat er nach Adam Riese unter dem Strich nichts verdient und musste folglich bislang auch keine Steuern zahlen. Olaf Scholz hingegen rechnet anders. Ab 2020 gilt: Die 100.000 Euro Gewinn unterliegen voll der Steuer, vom Totalverlust in gleicher Höhe werden jedoch nur 10.000 Euro anerkannt. Zu versteuern sind also 90.000 Euro rein fiktiver Gewinn. Macht beim Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. Soli 23.738 Euro Steuern - und das bei 0 Euro Gewinn.
Noch verrückter wird es für Anleger mit Derivaten wie Optionsscheinen und Hebelzertifikaten. Für sie sieht das bereits beschlossene Gesetz vor, dass ab 2021 Gewinne und Verluste in einem neuen Verlusttopf isoliert werden und selbst innerhalb dieses nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr miteinander verrechnet werden dürfen. Die Folge: Geschäfte mit Derivaten sind für Privatanleger ab 2021 steuerlich brandgefährlich. Im Extremfall kann die Steuerbelastung am Jahresende höher ausfallen als das gesamte Depotvolumen.
Du bist da etwas hinter der Entwicklung. 😞
Die Verlustverrechnung ist aktuell auf 20k beschränkt.
Einen getrenten Verlusttopf für Termingeschäfte gibt es auch nicht.
27.12.2022 09:40 - bearbeitet 27.12.2022 09:50
27.12.2022 09:40 - bearbeitet 27.12.2022 09:50
@Shane 1 schrieb:
[...]
Noch verrückter wird es für Anleger mit Derivaten wie Optionsscheinen und Hebelzertifikaten. Für sie sieht das bereits beschlossene Gesetz vor, dass ab 2021 Gewinne und Verluste in einem neuen Verlusttopf isoliert werden und selbst innerhalb dieses nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr miteinander verrechnet werden dürfen. Die Folge: Geschäfte mit Derivaten sind für Privatanleger ab 2021 steuerlich brandgefährlich. Im Extremfall kann die Steuerbelastung am Jahresende höher ausfallen als das gesamte Depotvolumen. Das könnte die Anfang 2019 noch belächelte Enteignungsphantasie von Kevin Kühnert (SPD) für Derivate-Anleger ab 2021 zur bitteren Realität machen.
[...]
Das ist mein Wissensstand, aber ich lasse mich gerne aufklären, falls sich da inzwischen schon wieder etwas geändert hat.
Grüßle - Shane
Die Verlustberechnungsbeschränkung die Du hier meinst bezieht sich auf Termingeschäfte. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu dem Termingeschäften.
(Sind ausserdem inzwischen 20.000€)
Die Regelung bzgl. Totalverlust gilt natürlich trotzdem.
am 27.12.2022 09:44
Guten Morgen @Silver_Wolf ,
wurde an diesen Punkten also schon wieder herumgefeilt oder nachgebessert.
Danke für die Info, seit ich pensioniert bin und keine Steuererklärungen mehr bearbeite, verfolge ich solche speziellen Veränderungen nur passiv, da ich nicht davon betroffen bin, zumal ich mich privat auch nicht als Anhänger von Fonds bzw. ETFs bezeichnen würde.
Du hast geschrieben, auf alle Ausschüttungen und Kursgewinne fallen Steuern an, ab 2018 auch bei Fonds, wobei es einen Freibetrag gibt.
Aber eben nicht die volle Steuerlast - oder sind hier auch Veränderungen eingetreten?
Meinem (früheren ?) Kenntnisstand folgend, sind die Steuervorteile obiger Anlagen gerade für Privatanleger gegenüber Einzelaktien aber noch existent.
Nur bei Aktienfonds bleiben 30% der Erträge (Kursgewinne und Dividenden) steuerfrei in Bezug auf die 25%-ige Abgeltungssteuer. Im Ergebnis müsste die Brutto-Rendite eines Aktienanlegers dauerhaft rund 10% bzw. rund einen Prozentpunkt höher liegen, als die eines ETFs. Ergo wird bei objektiv annehmbarer identischer Brutto-Rendite zwischen Einzelaktionär und Fondsanleger die Netto-Rendite eines Einzelaktionärs um die Steuermehrbelastung niedriger liegen, also rund 1% p.a. Diesem Steuervorteil steht allerdings der Kostennachteil bei Fonds gegenüber, wobei dieser bei ETF ja teils nur im einstelligen Basispunkte-Bereich liegt.
Transaktionen bei Einzelaktien innerhalb eines Privatdepots unterliegen jedes Mal der Abgeltungssteuer, wohingegen Transaktionen innerhalb eines Fonds vom Fondsprivileg profitieren und folglich keine Steuer auslösen. Die zwischenzeitlich bei Umschichtungen der Aktien realisierten Kursgewinne werden für den Fonds-Anleger, anders als für den Aktienanleger, folglich erst bei Verkauf seines Fonds besteuert. Das führt zusätzlich zu einem Steuervorteil, und zu einem Steuerstundungseffekt, da der Zinseszins-Effekt zwischenzeitlich besser wirken kann. Hierdurch ergibt sich ein weiterer Netto-Performance-Vorteil für den Fonds- bzw. ETF-Anleger.
Zusätzlich müsste noch der Nachteil bei ausländischen Aktien wegen der Doppelbesteuerung beachtet werden, welchem sich Aktionäre nicht entziehen können.
Aber das führt jetzt zu weit, besser ich halte mich da zurück, bevor ich steuerliche Sachverhalte anspreche, welche eventuell inzwischen auch schon wieder überholt sind. Diese Aspekte gehörten sowieso nicht zu meinen Grundgedanken für meinen Rat an den Autor, an bisherigen Altbeständen fest zu halten.
Guten Rutsch und hoffentlich ein besseres 2023 für uns Börsianer.
Shane
am 27.12.2022 12:09
Hallo @Shane 1, hallo @haxo, @hallo Community
leider ist es vergleichsweise schwer auf dieses Thema substantiiert zu antworten ohne den Weihnachtsfrieden in Mitleidenschaft zu ziehen. Ich bin nicht Fr. Claudia Roth, angefangene Dramaturgie Studentin, die heute Vormittag.... na Ihr wisst ja. Deshalb einmal gaaaaaanz vorsichtig:
Früher war die Bundesrepublik eine soziale Marktwirtschaft mit einer Verwaltung, die erworbene Rechtspositionen schätzte und ehrte. Im Lauf der Zeit verschwand aber die Bindung des Gesetzgebers und der Verwaltung an diese DNA unseres Landes.
Seitdem ist eine Verböserung erteilter Betriebs(!)-Genehmigungen, vorhandener Sachverhalte und auch Subventionen an der Tagesordnung. Verböserung meint hier, dass nach Gültigkeit eines Bescheides dieser im Regelfall nicht mehr aufgehoben werden kann, es aber immer häufiger geschieht. Und dabei auch wesentliche Rechte beschädigt werden.
Das was mit der sog. Vorabpauschale geschehen ist ist ein Systemwechsel, das Gleiche gilt für rückwirkend heruntergerechnete Rentenpunkte. Die deshalb weniger Barwert haben weil der ursprünglich zugesagte Auszahlungsbeginn nachträglich nach Kassenlage verschoben wird. Verschlechterung heisst hier dann Reform.
Da ich nicht steuerberatend tätig werden darf möchte ich @haxo und @Shane herzlich darum bitten getrennt voneinander in der ersten Januar Woche 2023 das Servicecenter des Finanzamtes aufzusuchen und sich den neuen Begriff der Gläubigeridentität im Zusammenhang mit Übertragung an Ehefrau, Verwandte etc. erklären zu lassen. Da nur komplizierte schriftliche Auskünfte entgeltlich erteilt werden ist das eine effiziente Art des Aufwecken. Dies müsste kostenfrei erfolgen. Wollt Ihr das schriftlich für Euer Geschichtsbuch haben, so kann dies glaube ich bis zu 100 Euro kosten.
Die Erklärung dieses Begriffs lässt alles in ganz neuem Licht erscheinen.
Und bitte entschuldigt diesen Beitrag. 😢
Liebe Grüße
Gluecksdrache
28.12.2022 11:30 - bearbeitet 28.12.2022 11:34
Hallo @haxo, hallo Community,
von mir gibt es einen weiteren Denkanstoß zum unendlichen Hunger der Gebietskörperschaften nach noch mehr Geld. Da ist noch nicht einmal die Verdoppelung der Substanzsteuer auf Immobilien (sog. Grundsteuer) umgesetzt, da schickt die Regierung schon die nächste Gutachterin vor. Sogar an prominenter Stelle darf sie den Weihnachtsfrieden brechen.
Quelle: Landeseite des E-Mail-Anbieters gmx.de, abgerufen am 28.12.2022
Und fordert noch mehr Erbschaftsteuer für Firmen- und Hauserben. Insbesondere einige beinahe berufslose Politiker, die nicht mal wissen, wie schwer es ist ein Unternehmen zu führen... werden da sicher gleich Draufspringen auf die Idee. ... Trittbrettfahrer...
Bin ich froh, dass ich jetzt nicht im Wirtshaus sitze.....
Liebe Grüße
Gluecksdrache
am 28.12.2022 12:21
Hallo Glücksdrache,
deine Gedanken sind nicht zwar nicht von der Hand zu weisen, meines Erachtens kommen wir aber komplett vom Ursprungsthema weg. Eventuell haben wir nämlich noch Leser unter uns, welches ihre Ideen dazu noch beitragen würden.
Dennoch vielleicht für sicher einige hier mit selbst genutztem Eigenheim (oder vermietetem Wohnraum).
Aus der von dir angesprochenen Grundsteuerreform (über Elster abzugeben), resultiert der Grundsteuerwertbescheid (Hauptfeststellung zum 1.1.2022), darauf folgt der Grundsteuermessbescheid der Kommunen (Hauptveranlagung und wirksam zum 1.1.12025).
Jetzt zum Problem:
Diese Reform ist rechtlich nicht eindeutig und handwerklich mangelhaft ( zumal gerade Bayern und Baden-Württemberg abweichen) und sollte nicht zur zusätzlichen Geldschöpfung des Staates dienen, wird aber nach meinen Berechnungen zwingend dazu führen.
Das Problem dabei ist, der vom Finanzamt erlassene Bescheid ist gemäß § 165 Abgabenordnung ein Grundlagenbescheid und nach rechtskräftiger Zustellung nicht mehr anfechtbar (gilt dann später unbegrenzt für alle Nachbesitzer oder Käufer).
Deshalb solltest du falls betroffen, unbedingt einen Einspruch dagegen einlegen, und Aussetzung des Vollzuges bis zur Entscheidung beantragen (geht um die vom Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwerte), in einigen Ländern liegen schon Klagen vor Gericht.
Nähere Auskünfte werden hier jetzt zu unübersichtlich und für die meisten wohl auch uninteressant, bei einer speziellen Frage melde dich (wenn es wirklich wichtig für dich ist) über die private Chatmöglichkeit hier an mich.
Grüßle - Shane
am 28.12.2022 14:55
Lieber @Glücksdrache , lieber @Shane 1 , ich mag es durchaus, wenn Gedanken und Beiträge weiter ausschweifen als das, zugegebenermaßen recht schlichte "Kaufen" und "Verkaufen".
Bei diesen Dingen allerdings, geht es mir wie mit den kleinen Portions- Milchdöschen für eine Tasse Kaffee:
Es ist schier unmöglich diese Teile zu öffnen, ohne dass die Milch herausspritzt.
Doch, halt, es gibt sicher Tricks und Kniffe die Lasche sooo vorsichtig und unter zeitgleichen Drücken des Döschens zu ziehen, dass das kleine Überschweppern verhindert wird.
Nur: Soviel Aufmerksamkeit ist mir das Milchdöschen nicht wert. Im Gegenteil, ich würde mich ärgern, dass dieses simple Döschen von mir Denkarbeit absaugt, also wird es wie seit Jahrzehnten üblich mit einem Ratsch geöffnet, etwas Milch verschweppert, sich kurz geärgert und dann werden wesentliche Dinge angegangen...
Euch noch schöne Rauhnächte,
hx.
am 28.12.2022 15:05
@haxo schrieb:Es ist schier unmöglich diese Teile zu öffnen, ohne dass die Milch herausspritzt.
Milchdöschen komplett und in geschlossenem Zustand in den Kaffebecher werfen - dann mit dem Löffel ein Loch reinstechen.
Ist vielleicht nicht die übliche Lösung aber sehr souverän durchgeführt auch eine Lösung 😉
Gruß Crazyalex