am 23.10.2023 17:47
Guten Tag, bislang lief mein Depot lediglich auf meinen Namen. Nun kommen wir (mit anderen Geldanlagen), in einen Bereich, der dann im Falle meines Todes den Steuerfreibetrag deutlich übersteigt. Ist es möglich das bestehende Depot auf unsere beider Namen umzuschreiben?
Gibt es entsprechende Formulare und falls ja, wo bekomme ich diese?
Freue mich über zielführende Antworten.
Schöne Grüße!
am 23.10.2023 18:00
Hallo und herzlich willkommen!
Nein - das ist nicht möglich.
Du musst hierfür ein Gemeinschafsdepot eröffnen - und zwar genau aus dem steuerlichen Grund: In dem Momoment wo der Partner Depot(mit)inhaber wird ist dies ja (steuerlich betrachtet) eine 50%ige Schenkung.
Gruß Crazyalex
am 23.10.2023 19:23
Muss man da eigentlich wegen Freibeträgen ab Schenkung auch noch 10 Jahre leben, damit für das Erbe freibeträge frei sind?
am 23.10.2023 19:28
Mit großer Wahrscheinlichkeit (auch wenn das echt nicht mein Fachgebiet ist!): ja
Gruß Crazyalex
am 23.10.2023 19:29
Ja.
23.10.2023 19:53 - bearbeitet 23.10.2023 19:54
@Hufeisenblau schrieb:Guten Tag, bislang lief mein Depot lediglich auf meinen Namen. Nun kommen wir (mit anderen Geldanlagen), in einen Bereich, der dann im Falle meines Todes den Steuerfreibetrag deutlich übersteigt. Ist es möglich das bestehende Depot auf unsere beider Namen umzuschreiben?
Gibt es entsprechende Formulare und falls ja, wo bekomme ich diese?
Freue mich über zielführende Antworten.
Schöne Grüße!
Ich empfehle dazu ausdrücklich ein Beratungsgespräch mit einem Steuerberater/ und / oder Rechtsanwalt.
Bei „ Ehegattenschenkungen“ in dieser Grössenordnung kann man viel falsch machen; insbesondere an Ecken, an denen man es nicht vermutet.
( Erbrecht, Pflichtteilergängs.anspr. , hier gilt die 10 Jahresfrist nicht,
Ges. Krankenvers. , hier muss sich der Partner evtl. Einkünfte anrechnen lassen, die - je nach Situation - die kostenlose Familienvers. aushebeln und ähnliche Fallstricke)
Evtl. gibt es in eurer pers. Situation „ elegantere“ Möglichkeiten, das gewünschte Ziel zu erreichen.
🤔
am 23.10.2023 20:52
Hallo @Hufeisenblau, herzlich willkommen iin unserer Krabbelgruppe,
den Worten der Vorredner, insbesondere denen von @paej (!!!) ist nichts hinzuzufügen.
Grüße und eine weise Entscheidung,
Andreas
am 24.10.2023 13:16
@HaPa schrieb:Muss man da eigentlich wegen Freibeträgen ab Schenkung auch noch 10 Jahre leben, damit für das Erbe freibeträge frei sind?
Ich bin weder Anwalt noch Steuerberater. Daher ist das nur meine persönliche Meinung und keine Beratung....
Aber die Schenkung wird bezüglich der Erbschaftssteuer im ersten Jahr voll dem Erbe zugerechnet. Wenn man im zweiten Jahr nach Schenkung stirbt, wird 9/10 der Schenkung dem Erbe zugerechnet. Nach 2 Jahren 8/10, etc. Nach 10 Jahren ist die Schenkung dann ganz raus.
Nebenbei: der von @paej erwähnte Pflichtteilsergänzungsanspruch läuft meines Wissens genauso. Was unbefristet läuft, ist die Gegenrechnung von früher schon mal erhaltenen Schenkungen gegen den Pflichtteilergänzungsanspruch....
24.10.2023 14:45 - bearbeitet 24.10.2023 14:57
24.10.2023 14:45 - bearbeitet 24.10.2023 14:57
@Lars123 schrieb:
@HaPa schrieb:Muss man da eigentlich wegen Freibeträgen ab Schenkung auch noch 10 Jahre leben, damit für das Erbe freibeträge frei sind?
Ich bin weder Anwalt noch Steuerberater. Daher ist das nur meine persönliche Meinung und keine Beratung....
Aber die Schenkung wird bezüglich der Erbschaftssteuer im ersten Jahr voll dem Erbe zugerechnet. Wenn man im zweiten Jahr nach Schenkung stirbt, wird 9/10 der Schenkung dem Erbe zugerechnet. Nach 2 Jahren 8/10, etc. Nach 10 Jahren ist die Schenkung dann ganz raus.
Nebenbei: der von @paej erwähnte Pflichtteilsergänzungsanspruch läuft meines Wissens genauso. Was unbefristet läuft, ist die Gegenrechnung von früher schon mal erhaltenen Schenkungen gegen den Pflichtteilergänzungsanspruch....
„Die gesetzliche Bestimmung eines besonderen Fristenlaufs im Bereich der Pflichtteilsergänzung für den Fall von Schenkungen unter Ehegatten ist verfassungsgemäß. Die jährliche Abschmelzung des Schenkungswertes in Höhe von 10 Prozent über den Zeitraum von zehn Jahren findet bei Schenkungen unter Ehegatten nicht vor dem Zeitpunkt „Auflösung der Ehe“ Anwendung. Schenkungen unterliegen damit zeitlich unbegrenzt der Pflichtteilsergänzung, soweit die Ehe nicht durch Scheidung, Aufhebung der Ehe oder den Tod des beschenkten Ehegatten beendet worden ist.„
Das war aber nicht das Kernproblem des TE.
Ich wollte in meinem Beitrag lediglich darauf hinweisen, dass es
a) Fallstricke bei der Ehegattenschenkung gibt und man eine solche Schenkung / Vermögensübertragung
b) durchaus mit fachlicher Hilfe erfolgversprechend gestalten kann
am 25.10.2023 10:06
@Lars123 schrieb:
@HaPa schrieb:Muss man da eigentlich wegen Freibeträgen ab Schenkung auch noch 10 Jahre leben, damit für das Erbe freibeträge frei sind?
Aber die Schenkung wird bezüglich der Erbschaftssteuer im ersten Jahr voll dem Erbe zugerechnet. Wenn man im zweiten Jahr nach Schenkung stirbt, wird 9/10 der Schenkung dem Erbe zugerechnet.
Nach 2 Jahren 8/10, etc. Nach 10 Jahren ist die Schenkung dann ganz raus.
Diesen Teil hatte ich gestern überlesen.
Der ist schlichtweg falsch.
Das Erbrecht kennt das Abschmelzungsprinzip; das Steuerrecht aber NICHT !
Im Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht gilt, dass erst nach 10 Jahren - taggenau nach Zufluss des Vermögens - der entsprechende Wert als steuerfrei übertragen gewertet wird.