am 27.04.2021 17:23
Hallo zusammen!
Der BGH hat ein Urteil zu einem beliebten Praxis in den AGBs gefällt: Wenn nicht innerhalb einer gewissen Frist vom Kunden widersprochen wird gilt die Änderung als genehmigt.
Dies wurde vom Gericht jetzt gekippt.
Quelle: Zeitungsartikel
Gibt es irgendwelche Meinungen was dies in der Praxis zukünftig bedeuten wird?
Gruß Crazyalex
am 27.04.2021 17:34
... wer nicht zustimmt, der löst den Mechanismus der Vertragsauflösung aus
würde ich meinen
(genau so dämlich wie 'Cookies bestätigen')
am 27.04.2021 17:37
@cestmoi schrieb:... wer nicht zustimmt, der löst den Mechanismus der Vertragsauflösung aus
Können sich wirklich alle Firmen es erlauben bei jeder angedachten Änderung einfach den Kunden zu kündigen die nicht aktiv mitziehen?
Schlimmstenfalls (!) (...und auch nur theoretisch...) wären das 100% der Kunden!?
Gruß Crazyalex
am 27.04.2021 17:40
Einerseits stimmt es natürlich, dass eine schweigende Zustimmung merkwürdig ist, andererseits hast Du als Kunde ja garkeine andere Möglichkeit als zu kündigen, wenn es Dir nicht passt. Wie viele Kunden schauen sich solche AGB-Änderungen konzentriert und abwägend an? Und wie oft muss dann wohl die Bank ihre Kunden erinnern, dass sie noch nicht zugestimmt haben? Und dann? Muss die Bank kündigen ...
Ich möchte mir nicht vorstellen, was dann in den Kunden-Service-Centern los ist.
Oder man hängt - wie Google - die Zustimmung an den Einlogprozess. Keine/r kommt weiter wenn er/sie nicht zustimmt. Dann werden es noch wenigere konzentriert lesen.
Ich sehe den Fortschritt für den Kundenschutz nicht. Das Urteil ist eine klassische Kopfgeburt.
Grüße,
Andreas
am 27.04.2021 17:43
naja... könnte ja nu auch einen Vorteil für gerade Endverbraucher bringen:
Formuliert das Kleingedruckte so, dass es eine höhere Akzeptanz erlangt und nur so viel, dass man es bei einem Kaffee lesen kann.
Zugegeben... bei 99% meiner Verträge habe ich nicht mal einen Blick reingeworfen - 1. kann ich es nicht ändern, 2. brauch ich ob mancher Formulierung für eine Zeile gern mal ne halbe Stunde, 3. wenn es hart auf hart kommt, ist das bloß eine Diskussionsgrundlage für die Richter
am 27.04.2021 17:49
Wenn ich ehrlich bin: Auch hebge ein klein wenig die Hoffnung, dass das eine oder andere Unternehmen künftig die Schrittweite bei AGB-Änderungen etwas verkleinert... ...im Zuge der Kundenakzeptanz.
Dafür könnten im Gegenzug dazu öfters AGB-Änderungen kommen 🙄
Gruß Crazyalex
am 27.04.2021 18:03
Puh, na das wird ja lustig, wenn ich überlege, wie oft meine Banken in den letzten 2 Jahren ihre Bedingungen geändert habe... meine Finger reichen dafür nicht, um diese Änderungen zu zählen... 🙄
am 27.04.2021 18:06
...und das zieht ja noch 'nen Rattenschwanz hinter sich her: Wenn man heute die Rechtschutzversicherung oder KFZ-Versicherung wechselt will die neue Versicherung ja wissen wer gekündigt hat: man selber oder die Vorgängerversicherung. Bisher war die Kündigung durch die Versicherung ein klares Negativ-Merkmal.
Künftig kann man da seitens der Versicherung nicht mehr so klar schwarz-weiß denken... da kommen Grautöne dazu!
Gruß Crazyalex
am 27.04.2021 18:19
... denkste da grad an Allianz?
Ganz neues Geschäftsfeld: "Versäumte AGB-Zustimmungsbekundungs-Kündigung Schutzversicherung mit persönlichem Schutzbriefumsetzungsadjutanten"
am 27.04.2021 18:59
Die Frage ist auch, wie sich die comdirect jetzt aufstellt. Die AGB-Änderung müsste ja jetzt neu kommuniziert und durch die Kunden aktiv bestätigt werden. Bedeutet also ein Zusenden neuer Informationsunterlagen.
Wenn dies nicht passiert, könnte man ja auf die ungültige Änderung hinweisen.