Vorabpauschale
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07.01.2023 14:28 - bearbeitet 15.01.2024 11:13
Nachdem in den letzten Jahren der für die Berechnung der Vorabpauschale relevante Basiszinssatz negativ war, schaut das in diesem Jahr anders aus. Da immer wieder Fragen zur Vorabpauschale (Was ist das? Wie wirds berechnet? Was wird wann abgezogen?) auftauchen, möchte ich versuchen, nach bestem Wissen und Gewissen auf ein paar Punkte einzugehen.
Disclaimer: Dies ist keine Steuerberatung o.Ä., ich führe hier mein persönliches Verständnis der Vorabpauschale auf. Bei steuerlichen Fragen sollte immer der Steuerberater kontaktiert werden, in der Community können und dürfen wir keine Beratung zu Steuerthemen vornehmen!
Die Vorabpauschale wurde mit der Reform des Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt; sie gilt für Investmentfonds und sollte die bis dahin geltende Ungleichheit der Besteuerung unterschiedlicher Fonds-Typen beseitigen, denn gerade bei ausländischen thesaurierenden Fonds gab es einen Steuerstundungseffekt.
Jetzt gilt für alle Fonds: Abhängig von der Wertsteigerung des Fonds, des Basiszinssatzes und ggf. Ausschüttungen wird eine Vorabpauschale ermittelt, die versteuert werden muss. Wie war berechnet wird, wird im schönsten Juristendeutsch in §18 InvStG "erklärt"; dort steht in Absatz 1 u.a. das hier:
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.
Schön, nicht?
Dröseln wir das mal auseinander, beginnend mit Satz 2, nämlich dem Basisertrag: Der berechnet sich aus dem Fondswert zu Beginn des Jahres (also jetzt 2023), multipliziert mit 70% des Basiszinses; der wurde für 2023 auf 2,55%, für 2024 auf 2,29% festgelegt.
Nehmen wir also mal einen nicht-ausschüttenden Fonds XY, der hat fiktiv zum 1.1.2023 einen Wert von 100€ gehabt.
Der Basisertrag pro Fondsanteil liegt dann bei 100 * 70% * 2,55% = 1,785€ (100 * 0,7 * 0,0255).
Am Jahresende kommt dann der Jahresendwert ins Spiel - daraus wird die Wertsteigerung berechnet und Satz 3 kommt ins Spiel: Ist die Wertsteigerung höher oder gleich dem Basisertrag (=> Rücknahmepreis eines Fondsanteils >= 101,785€), bleibt der Basisertrag unverändert; ist die Wertsteigerung geringer (Fondsanteil < 101,785), dann entspricht der Basisertrag dieser Wertsteigerung (bei einem Rücknahmepreis von 101€ am 31.12.2023 wäre der Wertzuwachs 1€ => Basisertrag = 1€).
Vereinfacht wird angenommen, dass innerhalb des Jahres keine Käufe oder Verkäufe stattgefunden haben - dann wird zum Jahresende der Basisertrag mit der Anzahl der gehaltenen Fondsanteile multipliziert: Das Ergebnis ist dann die persönliche Vorabpauschale, die dann versteuert werden muss (mehr dazu unten).
Bei einem ausschüttenden Fonds werden vom Basisertrag noch die Ausschüttungen (pro Anteil) abgezogen - und damit sind wir bei Satz 1 des o.g. Gesetzes: Sind die Ausschüttungen geringer als der Basisertrag, wird dennoch eine Vorabpauschale besteuert!
Zu beachten ist auch: Die Vorabpauschale kann nie negativ werden!
Hier mal 5 Berechnungen für 2023 ("gute Wertentwicklung" bzw. "schlechte Wertentwicklung" dient hier nur der Vergleichbarkeit!).
1. thesaurierender Fonds - gute Wertentwicklung
Jahresanfangswert je Anteil | 100€ |
Jahresendwert je Anteil | 102€ |
Wertzuwachs | 2€ |
Basisertrag | 1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255) |
Vorabpauschale pro Anteil | 1,785€ |
2. thesaurierender Fonds - schlechte Wertentwicklung
Jahresanfangswert je Anteil | 100€ |
Jahresendwert je Anteil | 101€ |
Wertzuwachs | 1€ |
Basisertrag | 1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255) |
Vorabpauschale pro Anteil | 1€ (Wertzuwachs geringer als Basisertrag) |
3. ausschüttender Fonds - gute Performance
Jahresanfangswert je Anteil | 100€ |
Jahresendwert je Anteil | 101€ |
Ausschüttung je Anteil | 2€ |
Wertzuwachs | 3€ (1€ aus Kursdifferenz zzgl. 2€ Ausschüttung) |
Basisertrag | 1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255) |
Vorabpauschale pro Anteil | 0€ (Basisertrag abzgl. Ausschüttungen) |
4. teil-ausschüttender Fonds - gute Performance
Jahresanfangswert je Anteil | 100€ |
Jahresendwert je Anteil | 102€ |
Ausschüttung je Anteil | 1€ |
Wertzuwachs | 3€ (2€ aus Kursdifferenz zzgl. 1€ Ausschüttung) |
Basisertrag | 1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255) |
Vorabpauschale pro Anteil | 0,785€ (Basisertrag abzgl. Ausschüttungen) |
5. ausschüttender Fonds - schlechte Performance
Jahresanfangswert je Anteil | 100€ |
Jahresendwert je Anteil | 100€ |
Ausschüttung je Anteil | 1€ |
Wertzuwachs | 1€ (1€ aus Ausschüttung) |
Basisertrag | 1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255) |
Vorabpauschale pro Anteil | 0€ (Wertzuwachs geringer als Basisertrag => 1€, abzgl. Ausschüttung = 0€) |
Wie wird besteuert?
Es wird die Vorabpauschale (Berechnung s.o.) mit der Anzahl der gehaltenen Fondsanteile multipliziert und dann mit der Kapitalertagssteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer besteuert. Je nach Fondsart greifen aber auch hier Teilfreistellungen (z.B. bei Aktienfonds 30%). Auch ein Freistellungsauftrag wird berücksichtigt. Es wird also nicht der Wert der Vorabpauschale an sich als "zu versteuernder Betrag" festgesetzt, sondern die Vorabpauschale selbst wird mit der Steuer belegt!
Wann wird besteuert?
Die Besteuerung erfolgt Anfang des folgenden Kalenderjahres, denn: Die Vorabpauschale für 2023 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Somit greift die Besteuerung im Jahr 2024 (und eine Belastung des Sparerfreibetrages ebenfalls im Jahr 2024).
Wird mir die Vorabpauschale gutgeschrieben?
Nein, es handelt sich um eine vorgezogene Besteuerung, daher erfolgt der Zufluss der Vorabpauschale als "fiktiv".
Wie wird beim Verkauf besteuert?
Beim Verkauf eines Wertpapieres wird der Veräußerungsgewinn besteuert - abzüglich bereits festgesetzter Vorabpauschalen (ansonsten hätte man eine Doppelbesteuerung), siehe §19 Abs. 1 InvStG .
Ich habe einen Fondsanteil im Laufe des Jahres verkauft - wird dennoch eine Vorabpauschale erhoben?
Nein, zum Jahresende nicht mehr gehaltene Fondsanteile unterliegen keiner Vorabpauschale (die Besteuerung erfolgte ja bereits durch den Verkauf).
Ich habe im Laufe des Jahres Fondsanteile gekauft - wird wird hier die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale wird anteilig berechnet, und zwar ab dem Monatsersten, in dessen Monat entsprechende Anteile gekauft wurden (wurden Fondsanteile am 30.11. eingebucht, so werden dennoch volle 2 Monate berücksichtigt!); in die Berechnung fließt nichtsdestotrotz immer der Jahresanfangswert ein! Dies kann zur interessanten Konstellation führen, dass trotz Buchverlust eine Vorabpauschale einbehalten werden kann (Beispiel: Jahresanfangswert 100€, Jahresendwert 104€, Kaufkurs im November 106€).
Wie wird die Steuer eingezogen?
Normalerweise wird die Steuer vom Verrechnungskonto der depotführenden Bank eingezogen; reicht das Guthaben nicht aus, wird ein ggf. eingeräumter Dispositionskredit (Vorsicht: Überziehungszinsen!) ausgenutzt. Reicht auch das nicht aus (weil kein Dispo vorhanden oder bereits ausgeschöpft), wird die Steuer nicht einbehalten und das Finanzamt informiert.
Gibt es nicht auch einen Rechner, der mir die konkrete Höhe der zu bezahlenden Steuer berechnet?
Den gibt es, beispielsweise wurde bei Finanzfluss ein entsprechender Rechner programmiert (danke an @digitus für den Link!); dieser berücksichtigt (wie alle anderen von mir gefundenen Rechner) allerdings keine unterjährigen Zukäufe.
Ich hoffe, dass das Thema "Vorabpauschale" und dessen Besteuerung etwas klarer geworden ist.
Am Ende nochmals der Hinweis (man muss sich ja rechtlich absichern): Dies war keine Steuerberatung, nur mein persönliches, niedergeschriebenes Verständnis der entsprechenden Themenblocks.
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am 01.12.2023 00:53
@ehemaliger Nutzer schrieb:
Sicher? Jörg hat das oben beschrieben, was beim Verkauf passiert und auch auf den entsprechenden Paragraphen verwiesen. Da steht nichts von einer Steuererstattung. Da steht nur, dass der beim Verkauf zu versteuernde Gewinn um die Vorabpauschale gemindert wird.
Wie wird beim Verkauf besteuert?
Beim Verkauf eines Wertpapieres wird der Veräußerungsgewinn besteuert - abzüglich bereits festgesetzter Vorabpauschalen (ansonsten hätte man eine Doppelbesteuerung), siehe §19 Abs. 1 InvStG .
Wirklich sicher bin ich natürlich nicht da so etwas noch nie gab.
Aber da die Vorabpauschale eben abgezogen wird kann der Gewinn zum Verlust werden.
Der wird dann mit anderen Gewinnen verrechnet oder eben vorgetragen.
Ich finde ja es wird viel zu viel Wind um dieses Thema gemacht.
Das kann man sich doch alles in Ruhe ansehen und aussitzen.
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01.12.2023 04:23 - bearbeitet 01.12.2023 07:49
Hallo @ehemaliger Nutzer
in meinen Augen hast du das schon richtig beschrieben. Wenn es dumm läuft, hast du Steuern auf die Vorabpauschale gezahlt und der Verlust bei der Veräußerung der Anteile wirkt sich steuerlich nicht aus.
Das ist aber eine Situation, die bei Ausschüttern immer schon so war (und als normal angesehen wird). Und Ziel der Reform war es ja, die Thesaurierer ähnlich zu besteuern wie die Ausschütter.
Wie ist es also bei Ausschüttern?
Auf die jährlichen Ausschüttungen zahlst du Steuern, wenn deine Einkünfte aus Kapitalvermögen im jeweiligen Jahr oberhalb des Freibetrags liegen. Und für den Hinterkopf: Der Wert der Anteile mindert sich durch die Ausschüttungen.
So veräußerst du am Ende (also vielleicht Jahre später) den Ausschütter mit Verlust oder vielleicht auch mit Gewinnen, die jedoch zusammen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen unterhalb des Freibetrags liegen und keine Steuer auslösen und sich somit ggf. nicht auswirken.
Dann hast du die gleiche Situation und könntest dich ärgern, dass du auf Ausschüttungen Steuern zu zahlen hattest, obwohl du insgesamt mit dem Fonds vielleicht fette Verluste gemacht hast. Da wird das aber vermutlich als normal hingenommen.
Dass jetzt beim Thesaurierer die gleiche Situation eintritt, klingt zugegebenermaßen komisch, ist aber meines Erachtens folgerichtig.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.
Viele Grüße
Lukas
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am 01.12.2023 04:43
@ehemaliger Nutzer
Soweit mir bekaant gelten folgende Aussagen:
Beim Verkauf werden vom Erlös zunächst die Anschaffungskosten und dann die kumulierten Vorabpaushalen abgezogen. Daraus ergibt sich der Gewinn, der bei der Berechnung der fälligen Steuer anzusetzen ist.
Weitere steuerliche Sonderfaktoren (Teilfreistellung, Merkposten aus dem virtuellen Verkauf zum 31,12.2017 etc.) sind natürlich zu berücksichtigen, da diese aber nicht speziell mit der Vorabpauschale zusammenhängen, lassen wir die in der weiteren Betrachtung einfach weg.
Frühere Vorabpaushalen wirken also steuermindernd. Das kann soweit gehen, dass sie einen eigentlich vorhandenen Gewinn komplett eliminieren (die Gewinne wurden in früheren Jahren schon versteuert) oder gar überkompensieren (es würde schon mehr versteuert als letztendlich erforderlich).
Vom Grundsatz, dass einmal abgeführte Steuer nur innerhalb eines Kalenderjahres mit entsprechenden Verlusten verrechnet werden kann, wird aber nicht abgewichen (wie sollte das auch praktisch umgesetzt werden?), d.h. ggf. unnötig gezahlte Steuer ist weg.
Da in einem solchen Fall die Anrechnung der Vorabpauschalen aber unweigerlich zu einem Verlust führen würde, würde dieser natürlich dem Verlustverrechnungstopf gutgeschrieben werden und könnte mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Insgesamt könnte man das tatsöchlich aks zibsloses Darlehen betrachten. Ja, und?
Das ganze Kapitel "Steuerstundung durch Thesaurier" dreht sich um genau diesen Effekt, nur eben in der anderen Richtung.
Die Vorabpauschale sorgt also in aller Regel nur dafür, dass das dem Anleger schon seit langem gewährte zinslose Darlehen etwas geringer ausfällt. Eine komplette Richtungsumkehr (Anleger gibt zinsloses Darlehen ans FA) ergibt sich in tendenziell steigenden Märkten also allenfalls nur für kurze Zeiträume oder bei Auswahl eines unglückseligen Fonds. In beiden Fällen ist die Vorabpauschale nicht das eigentliche Problem.
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am 01.12.2023 05:30
@Silver_Wolf schrieb:Wenn du jahrelang Steuern auf die Vorabpauschale zahlst und am Ende beim Verkauf weniger oder gar keine Steuern wegen Verlust anfallen dann bekommst du die gezahlten Steuern natürlich erstattet.
Um das noch einmal deutlich zu machen: Dem ist nicht so.
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am 01.12.2023 12:44
@Fix1 schrieb:
@Silver_Wolf schrieb:Wenn du jahrelang Steuern auf die Vorabpauschale zahlst und am Ende beim Verkauf weniger oder gar keine Steuern wegen Verlust anfallen dann bekommst du die gezahlten Steuern natürlich erstattet.
Um das noch einmal deutlich zu machen: Dem ist nicht so.
Eigentlich sollte ich keine Zeit mit Erbsenzählern verschwenden. 😞
Natürlich bekommt man nicht die vor Jahren gezahlten Steuern zurück.
Man spart den gleichen Betrag an Steuern bei aktuell realisierten Gewinnen.

01.12.2023 12:50 - bearbeitet 26.05.2024 13:48
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01.12.2023 12:50 - bearbeitet 26.05.2024 13:48
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am 01.12.2023 15:10
@ehemaliger Nutzer schrieb:Lediglich die Ansicht, dass das Finanzamt mir durch den Steuerstundungseffekt in der Vergangenheit ein zinsloses Darlehen gewährt hat, kann ich nicht wirklich teilen, da der steuerlich relevante Tatbestand noch gar nicht eingetreten ist und somit keine Steuerschuld bestand. Durch die Vorabpauschale werden letztendlich reale Steuern auf fiktive Erträge erhoben, die noch nicht einmal zwingend die tatsächlichen Kursgewinne des eigenen Depots widerspiegeln und Kursverluste komplett unberücksichtigt lassen.
Was ein "steuerlich relevanter Tatbestand" ist liegt aber im Ermessen des Gesetzgebers.
Vor Einführung des neuen Investmensteuergesetzes und der Vorabpauschale gab es ja beispielsweise den Begriff der "ausschüttungsgleichen Erträge" – ein Quell stetiger Freude bei thesaurierenden Fonds mit ausländischem Domizil.
Es ist also keineswegs so, dass die Pflicht zur vorzeitigen Versteuerung faktisch nicht realisierter Gewinn beispiellos wäre.
Früher gab's solche Diskussionen aber nicht weil sowieso absolut niemand durchgeblickt hat und man es daher einfach hingenommen hat. Heute dagegen sind die Zusammenhänge sehr viel einfacher und damit nachvollziehbarer geworden. Aber erst mit einigen Jahren Verzögerung (seit es einen spürbaren Basiszins gibt) gehen jetzt auch die Diskussionen los. Dabei gibt es eigentlich allen Grund die neuen Regeln zu lieben (im Vergleich!).
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am 12.12.2023 11:02
In diesem Video wird die Besteuerung der Vorabpauschale m.E. nochmal recht gut erklärt.
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Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau
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am 12.12.2023 12:04
Danke @Antonia fürs Video posten. Tatsächlich gut und einigermaßen verständlich erklärt.
Interessant finde ich die unterschiedliche Vorgehensweise der verschiedenen Broker im Umgang mit der fälligen Steuer bei nicht gedecktem Verrechnungskonto:
[Screenshot aus dem Video]
gruss ae
>>> Meine Glaskugel funktioniert, ist geputzt und auf dem neuesten Stand der Technik
>>>> Leider weigert sie sich konsequent, mit mir zu reden
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am 12.12.2023 12:11
Danke @ae , dass du das hier so reinstellst. Ist mir auch aufgefallen.
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Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau

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