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Russische ADR - Finanzamt

Börse6
Autor ★★
30 Beiträge

Guten Abend, 

 

da die ADR Programme ja gekündigt sind und die Aktien längst seit 8/2023 hätten verkauft sein müssen, gehe ich davon aus dass keine Rückzahlung mehr erfolgt und die ADR endgültig wertlos sind.

 

Leider hat die Comdirekt en Verlust aber in der Steuerbescheinigung nicht aufgeführt, ich würde ihn aber gerne jetzt bei der Steuererklärung 2023 mit angeben.

 

Hat das schon jemand versucht, wenn ja, wie hat das Finanzamt reagiert?

6 ANTWORTEN

Silver_Wolf
Legende
4.589 Beiträge

Das ist doch Quatsch, da ist gar nichts passiert.

Die ADRs befinden sich weiter im Depot, wenn vielleicht auch mit 0 EUR Bewertung.

Da wurde kein Verlust realisiert der angerechnet werden könnte.

 

Du könntest sie vielleicht als wertlos ausbuchen lassen wenn sie dich stören.

Das wäre aber recht dämlich.  🙂

 

 

Börse6
Autor ★★
30 Beiträge

Es werden keine Buchungen ausgeführt, 

 

Und wenn ich "Wertpapiere", die 0 Euro wert sind, habe stimmt per Definition schon mal etwas nicht.

 

Und natürlich kann man sich der Illusion hingegeben,  dass die irgendwann mal wieder was wert sind.

 

Bis dahin bin ich wahrscheinlich tot.

 

Und ich sehe nicht ein, dass ich aufgrund staatlicher Maßnahmen Vermögen verliere, auf anderen Positionen Gewinne versteuereund meine Verluste nicht Gegenrichtung kann.

 

Und sollte in späteren Jahren überraschend doch Geld fließen, werde ich das ganz sicher gerne versteuern.

Silver_Wolf
Legende
4.589 Beiträge

@Börse6  schrieb:

Es werden keine Buchungen ausgeführt, 

 

Und wenn ich "Wertpapiere", die 0 Euro wert sind, habe stimmt per Definition schon mal etwas nicht.

 

Und natürlich kann man sich der Illusion hingegeben,  dass die irgendwann mal wieder was wert sind.

 

Bis dahin bin ich wahrscheinlich tot.

 

Und ich sehe nicht ein, dass ich aufgrund staatlicher Maßnahmen Vermögen verliere, auf anderen Positionen Gewinne versteuereund meine Verluste nicht Gegenrichtung kann.

 

Und sollte in späteren Jahren überraschend doch Geld fließen, werde ich das ganz sicher gerne versteuern.


Was wilst du eigentlich?

Du kannst einfach die Füsse ruhig halten und abwarten was passiert.

Das mache ich auch so.

 

Oder du entsorgst die Stücke jetzt wertlos um sie los zu sein.

Einen langfristigen Nutzen sehe ich da nicht.

paej
Mentor ★★★
3.132 Beiträge

@Börse6  schrieb:

Guten Abend, 

 

da die ADR Programme ja gekündigt sind und die Aktien längst seit 8/2023 hätten verkauft sein müssen, gehe ich davon aus dass keine Rückzahlung mehr erfolgt und die ADR endgültig wertlos sind.

 

Leider hat die Comdirekt en Verlust aber in der Steuerbescheinigung nicht aufgeführt, ich würde ihn aber gerne jetzt bei der Steuererklärung 2023 mit angeben.

 

Hat das schon jemand versucht, wenn ja, wie hat das Finanzamt reagiert?


Der Wunsch ist verständlich und nachvollziehbar.

Die Aussage der Regierung „ ….die Sanktionen gegen Russland wirken…“ stimmt.

Leider in diesem Fall in die falsche Richtung.

 

Die Wertpapiere sind definitiv eingefroren und können auch nicht „ gegenwertlos“ ausgebucht werden.

 

Eine wie auch immer geartete steuerliche Anrechnung ist derzeit nicht möglich.

 

 

 

Thomas W78
Autor ★★★
49 Beiträge

Das BMF scheint das hier aber anders zu sehen:

 

„c) Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG)

Allgemeines

  • 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (BFH-Urteil vom 12. Juni 2018 – VIII R 32/16, BStBl II 2019 S. 221). Bei der Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG ist die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG zu berücksichtigen. Von einer Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsgutes ist regelmäßig auszugehen, wenn der Veräußerungserlös die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, ist gleichfalls regelmäßig von der Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsgutes auszugehen.

Eine entgeltliche Übertragung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2020 – VIII R 20/18, BStBl I 2021 S. 378 und vom 29. September 2020 – VIII R 9/17, BStBl II 2021 S. 385). Dementsprechend ist eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auch anzunehmen, wenn die wertlosen Wirtschaftsgüter ohne Zahlung eines Entgelts aus dem Depot des Steuerpflichtigen auf ein Depot des Kreditinstituts ausgebucht werden. Eine Ausbuchung aus dem Depot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Wirtschaftsgüter nicht mehr handelbar sind oder weil der Anleger nicht über die kleinste handelbare Einheit verfügt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG ist zu berücksichtigen (siehe auch Rn. 118).“ 

 

Die Papiere können somit wertlos ausgebucht und steuerlich  verwendet werden.

Thorsten_
Legende
4.204 Beiträge

@Thomas W78  schrieb:

Die Papiere können somit wertlos ausgebucht und steuerlich  verwendet werden.


Können sie nicht, die Aussage von @paej hat weiterhin Gültigkeit.

 

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