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Verlusttopf an UG / GmbH übertragbar?

zerozucker
Autor ★★
21 Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich möchte eine vermögensverwaltende UG/GmbH (Spardosen-GmbH) gründen.

 

Ich habe als Privatperson einen hohen Verlusttopf i.H.v. ca. 100T€. Ist es möglich, diesen ebenfalls in die GmbH einzubringen, weiß das jemand?

 

Viele Grüße

7 ANTWORTEN

GetBetter
Legende
7.307 Beiträge

@zerozucker  schrieb:

Ich habe als Privatperson einen hohen Verlusttopf i.H.v. ca. 100T€. Ist es möglich, diesen ebenfalls in die GmbH einzubringen, weiß das jemand?


Der Verlusttopf einer Privatperson ist eine Folge der Regelungen des Einkommensteuergesetzes und dürfte somit nur für natürliche Personen nutzbar sein. Für eine GmbH wäre wohl eher nach Parallelen im Bereich der Körperschaftsteuer zu suchen.

 

Ich bin kein Steuerberater und möchte nicht ausschliessen, dass ein solcher kreative Wege kennt Töpfe aus der einen in die andere Welt zu transferieren.

Ein vorheriger Abbua scheint mir aber aus verschiedenen Gründen die naheliegendere Option zu sein.

digitus
Legende
8.357 Beiträge

Hallo @zerozucker,

 

in Bezug auf deine Frage empfehle ich dir dringend, ein Steuerberatungsbüro zu konsultieren. Hier gibt es viele Fallstricke ...

 

Neugierig bin ich jetzt aber schon: was hast du gemacht um 100 k€ Verlust verrechnen zu können?

 

Grüße,

Andreas

zerozucker
Autor ★★
21 Beiträge

Naiv Faktorzertifikate gekauft ohne von Pfadabhängigkeit gehört zu haben. 

digitus
Legende
8.357 Beiträge

@zerozucker: Autsch 🤕

 

Dann gutes Gelingen.

 

Wenn du einen Steuerberater (m/w/d) befragt hast, lass uns doch wissen was rausgekommen ist ... nicht in allen Details, aber so dass die Richtung erkennbar wird.

 

Grüße,

Andreas

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

Hallo @zerozucker,

 

Verlustverrechnungstöpfe kennt das Körperschaftsteuergesetz nicht. Das liegt unter anderem daran, dass beispielsweise eine GmbH qua Gesetz nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (Par. 8 (2) KStG). Die GmbH erzielt also gar keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Demzufolge sind die Regeln des EStG zum Thema Verlustverrechnungsbeschränkung im Bereich der Kapitaleinkünfte nicht anwendbar. 

 

Während also beispielsweise eine natürliche Person seine Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen positiven Einkünften (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen kann, ist das bei einer GmbH gar kein Problem. Grundsätzlich wird wird da alles mit allem verrechnet! 😉

Den Verlustverrechnungstopf auf die GmbH zu übertragen, kann also nicht funktionieren. Es gibt ja schon keine Möglichkeit, einen Verlustverechnungstopf von einer natürlichen Person auf eine andere natürliche Person zu übertragen (selbst wenn jemand stirbt, geht der Topf verloren). Wie soll es da erst gelingen, den Topf von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person zu bekommen? 😉 Keine Chance in meinen Augen.

 

Mein Ansatz wäre folgender: Und zwar könntest Du als Anteilseigner möglicherweise und unter Umständen deinen prallgefüllten Verlustverrechnungstopf nutzen, um von deiner GmbH steuerfreie Gewinnausschüttungen zu bekommen. Dafür müsstest du dir bei deiner "Verlustbank" eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Folge 1: Der Topf wird dadurch geleert. Folge 2: Du kannst diese Bescheinigung zusammen mit deiner Erklärung beim FA einreichen. Dieser Verlust wird dann dort geführt und kann in Folgejahren möglicherweise mit Gewinnausschüttungen deiner GmbH verrechnet werden, die für dich als natürliche Person ja auch Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Um ehrlich zu sein: Ich bin gerade nicht in der Lage, das bis zum Ende zu durchdenken, ob das wirklich hinhaut. Aber möglicherweise wäre das ein Gedankenanstoß, den ich dir nicht vorenthalten möchte.

Viele Grüße und viel Erfolg!

dg2210
Legende
6.228 Beiträge

Wäre es nicht sinnvoll, zuerst den privaten Verlusttopf aufzubrauchen und erst danach sich Gedanken über eine Verwaltungs-GmbH zu machen?

huhuhu
Legende
7.320 Beiträge

@zerozucker 

hier hat @Fix1  einen guten Ansatz geliefert.

 

Geht man davon aus das Du einen sehr guten Steuerfachmann hast wird er in diese Richtung, zumindest einmal blicken.

Auch kann man hier über die "liebe" Familie mal nachdenken.

 

Ebenso sollte man mal kurz in das Steuerrecht einer Stiftung schauen.

 

....dieser Beitag beruht auf Unverbindlichkeit und ohne jegliche Rechtsbindung 😉

 

Grüße

P.hu