Anrechenbare ausländische Quellensteuer mit Freistellungsauftrag
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am 30.12.2022 20:55
Hallo zusamen,
die google- und Foren-Suche hat mich leider nicht ganz zufriedengestellt, so dass ich das Theme hier nochmal formuliere:
15% Quellensteuer wird ja bekanntlich bei der Kapitalertragssteuer angrechnet - bzw. erhöht die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Bei ausgeschöpftem Freistellungsauftrag soweit sogut.
Was ist aber bei nicht ausgeschöpftem Freistellungsaufrag, z.B. bei einem Junior-Depot mit überschaubaren Erträgen? Gibt es hier die Möglichkeit, die anrechenbare ausländische Quellensteuer zurückzuerstatten? Oder müsste ich das bei der Steuererklärung (beim Junio-Depot?) eintragen (Zeile 52 KAP)
Vielen Dank an der Stelle für Eure Meinungen.
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am 30.12.2022 20:59
PS: mittlerweile ist es glaube ich Zeile 41 (Summer der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer)
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am 30.12.2022 21:08
Das sollte die passende Zeile sein. Allerdings kannst Du nur was verrechnen wenn Du auch tatsächlich Kapitalertragssteuer zahlst.
Solange Du unter dem Freibetrag bleibst bekommst Du meines Wissens auch nichts zurückerstattet.
Kannst ja mal eintragen (schadet ja nicht) und dann berichten was das Finanzamt draus gemacht hat.
"Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance." - Victor Hugo
30.12.2022 22:16 - bearbeitet 30.12.2022 22:17
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30.12.2022 22:16 - bearbeitet 30.12.2022 22:17
@CurtisNewton schrieb:Das sollte die passende Zeile sein. Allerdings kannst Du nur was verrechnen wenn Du auch tatsächlich Kapitalertragssteuer zahlst.
Solange Du unter dem Freibetrag bleibst bekommst Du meines Wissens auch nichts zurückerstattet.
Kannst ja mal eintragen (schadet ja nicht) und dann berichten was das Finanzamt draus gemacht hat.
Quellensteuer bekommst du natürlich erst erstattet wenn du auch Steuern bezahlst. 🙂
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am 31.12.2022 00:50
@blue4u schrieb:15% Quellensteuer wird ja bekanntlich bei der Kapitalertragssteuer angrechnet - bzw. erhöht die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Bei ausgeschöpftem Freistellungsauftrag soweit sogut.
Was ist aber bei nicht ausgeschöpftem Freistellungsaufrag, z.B. bei einem Junior-Depot mit überschaubaren Erträgen? Gibt es hier die Möglichkeit, die anrechenbare ausländische Quellensteuer zurückzuerstatten? Oder müsste ich das bei der Steuererklärung (beim Junio-Depot?) eintragen (Zeile 52 KAP)
Die anrechenbare Quellensteuer ist gegenüber dem deutschen Finanzamt deswegen anrechenbar, weil der Aktionär sie am steuerlichen Sitz des ausschüttenden Unternehmens schon gezahlt hat (z.B. an die amerikanischen Finanzbehörden) und durch die Anrechnung eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
Damit ist auch auch klar, dass diese an eine ausländische Finanzbehörde gezahlten Quellensteuern nicht durch irgendwie geartete Anträge an die deutsche Steuerverwaltung zurückgeholt werden können. Weder durch spezielle Angaben in der Steuererklärung, noch auf anderem Weg. Auch die Frage ob es sich um ein Junior-Depot handelt oder ob der Steuerfreibetrag vollständig ausgenutzt wurde oder nicht ist unerheblich. Letzteres spielt nur bei der Frage eine Rolle, ob die anrechenbare Quellensteuer (Stand des QSt-Topfes) auch tatsächlich angerechnet wird (Leerung des QSt-Topfes).
Zurückholen kannst Du allenfalls jenen Anteil der abgeführten Quellensteuer, der über den in Deutschland anrechenbaren Anteil hinausgeht.
Dazu musst Du Dich aber nicht an das deutsche Finanzamt wenden sondern jeweils an die Finanzverwaltung am steuerlichen Sitz des Unternehmens.
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am 01.01.2023 17:30
@GetBetter schrieb:Damit ist auch auch klar, dass diese an eine ausländische Finanzbehörde gezahlten Quellensteuern nicht durch irgendwie geartete Anträge an die deutsche Steuerverwaltung zurückgeholt werden können. Weder durch spezielle Angaben in der Steuererklärung, noch auf anderem Weg. Auch die Frage ob es sich um ein Junior-Depot handelt oder ob der Steuerfreibetrag vollständig ausgenutzt wurde oder nicht ist unerheblich. Letzteres spielt nur bei der Frage eine Rolle, ob die anrechenbare Quellensteuer (Stand des QSt-Topfes) auch tatsächlich angerechnet wird (Leerung des QSt-Topfes).
Hallo @GetBetter ,
vielen Dank für Deine Erläuterungen!
Du hast zwar alles erklärt, aber um sicher zu gehen, ob ich auch wirklich alles verstanden habe, möchte ich gerne zum Mittelteil Nachfragen stellen (vielleicht auch für Mitleser von Interesse):
Jemand hat anrechenbare ausländische Quellensteuern gezahlt und hat in Deutschland Kapitalerträge erzielt:
a) der gestellte Freistellungsauftrag ist nicht erschöpft; es wurde keine Abgeltungsteuer gezahlt
b) der gestellte Freistellungsauftrag ist erschöpft; es wurde Abgeltungsteuer gezahlt (Soli und Kirchensteuer lasse ich zur Vereinfachung weg)
c) es wurde kein Freistellungsauftrag gestellt (oder in nicht ausreichender Höhe, obwohl möglich); es wurde Abgeltungsteuer gezahlt; Erstattung der abgeführten Steuern nach Abgabe einer Steuererklärung, Anlage KAP
d) das gesamte jährliche Einkommen liegt unterhalb des steuerfreien Existenzminimums (Grundfreibetrag); auch im Falle von b) wird die Abgeltungsteuer nach Abgabe einer Steuererklärung (Günstigerprüfung) erstattet
1) Können die gezahlten ausländischen Quellensteuern in den Fällen a) bis d) in Deutschland angerechnet werden?
2) Falls nein, was könnte stattdessen getan werden?
Danke!!
Grüße
Klever
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am 01.01.2023 17:48
Die ganzen Unterscheidungen sind unnötig.
Letztlich kommt es nur darauf an ob Kapitalertragssteuer zu zahlen ist.
Wenn ja wird die Quellensteuer darauf angerechnet. Ansonsten verfällt sie.
Lösung: Ausreichend Gewinne machen. 🙂
Oder eben keine Erträge mit Quellensteuerabzug machen.

01.01.2023 17:50 - bearbeitet 01.01.2023 17:51
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01.01.2023 17:50 - bearbeitet 01.01.2023 17:51
@Silver_Wolfhat Recht. Ansonsten empfehle ich auch diesen Beitrag: https://community.comdirect.de/t5/wertpapiere-anlage/steuerliche-optimierung-zum-jahresende/m-p/1615...
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am 02.01.2023 00:18
Tatsächlich ist die Unterscheidung in all die Szenarien nicht erforderlich. Egal wo eine Anrechnung stattfindet (Broker oder Finanzamt) und egal warum (Freibetrag ausgeschöpft, irrtümlich zu niedrig oder gar nicht eingereicht) - die Verrechnungsregeln sind immer die gleichen.
Diese besagen, dass die Anrechnung nur bei ausgeschöpftem Freibetrag erfolgt.
Im Prinzip kann man sich die Sache zunutze machen, indem man Aktien mit Quellensteuerabzug (= anrechenbare QSt) in einem Depot konzentriert, dort keinen oder einen knapp bemessenen Freibetrag einreicht und so die Anrechnung quasi erzwingt.
Alternativ steuert man die Sache, indem man gegen Jahresende eine Prognose für das Restjahr erstellt, den Freibetrag entsprechend des Bedarfs reduziert und/oder durch Verkäufe ausreichend aufbraucht.
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am 02.01.2023 00:44
@GetBetter schrieb:Tatsächlich ist die Unterscheidung in all die Szenarien nicht erforderlich. Egal wo eine Anrechnung stattfindet (Broker oder Finanzamt) und egal warum (Freibetrag ausgeschöpft, irrtümlich zu niedrig oder gar nicht eingereicht) - die Verrechnungsregeln sind immer die gleichen.
Diese besagen, dass die Anrechnung nur bei ausgeschöpftem Freibetrag erfolgt.
Ich behaupte mal daß in einer Konfiguration mit mehreren Banken eine Veranlagung beim FA i.d.R keine gute Idee ist.
Da kommt alles auf den Tisch.
Da werden dann vielleicht Verluste verrechnet die man gerne behalten wollte, der FSA wird nicht richtig genutzt und Quellensteuer geht auch noch verloren. Leute mit geringem Einkommen die eine Günstigerprüfung brauchen sollten ihre Kapitalerträge da einfach strukturieren.
Ansonsten macht man diese Optimierungen besser auf Banken-Ebene und lässt das FA außen vor. 🙂

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