am 01.05.2025 11:01
Liebes Forumsteilnehmer,
ich habe mal ein wenig im Forum gestöbert nach dem Thema und habe auch super Beiträge gefunden. Dennoch habe ich immer noch eine Denkblockade. Deswegen würde ich gerne mal ein wenig Struktur in dieses Thema bringen wollen. Ich habe drei Depots bei verschiedenen Brokers mit ausländischen Dividendenaktien. Dabei vernachlässige ich mal das Thema "inländische/ausländische Depotbank".
Fall1: Besteuerung bei nicht ausgeschöpften Freibeträgen
In diesem Fall zieht mir die Bank zunächst keine dt. Kapitalertragssteuer ab, aber die komplette ausländische Quellensteuer. Nehmen wir mal Kanada (25% Quellensteuer/15% anrechenbar) und 100 € Bruttodividende. Ausbezahlt werden dann 75 € mit mit Hinweis, dass 10 € (10%) rückforderbar sind ...in Kanada. Im Gegenzug wird bei den Steuertöpfen (machen wir es einfach) 100 € Freibetrag reduziert und in den Topf "anrechenbare ausländische Quellensteuer" werden +15 € gebucht.
Habe ich das so richtig formuliert ?
Fall2; Besteuerung bei vorhandenen Verlustvorträgen im allgemeinen Verlusttopf
Müsste nach meinem Verständnis identisch sein - Abzug volle Quellensteuer und teilweise Anrechnung der Quellensteuer im "anrechenbar Topf"
Fall3: Besteuerung ohne Freibetrag und Verlustvorträgen
Im Beispiel zu bleiben würden dann auf die 100 € Dividende aus Kanada 10 € Kapitalertragssteuer (D) abgezogen und 25 € kanadische Quellensteuer (mit dem Hinweis, dass 10 € erstattungsfähig sind in Kanada). 15 %=15€ würden also auf die dt. KE-Steuer angerechnet und der Quellensteuertopf wird dann nicht erhöht.
Denke das ist konsensfähig
Wenn ich dann am Jahresende über Steuer-/Verlustbescheinigungen alle drei Depotbescheinigungen zusammenlege und dabei ein Verlust entsteht - sehe ich das richtig, dass in diesem Fall die "anrechenbaren ausländischen Quellensteuern" wertlos verfallen ? Nach meinem Verständnis ist diese Position vom Status her eine Art "Jahrestopf", der aber nicht vorgetragen werden kann ?
Zweite Frage ist, ob es in diesem Fall eine Möglichkeit gibt, vom Finanzamt/Depotbank eine Bescheinigung zu bekommen, dass Quellensteuer verfallen ist und man beim ausländischen Fiskus dann ggf. eine höhe Quellensteuer abholen kann. Beispiel Norwegen, wo man das ja ankreuzen kann, ob man 10% oder 25% zurückhaben möchte; nur wenn auch meiner Bescheinigung 10% steht, kann ich ja keine 25% beantragen. Oder ist das dann einfach Pech ?
Danke für Eure fachkundigen Antworten
01.05.2025 14:37 - bearbeitet 01.05.2025 15:32
@Seelord66 schrieb:
Wenn ich dann am Jahresende über Steuer-/Verlustbescheinigungen alle drei Depotbescheinigungen zusammenlege und dabei ein Verlust entsteht - sehe ich das richtig, dass in diesem Fall die "anrechenbaren ausländischen Quellensteuern" wertlos verfallen ?
Theorisch ja, weil die anrechenbaren Quellensteuern (genauso wie der Sparerfreibetrag und andere Freibeträge) auf das Steuerjahr bezogen sind.
Praktisch spielt das aber keine Rolle. Einem Anleger, der sich sowieso nicht um sein Depot bzw seine Steuern kümmert, ist das defintionsgemäß egal. Ein Anleger, der sich darum kümmert wird gegen Jahresende Gewinne realisieren, so daß die o.a. Situation gar nicht erst eintreten kann.
am 02.05.2025 08:39
Danke für die pragmatische Sichtweise. Aber geh mal von einer Situation hoher Verlustvorträge aus, die nicht kompensiert werden können zum Jahresende. Eigentlich müsste doch das zuständige FA auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass im Jahr 2024 keine ausländischen Quellensteuern angerechnet worden sind. Dieses Dokument würde ich ja benötigen, um im Ausland die volle Quellensteuer erstattet zu bekommen und nicht nur den Teil, der in der Abrechnung angegeben ist, also in Kanada 25% und nicht bloß die ausgewiesenen 10% der Brutto-Dividende. Hat jemand damit Erfahrungen gesammelt? Ich weiß nur, dass man in Norwegen da ein Kreuzchen bei 10% oder 25% setzen muss, aber habe keine praktischen Erfahrungen mit den dafür erforderlichen Nachweisen. Danke für Rückmeldungen,
am 02.05.2025 09:18
@Seelord66 schrieb:Eigentlich müsste doch das zuständige FA auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass im Jahr 2024 keine ausländischen Quellensteuern angerechnet worden sind. Dieses Dokument würde ich ja benötigen, um im Ausland die volle Quellensteuer erstattet zu bekommen und nicht nur den Teil, der in der Abrechnung angegeben ist, also in Kanada 25% und nicht bloß die ausgewiesenen 10% der Brutto-Dividende.
Du wirst im Ursprungsland niemals die gesamte Quellensteuer erstattet bekommen. Insbesondere nicht auf Basis irgendwelcher Dokumente, die das deutsche Finanzamt ausstellt.
Die Staffelung aus z.B. 15% und 25% resultiert aus Doppelbesteuerungsabkommen, d.h. es geht um die Verhinderung einer doppelten Besteuerung. Steuerfreiheit war nie das Ziel.
am 02.05.2025 15:50
Danke GetBetter,
ich glaube, da hast Du mich missverstanden. Mir geht es darum, die maximale Quellensteuer aus dem Ausland zurückzuholen, was ja je nach Land unterschiedlich kompliziert ist. Da die ausländische Steuerbehörde im SInne des geltenden DBA zunächst die "anrechenbare Quellensteuer" abzieht, wird die ausländische Steuerbehörde eben maximal den DIfferenzbetrag erstatten, der nach meinem Verständnis jeweils auf der Dividenden-Abrechnung enthalten ist.
Meine Frage bezieht sich genau auf diesen Tatbestand, ob man also
Variante A: eine Vorabbefreiung für die gesamte Quellensteuer im jeweiligen Land beantragt bzw. beantragen kann und dann beim dt. Fiskus am Jahresende entsprechend korrigiert um die dann ggf. unterjährig zu viel in Anspruch genommenen Verrechnung lt. DBA.
Variante B: keine Vorabbefreiung beantragt und anrechenbare ausländische Quellensteuer kann nicht angerechnet werden. In diesem Fall ist ja unstreitig eine Doppelbesteuerung eingetreten (auch wenn ich die KE-Steuer in Deutschland verrechnen kann). Bei 25% gesamter ausländischer Quellensteuer, könnte ich mit meiner WP-Abrechnung jetzt nur 10% im Ausland beantragen, da die ausländische Finanzbehörde ja davon ausgehen muss/kann, dass 15% der Quellensteuer verrechnet worden sind. Wenn das aber nachweislich nicht der Fall ist, müsste doch die ausländische Finanzbehörde 25% der Quellensteuer zurückerstatten, sofern ein Anspruch besteht. Und das ist mein Problem, wie weise ich das nach ? Das geht doch nur über das dt. FA und darauf zielt meine Frage ab.
Ich mache mal das Beispiel Norwegen. Dort gilt für DIvidenden folgendes:
Dividenden:
Anteilseignern mit Wohnsitz im EWR wird die
einbehaltene Quellensteuer auf Antrag ganz oder teilweise erstattet („shielding deduction"),
vgl. BMF-Schreiben vom 15. November 2011
(BStBl I S. 1113)
Also da habe ich ja ganz offensichtlich die Wahl, ob ich 10% beantragen "darf" (bei Verrechnung) oder "25% beantragen "kann", wenn nicht verrechnet wird. Ich meine aber, dass dt. WP Banken 2 x 25% abziehen, um erst gar nicht ein Nachweisproblem zu bekommen.
Aber jetzt habe ich gerade folgende ABrechnung für eine NO-Aktie bekommen (Nutzung FSA für die 25% Kapitalertragsteuer) und 25% glatt an Quellensteuer abgezogen. Keine Anrechnung der 15% in der WP-Abrechnung und keine Veränderung Quellensteuer-Topf.
ABER auf der Abrechnung steht - dass nur 10% rückforderbare Quellensteuer bestehen. Das muss doch falsch sein und 25% sein.
Kann das jemand aufklären ?
am 02.05.2025 16:28
Für Norwegen siehe hier:
https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/norwegen-mehr-steuern-zurueck-20272244.html