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Rückwirkende Steuermitteilung für 2023

Josh27
Autor ★
9 Beiträge

Hallo zusammen,

 

bei mir haben sich aus einer automatisierten "Abrechnung fälliger Wertpapiere" (Einlösung fällig per: 28.12.2023, Steuerliche Behandlung vom 04.01.2024) für das Jahr 2023 rückwirkend negative "sonstige
Gewinne / Verluste" und "anrechenbare ausländische Quellensteuer" ergeben. Im Jahr 2024 wurden bereits am 03.01.2024 Verkäufe mit Gewinn abgerechnet. Müssten die Verluste aus 2023 nun nicht eigentlich nach 2024 übernommen werden und die Abrechnungen vom 03.01 korrigiert werden? Hat hierzu jemand Erfahrungswerte?

 

Grüße

4 ANTWORTEN

Krügerrand
Experte ★
252 Beiträge

Hi @Josh27 ,

 

ein klares "Kommt darauf an".

Während die Verluste übertragen werden, werden die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern am Ende des Jahres auf Null gesetzt.

 

Ansonsten kommt es in erster Linie auf das Zuflussprinzip an. Wenn also die Einlösung nach dem Verkauf verbucht wurde, konnte sicher automatisch noch nichts berücksichtigt werden.

 

Eigentlich wäre es also gut für Dich, wenn die Verluste erst in 2024 angefallen wären, da du so noch die Möglichkeit hast, die gezahlte Quellensteuer über das ganze Jahr anrechnen zu lassen.

Josh27
Autor ★
9 Beiträge

Danke schon mal für die Antwort. Die nicht angerechnete Quellensteuer müsste dann ja hoffentlich auf der Jahressteuerbescheinigung ersichtlich sein und über die Steuererklärung geltend gemacht werden können.

 

Trotzdem sind die negativen "sonstige Gewinne / Verluste" aus 2023 nun allem Anschein (noch?) nicht nach 2024 übernommen worden.

 

Die Steuerübersicht (Steuerliche Daten für das Jahr 2024) zeigt aktuell bei "Gewinne/Verluste Sonstige (Saldo)" einen positiven Betrag an, wo nun meinem Verständnis nach ein negativer Betrag zu erwarten wäre. Eine Verlustbescheinigung sollte eigentlich nicht beantragt sein.

 

In der Steuerliche Detailansicht ist auch ersichtlich, dass die chronologische Reihenfolge nicht gegeben ist:

 

Buchungstag: 04.01.2024
Vorgang: Verkauf X
Steuerl. Datum: 28.12.2023


Buchungstag: 04.01.2024
Vorgang: Verkauf Y
Steuerl. Datum: 04.01.2024

Die verlustreiche Verkauf X ist also quasi vor dem Verkauf Y passiert aber erst nach Verkauf abgerechnet worden.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.144 Beiträge

@Josh27  schrieb:

Hallo zusammen,

 

bei mir haben sich aus einer automatisierten "Abrechnung fälliger Wertpapiere" (Einlösung fällig per: 28.12.2023, Steuerliche Behandlung vom 04.01.2024) für das Jahr 2023 rückwirkend negative "sonstige
Gewinne / Verluste" und "anrechenbare ausländische Quellensteuer" ergeben. Im Jahr 2024 wurden bereits am 03.01.2024 Verkäufe mit Gewinn abgerechnet. Müssten die Verluste aus 2023 nun nicht eigentlich nach 2024 übernommen werden und die Abrechnungen vom 03.01 korrigiert werden? Hat hierzu jemand Erfahrungswerte?

 

Grüße


 

Die Darstellung ist etwas unvollständig.

Aber das sieht nach kleinem Eigentor aus.

 

Wenn eine anrechenbare ausländische Quellensteuer verbleibt dann hast du offensichtlich keine Steuern bezahlt.

Diese Quellensteuer ist jetzt verloren.

Der Verlust war kleiner als der bereits genutzte Freibetrag und hat diesen wieder aufleben lassen. Deshalb wurde kein Verlust vorgetragen.

Der nicht genutzte Freibetrag ist nun auch verloren.

 

Sehr ungeschickt zum Jahresende noch Verluste zu realisieren wenn man nicht genügend Gewinne hat.

Josh27
Autor ★
9 Beiträge

Die Verlustrealisierung war leider nicht ganz freiwillig. War eine für mich unerwartete Auflösung eines ETFs. Bin mir auch keiner Info vorab bewusst.

 

Danke @Silver_Wolf. Ich glaube, jetzt habe ich es verstanden. Wie du sagst, ist Freibetrag nun wieder minimal positiv. Summe aus "Gewinn", "Gewinn Aktien" und  "verfügbarer Freistellungsauftrag" ergibt auch genau die 1000€ aus dem Freistellungsauftrag.

 

Quellensteuer und Freibetrag müsste ich hoffentlich über die Streuerklärung mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen können.