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werden transaktionskosten im freistellungsauftrag berücksichtigt?

Tom3164
Autor ★★★
47 Beiträge

Wenn ich etwas kaufe und verkaufe habe ich ja Transaktionskosten. Werden diese bei den Steuern berücksichtigt?

15 ANTWORTEN

Thorsten_
Legende
4.660 Beiträge

Ja, durch Kauf- und Verkaufskosten wird deine Steuerlast gemindert. Du versteuerst nur deinen Gewinn (Verkaufspreis inkl. Verkaufsgebühr minus Kaufpreis inkl. Kaufgebühr).

KWie2
Mentor ★★
1.625 Beiträge

Hallo,

 

Ja zum Zweiten.

Das erkennt man ganz leicht bei einem Blick in eine Wertpapierabrechnung, wo es dann nach Berücksichtigung der Transferkosten heisst: "zu Ihren Lasten" bzw. "zu Ihren Gunsten".

 

Gruß: KWie2

... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...

JaySon
Autor ★★
17 Beiträge

Und was ist mit den "laufenden Kosten und Gebühren", z.B. bei Fonds??? Sind DIE irgendwo steuerentlastend eingerechnet, bzw. kann man das selbst tun, z.B. aus den "Kosten zum Wertpapiergeschäft", oder sind die dann MEIN Vergnügen/Pech?

Fix1
Experte ★★★
523 Beiträge

Hallo,

 

auch die laufenden Kosten eines ETF wirken sich steuerlich aus. Man sieht es nur nicht so einfach, weil man diese Kosten ja auch nicht sieht. Ich bilde ein Beispiel:

 

A kauft einen ETF zum Kurswert von 2.000 Euro.

Er zahlt beim Kauf 10 Euro Gebühren an seine Bank.

 

Ein Jahr später verkauft A die Position zum Kurswert von 3.000 Euro. Wenn der ETF keine laufenden Kosten hätte, würde der ETF einen Kurswert von 3.020 Euro haben. Weil der Fondsmanager aber direkt die 20 Euro aus dem Fondsvermögen nimmt, sieht A diese Kosten nicht. Er sieht nur, dass der ETF einen Kurswert von 3.000 Euro hat.

 

Beim Verkauf zahlt A wieder 10 Euro an seine Bank.

 

Versteuert wird nun der Gewinn:

 

Veräußerungserlös 3.000 Euro

abzüglich Kurswert beim Kauf 2.000 Euro 

abzüglich 10 Euro Gebühren beim Kauf

abzüglich 10 Euro Gebühren beim Verkauf

Gewinn 980 Euro.

 

Der Gewinn würde 20 Euro höher sein, wenn der Fondsmanager nicht 20 Euro kosten produziert hätte.

 

Nachtrag: Welche Kosten sich steuerlich dagegen nicht auswirken, sind die laufenden Gebühren der Bank zum Beispiel für Depotführung. Das ist gesetzlich geregelt in Par 20 Absatz 9 des EStG.

 

Ich hoffe, ich konnte helfen.

 

Lukas

JaySon
Autor ★★
17 Beiträge

Danke für die sehr schöne Erklärung.

Also werden diese laufenden Kosten letztendlich ERST BEIM VERKAUF "unsichtbar" steuerlich berücksichtigt/realisiert, richtig?

Was, wenn der Fond nach Kauf-Kosten und Jahren der laufenden Kosten beim Verkauf VERLUST macht?

Bei Gewinn habe ich wegen der laufenden Kosten weniger Gewinn, muss weniger versteuern.

Und bei Verlust habe ich dann MEHR Verlust dadurch und nichts zu versteuern, oder vielleicht eine Bank-interne Verlustverrechnung mit Gewinnen?

Wenn aber keine Gewinne zu verrechnen sind, wird Bank-intern dann ein Fonds-Verlust vorgetragen in Folgejahre (so wie bei der finanzamtlichen "Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags", die sich ja aber wohl nur auf verlustreiche AKTIEN-Verkäufe bezieht, oder werden da auch Fondsverluste eingerechnet?)

 

Ich reiche seit Jahren einen Verlustvortrag beim FA ein und bekomme eigentlich immer einen neuen mit demselben Betrag... Auch wenn ich Aktien-Verkaufsgewinne und Dividenden-Einnahmen hatte. Das habe ich nie verstanden....

Unter welchen Bedingungen wird denn dann solch ein Betrag (bei mir > € 4000, noch aus der Finanzkrise 2008/9!!) dann mal WIRKLICH verrechnet? Es ist doch eine Art Gutschrift, mit der sich der Staat auch an VERLUSTEN beteiligt, und nicht mit der KapErtrSt nur an den Gewinnen...

 

Sorry, aber das war ja nicht nur ein(e) Frage/Thema... ich verstehe wohl vieles nicht. Die Welt ist kompliziert (geworden). Und HIER sind viele pfiffige Leute, die die Finanz- und Steuerwelt offenbar noch durchschauen. ;o)

 

Liebe Grüße, schönes, langes WE (für mich: Endlich EkStErkl. machen-ohne Bescheinigung von comdirect-WE)

 

GetBetter
Legende
8.089 Beiträge

@JaySon  schrieb:

Und bei Verlust habe ich dann MEHR Verlust dadurch und nichts zu versteuern, oder vielleicht eine Bank-interne Verlustverrechnung mit Gewinnen?


Genau so ist es richtig. Die Verluste lassen sich zeitlich unbegrenzt vortragen und so auch mit zukünftigen Gewinnen verrechnen.

 

Allerdings gibt es unterschiedliche Verrechnungstöpfe und auch unterschiedliche Steuerregime. 

 


@JaySon  schrieb:

Unter welchen Bedingungen wird denn dann solch ein Betrag (bei mir > € 4000, noch aus der Finanzkrise 2008/9!!) dann mal WIRKLICH verrechnet?


Die werden gar nicht mehr verrechnet. Damals waren Gewinne nach einer Haltedauer von mindestens 1 Jahr steuerfrei. Im Gegenzug lassen sich Verluste aber auch nicht steuermindernd geltend machen.

Silver_Wolf
Legende
5.274 Beiträge



@JaySon  schrieb:

Unter welchen Bedingungen wird denn dann solch ein Betrag (bei mir > € 4000, noch aus der Finanzkrise 2008/9!!) dann mal WIRKLICH verrechnet?


Die werden gar nicht mehr verrechnet. Damals waren Gewinne nach einer Haltedauer von mindestens 1 Jahr steuerfrei. Im Gegenzug lassen sich Verluste aber auch nicht steuermindernd geltend machen.

 

 


Jein.

Die Verrechnung mit Kapitalerträgen wurde zwar vor 9 Jahren verschlafen.

Aber das sind immer noch vorgetragene Verluste, nun eben für private Veräußerungsgeschäfte.

 

https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2013/08/21/verrechnung-von-altverlusten-mit-kapitalertrage...

 

Damit kann man nun wunderbar Gewinne aus dem Handel mit Gold oder Bitcoin verrechnen.

Also wenn man innerhalb der Jahresfrist Gewinn realisiert.

JaySon
Autor ★★
17 Beiträge

Hallo Silver_Wolf, danke für die Antwort, aber bitte berücksichtigen: ich bin "finanz- und steuer-doof"!  ;o)

 

Silver_Wolf schrieb zu "Altverlusten" und "Verlustvortrag":

"Aber das sind immer noch vorgetragene Verluste. Damit kann man nun wunderbar Gewinne aus dem Handel mit Gold oder Bitcoin verrechnen.

Also wenn man innerhalb der Jahresfrist Gewinn realisiert."

 

Handelsblatt-Artikel:

Soweit diese Verluste im Jahr ihrer Entstehung nicht vollständig ausgeglichen werden konnten und durch Bescheid gesondert festgestellt worden sind (§ 10d Abs. 4 EStG), können sie im Grundsatz zeitlich unbefristet mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Folgejahren verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG)

Im Grundsatz ist die Verrechnung der „Altverluste“ auf die Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte beschränkt, wozu die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 nicht mehr zählen. Nur bis einschließlich 2013 hat der Gesetzgeber übergangsweise einen Ausgleich von „Altverlusten“ mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zugelassen (§ 23 Abs. 3 Satz 9, 10 i. V. mit § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).

In diesem Jahr (2013) können die „Altverluste“ daher letztmalig mit positiven Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden.

Mit laufenden Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG), die der Abgeltungsteuer unterliegen, können „Altverluste“ hingegen nicht verrechnet werden.

 

Habe ich es richtig verstanden:

Ich bekomme seit Jahren immer wieder die Feststellung eines Verlustvortrags von über € 4000, , den ich wohl bis 2013 hätte mit REALISIERTEN Gewinnen verrechnen können.... Ich hätte also etwas verkaufen müssen, bzw. verkaufen und sofort wieder kaufen...

Heute geht das so wohl nicht mehr.

Aber WAS ALLES, konkret, kann man JETZT und HEUTZUTAGE noch mit diesem Verlustvortrag anfangen, um ihn in Anwendung zu bringen?

Kryptowährung ist mir zu "kryptisch", gibt es einfachere Produkte, deren Gewinn bei Verkauf binnen Jahresfrist vom Finanzamt mit dem Verlustvortrag verrechnet würde? (Gold?? - In welcher Form? Xetra? ETC?, Noch andere Finanzprodukte, "die sich wunderbar damit verrechnen lassen"??

Ich wäre glücklich, wenn ich dazu noch eine hilfreiche Antwort bekäme, denn ich versuche schon sehr lange herauszufinden, was ich (nach 2013) mit dieser Bescheinigung anfangen könnte, die ich neu jedes Jahr wieder meiner EkStErkl beifüge.... 🐵

 

Vielen Dank und viele Grüße

Silver_Wolf
Legende
5.274 Beiträge

Es gibt verschiedene Wertgegenstände die sich als private Veräusserung anbieten.

Naheliegend ist Gold wo es immer einen offiziellen Kurs gibt.

Bei Schmuck, Autos, Kunstwerken wird gerne hinterfragt ob der Verkauspreis marktgerecht war.

 

Es gibt seit einiger Zeit Zertifikate auf Gold die steuerfrei eingestuft sind.

Man muß also kein echtes Gold selbst kaufen und lagern.

 

XETRA Gold  WKN: A0S9GB

EUWAX Gold 2  WKN: EWG2LD

 

Erst seit Mai sind auch einige Zertifikate auf Bitcoin so eingestuft.

 

CoinShares   WKN: A3GPMN

BTC ETC   WKN: A27Z30

 

Das Emittenrisiko ist gering da alle Produkte physisch hinterlegt sind.