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Vorabpauschale

Joerg78
Mentor ★★★
2.740 Beiträge

Nachdem in den letzten Jahren der für die Berechnung der Vorabpauschale relevante Basiszinssatz negativ war, schaut das in diesem Jahr anders aus. Da immer wieder Fragen zur Vorabpauschale (Was ist das? Wie wirds berechnet? Was wird wann abgezogen?) auftauchen, möchte ich versuchen, nach bestem Wissen und Gewissen auf ein paar Punkte einzugehen.

Disclaimer: Dies ist keine Steuerberatung o.Ä., ich führe hier mein persönliches Verständnis der Vorabpauschale auf. Bei steuerlichen Fragen sollte immer der Steuerberater kontaktiert werden, in der Community können und dürfen wir keine Beratung zu Steuerthemen vornehmen!

 

Die Vorabpauschale wurde mit der Reform des Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt; sie gilt für Investmentfonds und sollte die bis dahin geltende Ungleichheit der Besteuerung unterschiedlicher Fonds-Typen beseitigen, denn gerade bei ausländischen thesaurierenden Fonds gab es einen Steuerstundungseffekt.

Jetzt gilt für alle Fonds: Abhängig von der Wertsteigerung des Fonds, des Basiszinssatzes und ggf. Ausschüttungen wird eine Vorabpauschale ermittelt, die versteuert werden muss. Wie war berechnet wird, wird im schönsten Juristendeutsch in §18 InvStG "erklärt"; dort steht in Absatz 1 u.a. das hier:

 

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.

 

Schön, nicht?

Dröseln wir das mal auseinander, beginnend mit Satz 2, nämlich dem Basisertrag: Der berechnet sich aus dem Fondswert zu Beginn des Jahres (also jetzt 2023), multipliziert mit 70% des Basiszinses; der wurde für 2023 auf 2,55%, für 2024 auf 2,29% festgelegt.

 

Nehmen wir also mal einen nicht-ausschüttenden Fonds XY, der hat fiktiv zum 1.1.2023 einen Wert von 100€ gehabt.

Der Basisertrag pro Fondsanteil liegt dann bei 100 * 70% * 2,55% = 1,785€ (100 * 0,7 * 0,0255).

 

Am Jahresende kommt dann der Jahresendwert ins Spiel - daraus wird die Wertsteigerung berechnet und Satz 3 kommt ins Spiel: Ist die Wertsteigerung höher oder gleich dem Basisertrag (=> Rücknahmepreis eines Fondsanteils >= 101,785€), bleibt der Basisertrag unverändert; ist die Wertsteigerung geringer (Fondsanteil < 101,785), dann entspricht der Basisertrag dieser Wertsteigerung (bei einem Rücknahmepreis von 101€ am 31.12.2023 wäre der Wertzuwachs 1€ => Basisertrag = 1€).

 

Vereinfacht wird angenommen, dass innerhalb des Jahres keine Käufe oder Verkäufe stattgefunden haben - dann wird zum Jahresende der Basisertrag mit der Anzahl der gehaltenen Fondsanteile multipliziert: Das Ergebnis ist dann die persönliche Vorabpauschale, die dann versteuert werden muss (mehr dazu unten).

 

Bei einem ausschüttenden Fonds werden vom Basisertrag noch die Ausschüttungen (pro Anteil) abgezogen - und damit sind wir bei Satz 1 des o.g. Gesetzes: Sind die Ausschüttungen geringer als der Basisertrag, wird dennoch eine Vorabpauschale besteuert!

 

Zu beachten ist auch: Die Vorabpauschale kann nie negativ werden!

 

 

Hier mal 5 Berechnungen für 2023 ("gute Wertentwicklung" bzw. "schlechte Wertentwicklung" dient hier nur der Vergleichbarkeit!).

 

1. thesaurierender Fonds - gute Wertentwicklung

 

Jahresanfangswert je Anteil100€
Jahresendwert je Anteil102€
Wertzuwachs2€
Basisertrag1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255)
Vorabpauschale pro Anteil1,785€

 

 

2. thesaurierender Fonds - schlechte Wertentwicklung

 

Jahresanfangswert je Anteil100€
Jahresendwert je Anteil101€
Wertzuwachs1€
Basisertrag1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255)
Vorabpauschale pro Anteil
1€ (Wertzuwachs geringer als Basisertrag)

 

 

3. ausschüttender Fonds - gute Performance

 

Jahresanfangswert je Anteil100€
Jahresendwert je Anteil101€
Ausschüttung je Anteil2€
Wertzuwachs3€ (1€ aus Kursdifferenz zzgl. 2€ Ausschüttung)
Basisertrag1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255)
Vorabpauschale pro Anteil
0€ (Basisertrag abzgl. Ausschüttungen)

 

 

4. teil-ausschüttender Fonds - gute Performance

 

Jahresanfangswert je Anteil100€
Jahresendwert je Anteil102€
Ausschüttung je Anteil1€
Wertzuwachs3€ (2€ aus Kursdifferenz zzgl. 1€ Ausschüttung)
Basisertrag1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255)
Vorabpauschale pro Anteil
0,785€ (Basisertrag abzgl. Ausschüttungen)

 

5. ausschüttender Fonds - schlechte Performance

 

Jahresanfangswert je Anteil100€
Jahresendwert je Anteil100€
Ausschüttung je Anteil1€
Wertzuwachs

1€ (1€ aus Ausschüttung)

Basisertrag1,785€ (100€ * 0,7 * 0,0255)
Vorabpauschale pro Anteil
0€ (Wertzuwachs geringer als Basisertrag => 1€, abzgl. Ausschüttung = 0€)

 

 

 

Wie wird besteuert?

Es wird die Vorabpauschale (Berechnung s.o.) mit der Anzahl der gehaltenen Fondsanteile multipliziert und dann mit der Kapitalertagssteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer besteuert. Je nach Fondsart greifen aber auch hier Teilfreistellungen (z.B. bei Aktienfonds 30%). Auch ein Freistellungsauftrag wird berücksichtigt. Es wird also nicht der Wert der Vorabpauschale an sich als "zu versteuernder Betrag" festgesetzt, sondern die Vorabpauschale selbst wird mit der Steuer belegt!

 

Wann wird besteuert?

Die Besteuerung erfolgt Anfang des folgenden Kalenderjahres, denn: Die Vorabpauschale für 2023 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Somit greift die Besteuerung im Jahr 2024 (und eine Belastung des Sparerfreibetrages ebenfalls im Jahr 2024).

 

Wird mir die Vorabpauschale gutgeschrieben?

Nein, es handelt sich um eine vorgezogene Besteuerung, daher erfolgt der Zufluss der Vorabpauschale als "fiktiv".

 

Wie wird beim Verkauf besteuert?

Beim Verkauf eines Wertpapieres wird der Veräußerungsgewinn besteuert - abzüglich bereits festgesetzter Vorabpauschalen (ansonsten hätte man eine Doppelbesteuerung), siehe §19 Abs. 1 InvStG .

 

Ich habe einen Fondsanteil im Laufe des Jahres verkauft - wird dennoch eine Vorabpauschale erhoben?

Nein, zum Jahresende nicht mehr gehaltene Fondsanteile unterliegen keiner Vorabpauschale (die Besteuerung erfolgte ja bereits durch den Verkauf).

 

Ich habe im Laufe des Jahres Fondsanteile gekauft - wird wird hier die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale wird anteilig berechnet, und zwar ab dem Monatsersten, in dessen Monat entsprechende Anteile gekauft wurden (wurden Fondsanteile am 30.11. eingebucht, so werden dennoch volle 2 Monate berücksichtigt!); in die Berechnung fließt nichtsdestotrotz immer der Jahresanfangswert ein! Dies kann zur interessanten Konstellation führen, dass trotz Buchverlust eine Vorabpauschale einbehalten werden kann (Beispiel: Jahresanfangswert 100€, Jahresendwert 104€, Kaufkurs im November 106€).

 

Wie wird die Steuer eingezogen?

Normalerweise wird die Steuer vom Verrechnungskonto der depotführenden Bank eingezogen; reicht das Guthaben nicht aus, wird ein ggf. eingeräumter Dispositionskredit (Vorsicht: Überziehungszinsen!) ausgenutzt. Reicht auch das nicht aus (weil kein Dispo vorhanden oder bereits ausgeschöpft), wird die Steuer nicht einbehalten und das Finanzamt informiert.

 

Gibt es nicht auch einen Rechner, der mir die konkrete Höhe der zu bezahlenden Steuer berechnet?

Den gibt es, beispielsweise wurde bei Finanzfluss ein entsprechender Rechner programmiert (danke an @digitus für den Link!); dieser berücksichtigt (wie alle anderen von mir gefundenen Rechner) allerdings keine unterjährigen Zukäufe.

 

 

Ich hoffe, dass das Thema "Vorabpauschale" und dessen Besteuerung etwas klarer geworden ist.

 

Am Ende nochmals der Hinweis (man muss sich ja rechtlich absichern): Dies war keine Steuerberatung, nur mein persönliches, niedergeschriebenes Verständnis der entsprechenden Themenblocks.

 

 

 

196 ANTWORTEN

motto
Autor ★★
28 Beiträge

Hier noch ein hilfreicher Link.

 

Was ich festgestellt habe, ist dass nicht die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto eingezogen wird sondern "nur" die Steuer. Also ca. 27% (Abgeltungssteuer + Soli + Kirchensteuer) von der Vorabpauschale.

 

https://www.comdirect.de/cms/vorabpauschale.html#information

 

GetBetter
Legende
7.309 Beiträge

@Joerg78 

Eine sehr schöne und nachvollziehbare Zusammenfassung. Vielen Dank dafür.

 

Eine Sache sollte man noch gesondert erwähnen, da sie in der Anfangsphase (als das Thema noch neu war und die errechnete Vorabpauschale noch Werte größer Null hatte) gerne zur Verwirrung geführt hat:

In die Berechnung fließt tatsächlich immer der Wert der Fondsanteile am Jahresanfang ein, selbst wenn man selber die Anteile erst im Laufe des Jahres zu einem völlig anderen Kurs gekauft hat.

 

Das  kann zu – auf den ersten Blick – merkwürdig anmutenden Konstellationen führen.

Wenn beispielsweise ein Fonds während eines Kalenderjahres einen Wertzuwachs zu verzeichnen hatte, im eigenen Depot für den Zeitraum zwischen Kauf und Jahresende aber Buchverluste stehen, so ist die Vorabpauschale (fiktiver Gewinn) dennoch positiv und die entsprechende (zeitgewichtete) Steuer fällt an.

Umgekehrt gilt das natürlich genauso.

Joerg78
Mentor ★★★
2.740 Beiträge

Hallo @motto und @GetBetter ,

 

ich habe die von euch angesprochenen Punkte nochmal im Eingangsposting verdeutlicht 🙂

 

Viele Grüße,

Jörg

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.177 Beiträge

Ich möchte noch hinzufügen daß man sich nicht über die teilweise unlogische Kontruktion dieser Steuer-Berechnung aufregen sollte.

Das kommt eben alles von Fachleuten die nicht wissen was sie tun.  🙂

 

Keine Ahnung warum der Basiszins am Anfang des Jahres festgelegt wird.

Die Zinsen können sich im Laufe des Jahres ja ändern (und werden es auch).

Ein Mensch mit auch nur durchschnittlicher Intelligenz würde wohl vermuten daß man am Jahresende einen irgendwie gewichteten Durchschnittswert für den Zins berechnet.  😞

Chris65
Autor ★★★
38 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:

Ich möchte noch hinzufügen daß man sich nicht über die teilweise unlogische Kontruktion dieser Steuer-Berechnung aufregen sollte.

Das kommt eben alles von Fachleuten die nicht wissen was sie tun.  🙂

 

Keine Ahnung warum der Basiszins am Anfang des Jahres festgelegt wird.

Die Zinsen können sich im Laufe des Jahres ja ändern (und werden es auch).

Ein Mensch mit auch nur durchschnittlicher Intelligenz würde wohl vermuten daß man am Jahresende einen irgendwie gewichteten Durchschnittswert für den Zins berechnet.  😞


Nicht unlogisch, sondern bewusst anlegerfreundlich. Natürlich hätte der Gesetzgeber "am Jahresende einen irgendwie gewichteten Durchschnittswert für den Zins" zugrunde legen können, dann hätte man die Vorabpauschale aber erst unmittelbar vor der tatsächlichen Kontobelastung ausrechnen können. Mit der gefundenen Lösung bleibt dem Anleger hingegen ein ganzes Jahr Zeit, die Liquidität zu beschaffen.

GetBetter
Legende
7.309 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:

Keine Ahnung warum der Basiszins am Anfang des Jahres festgelegt wird.

Die Zinsen können sich im Laufe des Jahres ja ändern (und werden es auch).

Ein Mensch mit auch nur durchschnittlicher Intelligenz würde wohl vermuten daß man am Jahresende einen irgendwie gewichteten Durchschnittswert für den Zins berechnet. 


Die derzeitige Regelung ist nicht nur einfacher und transparenter als ein Durchschnittswert, sie ist auch sinnvoller und logischer.

 

Ziel ist es nämlich nicht den tatsächlichen Gewinn zu besteuern sondern den Steuerstundungseffekt ein wenig aufzuweichen, indem der Staat zumindest teilweise mitkassiert. Im Falle eines klassischen Buy&Hold-Anlegers der sein Depot am Lebensende vererbt kann es andernfalls nämlich locker einige Jahrzehnte dauern bis erstmals Steuern fällig werden.

 

Um nicht die tatsächlichen (Buch)-Gewinne anzusetzen (was viele Probleme im Falle von Buch-Verlusten aufwerfen würde), unterstellt man eine sichere Anlage ohne wesentliche Schwankungen, kakuliert den damit innerhalb eines Jahres erzielbaren Ertrag und besteuert diesen mit einem einem Sicherheitsabschlag von 30% an (daher der Faktor 0,7).

 

Dieser fiktive, sicherheitsorientierte Anleger packt sein Geld am Jahresanfang z.B. auf ein Festgeldkonto und weiß aufgrund eines sich nicht ändernden Zinssatzes genau, was er während des Jahres erhält und zum Jahreswechsel gutgeschrieben bekommt. Inbesondere betreibt er kein Tagesgeld-Hopping auf der Jagd nach dem immer noch etwas höheren Zinssatz.

 

Die Regelung zur Vorabpauschale spiegelt genau das wieder und ist insofern aus meiner Sicht eines der seltenen Beispiele, die ich sogar für auffallend gut durchdacht halte.

CurtisNewton
Mentor ★★★
2.884 Beiträge

@Joerg78  schrieb:

 

[...]

Ich habe einen Fondsanteil im Laufe des Jahres verkauft - wird dennoch eine Vorabpauschale erhoben?

Nein, zum Jahresende nicht mehr gehaltene Fondsanteile unterliegen keiner Vorabpauschale (die Besteuerung erfolgte ja bereits durch den Verkauf).

 

Ich habe im Laufe des Jahres Fondsanteile gekauft - wird wird hier die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale wird anteilig berechnet, und zwar ab dem Monatsersten, in dessen Monat entsprechende Anteile gekauft wurden (wurden Fondsanteile am 30.11. eingebucht, so werden dennoch volle 2 Monate berücksichtigt!); in die Berechnung fließt nichtsdestotrotz immer der Jahresanfangswert ein! Dies kann zur interessanten Konstellation führen, dass trotz Buchverlust eine Vorabpauschale einbehalten werden kann (Beispiel: Jahresanfangswert 100€, Jahresendwert 104€, Kaufkurs im November 106€).

[...]

 


In dem genannten Fall (100 / 104 / 106) könnte man dann ja Optimieren in dem man am letzen Handelstag des alten Jahres verkauft und am ersten des nächsten Jahres wieder kauft, vorausgesetzt man hat keinen Gap und die Ordergebühren sind niedriger als der steuerliche Vorteil. Also noch eine Variante in dem Spiel "wie kommt man möglichst nahe an den Freibetrag ran". Oder übersehe ich da jetzt was?

 

 

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"Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance." - Victor Hugo

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.177 Beiträge

@GetBetter  schrieb:

@Silver_Wolf  schrieb:

Keine Ahnung warum der Basiszins am Anfang des Jahres festgelegt wird.

Die Zinsen können sich im Laufe des Jahres ja ändern (und werden es auch).

Ein Mensch mit auch nur durchschnittlicher Intelligenz würde wohl vermuten daß man am Jahresende einen irgendwie gewichteten Durchschnittswert für den Zins berechnet. 


Die derzeitige Regelung ist nicht nur einfacher und transparenter als ein Durchschnittswert, sie ist auch sinnvoller und logischer.

 

Um nicht die tatsächlichen (Buch)-Gewinne anzusetzen (was viele Probleme im Falle von Buch-Verlusten aufwerfen würde), unterstellt man eine sichere Anlage ohne wesentliche Schwankungen, kakuliert den damit innerhalb eines Jahres erzielbaren Ertrag und besteuert diesen mit einem einem Sicherheitsabschlag von 30% an (daher der Faktor 0,7).

 

 


Nicht ganz.  🙂

Verluste und Ausschüttungen werden doch berücksichtigt.

Wenn der Ertrag kleiner als der Basisertrag ist wird nur Ersterer besteuert.

Und wenn der Ertrag negativ ist ist die Pauschale auch Null.

GetBetter
Legende
7.309 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

In dem genannten Fall (100 / 104 / 106) könnte man dann ja Optimieren in dem man am letzen Handelstag des alten Jahres verkauft und am ersten des nächsten Jahres wieder kauft, vorausgesetzt man hat keinen Gap und die Ordergebühren sind niedriger als der steuerliche Vorteil. Also noch eine Variante in dem Spiel "wie kommt man möglichst nahe an den Freibetrag ran". Oder übersehe ich da jetzt was?


Die Vorabpauschale ist ja kein Vor- oder Nachteil, der am Jahresende verfällt. Schließlich werden bei einem zukünftigen Verkauf vor der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage alle während der Haltezeit bereits versteuerten Vorabpauschalen abgezogen und mindern so den noch zu versteuernden Erlös. Es geht durch den Jahreswechsel also nichts verloren.

 

Gleiches gilt auch bei jedem normalen Verkauf mit Verlust, da ja auch die Verlustverrechnungstöpfe ins Folgejahr vorgetragen werden.

 

Es ist also alles eine Frage der zeitlichen Abfolge der Cashflows und somit der persönlichen Liquidität, wobei die Vorabpauschale keinen Spezialfall darstellt.

 

 

 


@Silver_Wolf  schrieb:
Verluste und Ausschüttungen werden doch berücksichtigt.

Wenn der Ertrag kleiner als der Basisertrag ist wird nur Ersterer besteuert.

Und wenn der Ertrag negativ ist ist die Pauschale auch Null.


Ja und?

Es steht doch der Korrektheit des Grundgedankens nicht entgegen wenn man Sonderfälle zugunsten des Anlagers berücksichtigt und beispielsweise Ausschüttungen gegenrechnet. Durch deren standardmäßige Besteuerung ist das Anliegen des Staates (Aufweichen der Steuerstundung) ja ohnehin erreicht.

KWie2
Mentor ★★
1.565 Beiträge

Hallo,

 

erst einmal vielen Dank an @Joerg78  für das super dargestellte Thema.

 

Jetzt bleibt nur noch ein sportliches "Halali!" offen:

wir ergänzen die steuerliche Optimierung zum Jahresende , die davon ja teilweise berührt wird, ...

 

 

Spoiler

Die grob halbwegs abschätzbaren Vorabpauschalen sind ja beim Hochziehen der Einkaufswerte durch Verkauf mit Rückkauf vom Freibetrag abzuziehen.

... durch eine Steuerliche Optimierung über das gesamte Jahr:

Wer findet den Turnaround-Kandidaten, der seit Jahresbeginn deutlich gefallen ist, in den man aber nun investieren und hoffen kann, trotz Gewinnen von der Vorabpauschale verschont zu bleiben?

 

Halb Spaß natürlich, denn wer würde seine Anlagestrategie von zufälligen Funden hochriskanter Anlagemöglichkiten abhängig machen?

Wer würde die trotzem weiterhin weitgehende Steuerstundung bei Buy&Hold durch eine jährliche Jagd auf Turnaround-Kandidaten zerstören?

Am besten dürfte es meist sein, die steuerliche Optimierung zum Jahresende unter Berücksichtigung einer Abschätzung der Vorabpauschale durchzuführen, also den Freibetrag möglichst zu treffen, falls man nicht ohnehin drüber liegt.

 

Gruß: KWie2

... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...