am 24.06.2020 13:55
Hallo,
kleine Verständnisfrage zur Verlustrechnung:
kann man Aktienverkäufe mit Verlusten aus den Jahren 2005-2010 für aktelle Aktienverkäufe mit Gewinn rückwirkend verrechnen ? Bzw. wo wäre die zeitliche Limit, wenn es nicht ginge ?
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
am 24.06.2020 14:01
Hallo und herzlich willkommen!
Ich bin nicht der Steurfachmann - hab aber eine Vermutung: Da Wertpapiere mit Anschaffung bis 2009 in Deutschland keiner Steuerpflicht beim Gewinn im Falle eines Verkaufs unterliegen wird es im Umkehrschluss vermutlich so sein, dass ein Verlust auch nicht mit Gewinnen späterer Papiere verrechnet werden wird.
Gruß Crazyalex
am 24.06.2020 15:10
Hallo @dhsch und ein herzliches WIllkommen von mir.
Ich stimme @Crazyalex weitgehend zu.
Verlustverrechnungstöpfe wurden erst mit Beginn der Abgeltungssteuer in 2009 eingeführt. Allenfalls die in 2009 und 2010 realisierten Verluste wären also verrechenbar.
Da es für diese Töpfe keinen zeitliche Begrenzung gibt würden diese Beträge also tatsächlich auch heute noch im entsprechenden Verrechnungstopf schlummern können.
Allerdings bin ich nicht ganz sicher wie die Übergangszeit geregelt war, z.B. beim Kauf in 2008 und Verkauf nach weniger als einem Jahr Haltezeit in 2009 (1 Jahr war damals die Mindesthaltedauer für Steuerfreiheit).
Vielleicht kann @SMTcomdirect hier noch etwas konkretere Informationen liefern?
am 24.06.2020 16:40
Hallo @dhsch und auch von mir ein herzliches Willkommen in unserer Community!
Da wir als Bank keine steuerliche Beratung anbieten dürfen, möchte ich dich bitten, die Frage mit einen Steuerberater zu klären. Es scheint aber so zu sein, als ob @Crazyalex und @GetBetter mit ihrer wesentlichen Aussage richtig liegen.
Gruß
Erik
am 24.06.2020 16:53
Aus dem Internet:(https://www.zinsen-berechnen.de/abgeltungssteuer/altverluste.php)
Bei Altverlusten handelt es sich um Verluste aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Veräußerungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 innerhalb der bis dato gültigen einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden. Seit 2014 können derartige Altverluste nur noch mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (wie Grundstücksveräußerungen) verrechnet werden. Dafür sind die entsprechenden Spekulationsfristen gemäß § 23 EStG einzuhalten; so dürfen z.B. zwischen An- und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als 10 Jahre liegen.
am 24.06.2020 18:18
Herzlichen Dank für die aufschlußreiche Antwort und für das Verlinken !
Das ist ein Thema, das mir schon länger unter den Nägeln brennt.
Prima !