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was ist für den FSA steuerlich relevant - Verkaufsdatum oder Wertstellung?

offlinebroke
Autor ★★★
46 Beiträge

Liebe Community,

 

ich hätte zum Jahresende noch einen Teil des Freistellungsauftrages übrig und überlege in entsprechender Höhe einige Papiere mit Gewinn abzuverkaufen.

 

Falls ich heute am 30.12. verkaufe, erfolgt die Wertstellung ja erst zum 1. oder 2.1. im Folgejahr. Würde der 2022er Freistellungsauftrag dann für den Verkauf vom 30.12. noch verwendet werden, oder verfällt er und der Gewinn würde bei Wertstellung in 2023 auch vom "neuen" FSA abgezogen?

 

Vielleicht kann jemand die Frage so kurzfristig noch beantworten und ich könnte entsprechend reagieren.

 

Danke!

 

 

29 ANTWORTEN

Silver_Wolf
Legende
5.297 Beiträge

@Glücksdrache  schrieb:

Hallo @Crazyalex, hallo Community,

 

bist Du Dir wirklich sicher, dass der Verkaufszeitpunkt zählen soll und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Betrag tatsächlich zugeflossen ist.

 

Ich glaube das zumindest so gelernt zu haben. Wäre interessant zu erfahren, wie es tatsächlich ist. 😊

 

 


Ich befürchte daß wirklich erst der Zeitpunkt des Zuflusses relevant ist.

Hier ist so ein Beispiel:

 

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Abzugsteuern/Abzugsteuer/Steuerabzugsverfahren/steuerabzugsverfah...

 

offlinebroke
Autor ★★★
46 Beiträge

Ich hatte ursprünglich auch vermutet, daß der s.g. Zuflußzeitpunkt entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung ist. Die ersten Antworten auf meine diesbezügliche Frage waren aber eindeutig und ich habe keinen Grund daran zu zweifeln.

 

Anfang des kommenden Jahres werde ich es genau wissen, denn eine erste Tranche hatte ich schon heute morgen veräußert, als die Börse noch geöffnet war.

Nun habe ich auch gelernt, daß die Handelsplätze ggf. schon schließen, obwohl gar kein "Börsenfeiertag" aufgeführt ist. Nach den Börsenfeiertagen hatte ich nämlich im Vorfeld geschaut und daher vermutet, daß Handel heute noch zu den regulären Zeiten möglich sein müsse. Das war ein Irrtum, auf den mich @Silver_Wolf freundlicherweise (wenn auch nicht sonderlich feinfühlig) hingewiesen hat.

 

Euch allen einen guten Start für 2023

Silver_Wolf
Legende
5.297 Beiträge

@offlinebroke  schrieb:

Ich hatte ursprünglich auch vermutet, daß der s.g. Zuflußzeitpunkt entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung ist. Die ersten Antworten auf meine diesbezügliche Frage waren aber eindeutig und ich habe keinen Grund daran zu zweifeln.

 

Anfang des kommenden Jahres werde ich es genau wissen, denn eine erste Tranche hatte ich schon heute morgen veräußert, als die Börse noch geöffnet war.

Nun habe ich auch gelernt, daß die Handelsplätze ggf. schon schließen, obwohl gar kein "Börsenfeiertag" aufgeführt ist. Nach den Börsenfeiertagen hatte ich nämlich im Vorfeld geschaut und daher vermutet, daß Handel heute noch zu den regulären Zeiten möglich sein müsse. Das war ein Irrtum, auf den mich @Silver_Wolf freundlicherweise (wenn auch nicht sonderlich feinfühlig) hingewiesen hat.

 

 


Sorry, ich bin jetzt nicht besonders feinfühlig wenn Leute ohne Erfahrung offenbar Unfug veranstalten.

Die Bank hat dich sicher darauf hin gewiesen daß heute um 14 Uhr Feierabend ist. Ich habe diese Nachricht hier jedenfalls auch bekommen.

Das ist ja nun auch nicht neu.

Wenn es etwas aufzuräumen gibt dann macht man das in der Woche vor Weihnachten oder danach, aber nicht am letzten Tag.

CurtisNewton
Legende
4.910 Beiträge

Damit nächstes Jahr kein Unglück passiert: Auch am 29.12.2023 wird nur bis 1400 gehandelt, und dann erst am 2.1.2024 wieder.

(Der 30. ist nämlich ein Samstag)

 

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"I am a dwarf and I'm digging a hole. Diggy diggy hole, diggy diggy hole. I am a dwarf and I′m digging a hole. Diggy diggy hole, digging a hole" - Wind Rose

ae
Mentor ★★★
3.485 Beiträge

Hallo, weil es mich auch interessiert:


Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist Zuflusszeitpunkt des Kapitalertrags (und somit der maßgebende Zeitpunkt für den Abzug der KapESt wie auch für die Berück- sichtigung noch vorhandenen Freistellungsvolumens und für die Berücksichtigung von Verlusten) der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsschlusses (Abschlusstag) (BMF v. 13.6.2008, IV C 1 – S 2000/07/0009, Tz. I.1).

 

(§44 5.2, 65) -> Quelle  

 

Meine Interpretation wäre, dass der Tag/Zeitpunkt des zustande gekommenen Verkaufes maßgeblich ist. Bin mir aber nicht sicher, ob mit Vertragsschluss (Abschlusstag) nicht doch vielleicht der Zeitpunkt „Valuta“ gemeint ist. 

Vielleicht kann nach dem Rutsch das hilfsbereite @SMT_Service Team mit Zuhilfenahme der freundlichen Steuerfachabteilung der comdirect für Klarheit sorgen 

 

gruss ae

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>>> Meine Glaskugel funktioniert, ist geputzt und auf dem neuesten Stand der Technik
>>>> Leider weigert sie sich konsequent, mit mir zu reden

CurtisNewton
Legende
4.910 Beiträge

Ich hatte auch danach gesucht und hatte mehrere Fälle gefunden wo in ähnlichen Situationen die Finanzämter regelmäßig den Valuta Tag geltend gemacht hatten und genauso regelmäßig von den Finanzgerichten eins auf den Deckel bekommen haben, Vertragsschluss sei der Tag an dem die Order ausgeführt wurde.

 

Da ging es aber wie gesagt um ähnliche Fälle und nie direkt um den FSA.

 

Schauen wir mal was der Support dazu sagt.

 

 

Edit: Wenn der Tag des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses der Valuta Tag wäre, müsste ja auch der Kurs des Valuta Tages genommen werden, zumindest bei einer Market Order, und nicht der Kurs bei Orderausführung oder bin ich da jetzt falsch abgebogen?

 

Gruss

Curtis

 

 

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Antonia
Mentor ★★★
3.370 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:
.....

Ich fand das schon lustig daß jemand am letzten Handelstag nach 14 Uhr noch auf die Idee kommt etwas machen zu wollen.

Zumal doch wohl jede Bank Anfang Dezember Hinweise zu den Handelszeiten und Änderungen zum Jahresende verschickt.

 

Das galt für den Handel in Deutschland.

 

Bis zum letzten Tag zu warten ist vollkommen sinnlos. 🙂


Das mag für dich gelten aber nicht für jeden Börsianer, @Silver_Wolf 

 

Grüße von Antonia
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau

GetBetter
Legende
8.100 Beiträge

Die Frage welcher Tag ausschlaggebend ist lässt sich ganz einfach mit einem Blick in die steuerliche Detailansicht beantworten. Dort wird ganz sauber zwischen dem Buchungstag und dem steuerlich relevanten Tag unterschieden.

Diese sind regelmäßig identisch und entsprechen dem Tag der Orderausführung bzw. dem Dividendenzahltag, und nicht dem Tag der Wertstellung.

 

Dieses Vorgehen kann ich auch aus eigener Erfahrung bestätigen (ich habe schon mehrfach an einem 30.12. Verkäufe durchgeführt) und auch jeder, der beispielsweise den beliebten A1JX52 im Depot hat, wird schon erlebt haben, dass dessen Q4-Ausschüttung erst im Januar wertgestellt aber trotzdem dem Vorjahres-FSA zugerechnet wurde.

 

Insofern sind die anfänglichen Antworten mal mindestens praxiskonform, auch wenn der reine Gesetzestext (Paragraph 44 Absatz 1 Satz 2 EStG ) zugegebenermaßen Raum für Dikussionen lässt. Hierzu scheint aber der Beitrag von @ae die Antwort zu liefern.

 

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@ae  schrieb:

Hallo, weil es mich auch interessiert:


Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist Zuflusszeitpunkt des Kapitalertrags (und somit der maßgebende Zeitpunkt für den Abzug der KapESt wie auch für die Berück- sichtigung noch vorhandenen Freistellungsvolumens und für die Berücksichtigung von Verlusten) der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsschlusses (Abschlusstag) (BMF v. 13.6.2008, IV C 1 – S 2000/07/0009, Tz. I.1).

 

(§44 5.2, 65) -> Quelle  

 

Meine Interpretation wäre, dass der Tag/Zeitpunkt des zustande gekommenen Verkaufes maßgeblich ist. Bin mir aber nicht sicher, ob mit Vertragsschluss (Abschlusstag) nicht doch vielleicht der Zeitpunkt „Valuta“ gemeint ist. 

Vielleicht kann nach dem Rutsch das hilfsbereite @SMT_Service Team mit Zuhilfenahme der freundlichen Steuerfachabteilung der comdirect für Klarheit sorgen 

 

gruss ae


 

Unter RZ. 61 wird ebenda zu §44(1) S.2 ausgeführt...

Mit Ausnahme der Sonderregelungen (...) gelten für den Steuerabzug vom Kapitalertrag die allgemeinen Zuflussregeln des § 11 Abs. 1 EStG, d.h. die steuerabzugspflichtigen Erträge aus dem Kapitalvermögen fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge in dem Zeitpunkt zu, in dem er wirtschaftlich darüber verfügen kann, wie z. B. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift bzw. bei Entgegennahme eines Schecks, dessen sofortiger Vorlage und Auszahlung bzw. Gutschrift durch die bezogene Bank nichts im Weg steht.

 

Meine laienhafte Wertung: Mit der Möglichkeit der (eingeschränkten) Verwendung des Verkauferlöses schon vor der Valutierung ist eine ausreichende wirtschaftliche Verfügbarkeit zum Veräußerungszeitpunkt gegeben, weshalb der steuerliche Zufluß korrekt zu diesem Zeitpunkt erfolgten muß und nach meiner Erfahrung auch erfolgt.

 

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

Nochmal zur Bestätigung: Ich habe Schlusstag 30.12.22 mit Valuta 03.01.23 eine Ausschüttung erhalten. Diese ist in die Steuerdaten/FSA für 2022 eingeflossen.