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ETF Verkauf/Neukauf zum Jahreswechsel – Steuern sparen?

offlinebroke
Autor ★★
34 Beiträge

Liebe Community,

 

zum Jahresende möchte ich mich mit einer Fragestellung an Euch wenden, die ich bisher über die Suche nicht beantworten konnte. Ich fand zwar den sehr lesenswerten Faden „steuerliche Optimierung zum Jahresende“ von @nmh, aber der trifft mein Thema nicht ganz. Vielleicht bin ich ja mit meiner Überlegung auch völlig auf „dem Holzweg“ und die Frage ist schnell geklärt, jedenfalls bin ich gespannt auf Eure Antworten.

 

Sachverhalt:

 

Im Depot liegt ein ausschüttender All-world ETF, z.B. der A1JX52. Dieser hat im aktuellen Steuerjahr mehr als den Sparerpauschbetrag ausgeschüttet – es wurde also Kapitalertragsteuer fällig. Gleichzeitig hat der besagte ETF im Steuerjahr im Vergleich zum Anschaffungspreis auch kräftig an Wert verloren.

 

Überlegung:

 

Obwohl der ETF als langfristige Anlage im Depot bleiben soll, könnte ich eine passende Stückzahl davon vor Jahresende verkaufen (also Verluste zur Steuerminderung generieren) und dann die gleiche Stückzahl direkt wieder neu kaufen. Sofern die damit generierte Steuerersparnis die Gebühren für Verkauf/Neukauf übersteigt, würde sich das Vorgehen lohnen.

 

Fragen:

 

- Ist der Ansatz grundsätzlich richtig, von besagtem ETF eine entsprechende Stückzahl ab- und wieder rückzukaufen, um Verlust zu generieren, der die anfallende Steuer reduziert?

 

- Was ist ggf. beim Timing zu beachten?

 

- Übersehe ich etwas bei den Kosten für Verkauf/Rückkauf oder gibt es sonstige Stolpersteine (z.B. verliere ich ggf. Anspruch auf die nächste Ausschüttung (31.12.) durch den Verkauf)?

 

- Werden die Verluste vollständig angerechnet, oder nur zu 70% (erinnere mich dunkel an so etwas...)?

 

- Künftig wird der niedrigere Rückkaufpreis der Papiere für die Steuerberechnung herangezogen, es wird also bei Abverkauf in der Zukunft ggf. eine höhere Steuerbelastung geben. Gleichzeitig steht die eingesparte Steuer wieder als Anlagekapital zur Verfügung. Ist unter diesen Gegebenheiten das genannte Manöver dennoch sinnvoll, oder eher eine Nullnummer?

 

 

Vielen Dank an Euch im Voraus!

 

 

14 ANTWORTEN

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

@offlinebroke  schrieb:

@Silver_Wolf 

 

Ich glaube es liegt ein Mißverständnis vor. Ich versuche es noch einmal besser zu beschreiben, um welche Situation es mir geht:

 

1. zur Erstattung der in 2022 gezahlten Abgeltungssteuer

2. zum Entstehen eines Verlustvortrages für 2023

 

Ja, du verstehst es nicht.  🙂

Wenn du einen Verlustvortrag bekommst hast du keine Gewinne gemacht.

Und dann nutzt du den Freibetrag nicht der dann verfällt.

CurtisNewton
Mentor ★★★
2.860 Beiträge

Oder direkt: Unter der Annahme dass Du genau 1 Depot hast mit Kapitalerträgen möchtest Du genau 801€ (alleine) bzw. 1602€ (verheiratet mit gemeinsamer Veranlagung) Gewinn machen.

 

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"Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance." - Victor Hugo

GetBetter
Legende
7.282 Beiträge

@offlinebroke 

Ich gebe @Silver_Wolf wirklich nur selten Recht, hier muss ich es aber tatsächlich mal tun.

 

Losgelöst von Deinem konkreten Fall gibt es bei der Behandlung von Gewinnen immer folgende Reihenfolge (ich unterstelle jetzt mal, dass Du nur ETFs hast und wir uns nicht mit dem Verrechnungstopf für Aktein, Quellensteuer oder Termingeschäfte befassen müssen):

  1. Verrechnung mit dem Verlusttopf "Sonstiges"
  2. Reduktion des eingereichten Freibetrags
  3. Abführung von Abgeltungssteuer

 

Die Behandlung von Verlusten passiert dagegen genau gegenläufig:

  1. Erstattung bereits abgeführter Abgeltungssteuer
  2. Auffüllen des eingereichten Freibetrages
  3. Füllen des Verlustverrechnungstopfes "Sonstiges"

Bevor also der Verlustverrechnungstopf aufgefüllt wird (Schritt 3) wird Dir zunächst der Freibetrag wieder bis zu seinem ursprünglich eingereichten Wert gutgeschrieben. Steuerlich macht das nicht wirklich Sinn da dieser Freibetrag und der Dir aus ihm entstehende Vorteil am Jahresende unwiederbringlich gestrichen wird.

 

Du könntest allenfalls nach dem Wiederauffüllen des Freibetrages diesen durch Einreichung eines euen Antrages auf Null setzen und die freiwerdende Summe zu einer anderen Bank verlagern.

Aber warum sollte mandas tun? FürDeinen Plan gibt es keine Frist die am Jahresende abläuft. Verluste kannst Du jederzeit generieren.

offlinebroke
Autor ★★
34 Beiträge

@Silver_Wolf  " Ja, du verstehst es nicht." - Du hast völlig Recht, daher hatte ich die Frage gestellt. Vielen Dank für Dein Bemühen um Erläuterung.

 

Mit der etwas ausführlicheren Darstellung von @GetBetter  habe ich es jetzt aber gut nachvollziehen könne, auch Dir vielen Dank.

 

Ich werde also 2022 nur in der Höhe abverkaufen, um die dieses Jahr bereits abgeführte Abgeltungssteuer vollständig zu erstatten und dadurch den Freibetrag für 2022 voll ausnutzen. Gegebenenfalls kann das ganze dann im Folgejahr nochmals wiederholt werden, sollte der Freibetrag wieder ausgeschöpft werden.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

Die Mühe mit "vollständig" würde ich mir nicht machen.

Das bekommst du auch nicht hin da man Bruchstücke nicht teilweise verkaufen kann.

Also ruhig 10 Euro versteuern, das musst du eh irgendwann.

Aber 10 Euro verschenkter Freibetrag kostet dich 2,60 was ja nicht sein muß.