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Anrechenbare ausländische Quellensteuer mit Freistellungsauftrag

blue4u
Autor ★
6 Beiträge

Hallo zusamen,

die google- und Foren-Suche hat mich leider nicht ganz zufriedengestellt, so dass ich das Theme hier nochmal formuliere:

15% Quellensteuer wird ja bekanntlich bei der Kapitalertragssteuer angrechnet - bzw. erhöht die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Bei ausgeschöpftem Freistellungsauftrag soweit sogut.

Was ist aber bei nicht ausgeschöpftem Freistellungsaufrag, z.B. bei einem Junior-Depot mit überschaubaren Erträgen? Gibt es hier die Möglichkeit, die anrechenbare ausländische Quellensteuer zurückzuerstatten? Oder müsste ich das bei der Steuererklärung (beim Junio-Depot?) eintragen (Zeile 52 KAP)

Vielen Dank an der Stelle für Eure Meinungen.

11 ANTWORTEN

blue4u
Autor ★
6 Beiträge

Vielen Dank für die Diskussion. 🙂

 

Ich nehme mit, dass bei nicht ausgeschöpftem Freistellungsauftrag, z.B. bei einem Junior-Depot, die bezahlte Q-St. quasi abgeschrieben werden muss. 

 

Ich bin von der Seite an die Sache rangegangen: Q-St wird automatisch (vom Quellen-FA) abgezogen. In D wird ja bis zur Höhe des Freistellungsaufrag keine Steuerung abgezogen. Die Überlegung war die, ob dies auch für die Q-St gilt. Aber anscheinend interessiert den Freistellungsauftrag die ausländische Finanzamt nicht.

GetBetter
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8.088 Beiträge

@blue4u  schrieb:

Aber anscheinend interessiert den Freistellungsauftrag die ausländische Finanzamt nicht.


Korrekt. 

Grob gesagt gibt es eine Unternehmensbesteuerung am Sitz des Unternehmens und eine Anlegerbesteuerung am steuerlichen Sitz des Aktionärs. Die Quellensteuer holt sich das ausländische Finanzamt direkt an der Quelle (auf Seite des Unternehmens). An dieser Stelle kommt der individuelle Investor gar nicht vor.

 


@blue4u  schrieb:

Ich nehme mit, dass bei nicht ausgeschöpftem Freistellungsauftrag, z.B. bei einem Junior-Depot, die bezahlte Q-St. quasi abgeschrieben werden muss. 


Nochmal korrekt.

Im Prinzip muss die QSt übrigens auch bei ausgeschöpftem Freibetrag abgeschrieben werden. Man hat halt nur den Vorteil, dass der freigestellte Betrag in einem zweiten Schritt um die anrechenbare QSt erweitert wird.

Derjenige, der schon den normalen Freibetrag nicht ausnutzt, hat von dieser Erweiterung natürlich nichts. Das ist im Prinzip vergleichbar mit Anlegern, die "nur" 100 € Kapitalertäge haben und deren restliche 701 € bzw. jetzt 900 € ebenso ungenutzt verpuffen.