private Rentenversicherung - Nichterleben des Rentenbeginns
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am 13.02.2023 17:31
Liebe Community,
momentan unterstütze ich beim Sortieren der Vermögensunterlagen eines Menschen, der mir lieb und teuer ist und nicht mehr lange leben wird. Neben einigen für mich gut nachvollziehbaren Themen, zu denen ich was sagen kann, gibt es u.a. zwei private Rentenversicherungen. Die Schwester ist als Bezugsberechtigte im Todesfall eingesetzt und soll die Beträge auch erhalten, der Versicherungsnehmer ist kinderlos. Ich frage mich bei diesen privaten Rentenversicherungen, ob Handlungsbedarf besteht, weil der Versicherungsnehmer den Rentenbeginn eben nicht mehr erleben wird. Ich selbst habe keine derartigen Versicherungen und mich bisher auch nie damit beschäftigt. Vielleicht kann Jemand mich bei meiner Einschätzung bestätigen, korrigieren oder bei Bedarf auch einen Tipp geben, wo man dazu weiter recherchieren kann oder einen Berater findet. Danke für Hinweise und die Geduld es zu lesen. Tut mir leid, dass es etwas lang geworden ist.
1. Victoria Versicherung – heute Ergo
Beginn: 01.10.2004
Ablauf der Beitragszahlung: 01.10.2009 Es wurden 6 mal € 1.719,92 eingezahlt.
Vereinbarter Rentenbeginn: 01.10.2025
Ab dem 01.10.2025 wird entweder eine monatliche Rente gezahlt bzw. es gibt ein Kapitalwahlrecht, dass man ausüben kann und der Versicherungsnehmer erhält € 12.824,00
Bezugsberechtigt ist der Versicherungsnehmer bzw. nach dessen Tod die Schwester
Die letzte dazu auffindbare jährliche Renteninformation zum 01.05.2020 unterscheidet zwischen Leistung bei Kündigung und Leistung bei Tod des Versicherungsnehmers zum vorgenannten Datum.
a) Leistung bei Kündigung: garantierte Zahlung + garantierte Leistung aus Überschussanteilen + nicht garantierte Beteiligung aus Bewertungsreserven, insgesamt € 12.071,80
b) Leistung bei Tod des Versicherungsnehmers mit Überschussanteilen € 9.421,99
Handlungsoptionen:
a) Nix machen: dann erhält die Schwester € 9.421,99 von der Versicherung als Bezugsberechtigte, wenn der Versicherungsnehmer stirbt.
b) Zur Kündigung raten: Dann gehen € 12.071,80 an den Versicherungsnehmer bzw. fallen in den Nachlass. Die Schwester könnte über testamentarische Verfügung den Betrag erhalten. Der Versicherungsnehmer muss den hier erzielten Gewinn nicht versteuern, weil es eine alte Versicherung ist, falls ich das richtig verstehe.
Mir scheint, dass eine private Rentenversicherung nicht das Erfolgsmodell ist, wenn man den Rentenbeginn nicht erlebt. Bei Kündigung könnte die Schwester 2.500 Euro mehr erhalten. Egal, ob das Geld von der Versicherung kommt oder aus dem Nachlass; es wird erbschaftsteuerlich relevant sein. Wenn aber die Versicherung implizit über die Darstellung der Beträge schreibt „kündige mich“, macht mich das irgendwie misstrauisch oder ist das normal bei solchen Versicherungen?
2. Fondsgebundene Rentenversicherung – HVB TrendProtect Police III nach Tarif TPP03 (AVBR 2011.03)
Beginn der Versicherung: 01.08.2011
Ablauf der Versicherungsdauer / Aufschubzeit 01.08.2023
Vereinbarter Rentenbeginn 01.08.2023
Es wurden einmal eingezahlt 25.000,00 zzgl. Abschlussprovision
Bezugsrecht widerruflich laut Versicherungsschein im Erlebensfall: die Schwester (?scheint ein Fehler zu sein?)
Bezugsrecht laut Versicherungsschein widerruflich im Todesfall: die Schwester
Laut letzter Information aus 2023 besteht ein Deckungskapital von € 33.484,25.
Der Versicherungsschein verrät: „Stirbt die Versicherte Person während der Aufschubzeit von 12 Jahren nach Versicherungsbeginn, so leisten wir an die von Ihnen genannte Bezugsberechtigte Person den Geldwert des Deckungskapitals. Eine Mindestleistung steht dann nicht zur Verfügung.“
Mindestleistung ist davor definiert und beträgt 130 % des Nominalbetrages (€ 32.500).
Die Versicherungsbedingungen zu dem Produkt verraten, dass die Versicherung vor dem vereinbarten Ablauf der Aufschubzeit gekündigt werden kann. Dann ist der Rückkaufswert zu erstatten. Dieser entspricht nicht dem Einmalbetrag, sondern dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapitals der Versicherung laut den Bedingungen. Die Versicherung hat hier gerade an den Versicherungsnehmer geschrieben, dass sie bis Mai wissen will, ob monatliche Rentenzahlung oder Einmalzahlung gewählt wird.
Handlungsoptionen aus meiner Sicht:
a) Nix machen: Die Schwester erhält den Geldwert des Deckungskapitals direkt von der Versicherung.
b) Zur Kündigung raten: Bei Kündigung wird der Rückkaufwert erstattet, der offenbar auch wieder dem Deckungswert entspricht, so wie ich die oben zitierten Ausführungen verstehe.
Der Unterschied wäre dann, dass der Betrag in den Nachlass fallen wird und die Schwester dann über Testament den Betrag erhalten muss. Außerdem unterliegt der Differenzbetrag zwischen dem Nominalbetrag der Einzahlung und dem ausgezahlten Deckungskapital wohl der Versteuerung beim Versicherungsnehmer, sollte ich das richtig verstanden haben.
c) Der Versicherung schreiben, dass einmalige Kapitalabfindung zum 01.08. verlangt wird. Da der Versicherungsnehmer den 01.08. wohl nicht mehr erleben wird, gilt dann wohl wieder Variante a).
Ich tendiere hier, zu Variante a) zu raten, weil nix machen hier nach meiner Einschätzung keinen Unterschied macht bei der Höhe der Zahlung der Versicherung. Die Schwester muss alles über dem Freibetrag von € 20.000 versteuern nach Erbschaftsteuergesetz, egal ob der Betrag aus dem Nachlass kommt oder von der Versicherung gezahlt wird, so wie ich es verstehe. Wenn der Betrag aber nach Kündigung an den Versicherungsnehmer geht, droht wohl noch Versteuerung beim Versicherungsnehmer, weil die Versicherung aus 2011 stammt und diese offenbar wichtigen 12 Jahre Aufschubzeit nicht eingehalten werden, oder?
Viele Grüße
vachss
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am 13.02.2023 18:32
@vachss schrieb:
momentan unterstütze ich beim Sortieren der Vermögensunterlagen eines Menschen, der mir lieb und teuer ist und nicht mehr lange leben wird. Neben einigen für mich gut nachvollziehbaren Themen, zu denen ich was sagen kann, gibt es u.a. zwei private Rentenversicherungen.
Ein schwieriges Thema! Ich denke, daß du hier in der Community nicht wirklich eine Lösung finden wirst. Neben den versicherungstechnischen Fragen gibt es noch steuerliche Fragen (Schenkungsteuer/Erbschaftssteuer). Ich rate, einen Fachanwalt zu konsultieren, der sich auch die Versicherungsbedingungen genau anschaut.
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am 13.02.2023 19:04
Hallo @vachss, ich schließe mich dem Tipp von @dg2210 an, du solltest dir Rat holen bei jemandem, der sowohl versicherungs- als auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen im Blick hat. Die Kosten für die Beratung dürften überschaubar sein, und du hast danach das gute Gefühl nichts übersehen zu haben.
Grüße,
Andreas
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am 13.02.2023 19:16
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am 13.02.2023 20:21
Hallo vachss,
mache es genau so wie die Jungs hier es Dir empfehlen.
Wir hatten vor ca. 2 Jahren einen ähnlichen Fall.
Ein Steuerexperte ist unumgänglich, die Kosten halten sich in Grenzen.
Viel Erfolg
Daniel
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am 14.02.2023 13:21
Eine Frage: ist der Versicherungsnehmer ansonsten gut versorgt?
Ein Argument, das für eine sofortige Kündigung der Versicherungen sprechen würde: könnte er sich von dem Geld zu Lebzeiten noch einen Wunsch erfüllen?
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am 15.02.2023 16:52
Vielen Dank an @dg2010, @digitus, @ehemaliger Nutzer und @huhuhu für die Rückmeldung. Das Votum fällt ja eindeutig aus. Da wird dann wohl noch ein Versicherungsexperte zu Rate gezogen werden müssen.
Danke auch an @NordlichtSH: das wäre in der Tat ein guter Grund für eine Kündigung auch ohne Rücksicht auf finanzielle Nachteile. Der Versicherungsnehmer ist aber versorgt. Es gibt noch andere Vermögenswerte, die sich auch schneller flüssig machen lassen.
vachss
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am 19.05.2023 17:09
Eine Versicherungsleistung ist nicht erbschaftssteuerpflichtig.
19.05.2023 18:09 - bearbeitet 19.05.2023 19:50
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19.05.2023 18:09 - bearbeitet 19.05.2023 19:50
Die Versicherungsansprüche, die jemand anlässlich des Todes eines anderen erwirbt, unterliegen - wenn sie nicht ohnehin zur Erbschaft gehören und deswegen unter Par 3 (1) Nr 1 ErbStG fallen - gemäß Par 3 (1) Nr 4 ErbStG der Erbschaftsteuer.
Dort heißt es: "Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird."
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am 19.05.2023 20:01
Fix hat recht. Hatte gelesen, dass die Schwester VN ist, was aber ja nicht der Fall ist.
