am 23.01.2024 16:27
@dandy schrieb:nordlichtSH
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in der einkommenssteuererklärung können alle mit den wertpapierdepots anfallenden gebühren, kosten und sollzinsen angegeben werden und mit
den bruttogewinnen verrechnet werden. bei einem verlustjahr wird dieser auf das folgejahr übertragen...verlustvortrag - senkt die kapitalertrags-
steuer bei zukünftigen gewinnen.
nein, für Privatpersonen ist das mit der Kapitalertragssteuer abgegolten.
am 23.01.2024 17:30
Es kann schon Gründe für die Angabe in der Steuererklärung geben, z.B.:
Mehr fallen mir gerade nicht ein. 🙂
Gruß kio
23.01.2024 17:39 - bearbeitet 23.01.2024 17:45
@Kio schrieb:Es kann schon Gründe für die Angabe in der Steuererklärung geben, z.B.:
- Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Günstigerprüfung.
- Steuern, die im Ausland angefallen sind.
- Verrechnung über mehrere Banken.
- Vergessen den Freistellungsauftrag zu erteilen.
Mehr fallen mir gerade nicht ein. 🙂
Gruß kio
Angeben kannst du was du willst.
Die ( erfolgreiche) Geltendmachung von Werbungskosten ist aber in keinem der genannten Fälle möglich …😏
Dazu gibt es sogar BGH Urteile.
am 23.01.2024 18:05
Ich habe die Beiträge davor zu flüchtig gelesen 🙄. Nur auf die Werbungskosten bezogen, stimmt das natürlich.
am 23.01.2024 22:24
Ja, für private Kapitalanleger in Deutschland gilt:
Zinsabschlagsteuer in Höhe von 25%, in der Steuererklärung ist eine Günstigerprüfung möglich, falls der persönliche Steuersatz niedriger ist, außerdem ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €), aber tatsächliche Werbungskosten wie Zinsen für einen Wertpapierkredit sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
am 23.01.2024 23:33
Geregelt ist das alles in § 20 Abs. 9 EStG:
"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen."
Ein sehr angenehmer Paragraph, der nicht viel Spielraum für Interpretationen und Missverständnisse lässt.
24.01.2024 18:11 - bearbeitet 25.01.2024 11:37
24.01.2024 18:11 - bearbeitet 25.01.2024 11:37
die letzten Wortmeldungen gehören doch sicher eher zu einem anderen Beitrag ?
Hier geht es um das unverhältnismäßige Auskunftsersuchen der Comdirect ..
Nichts für ungut !
am 24.01.2024 18:13
sorry für die fehlerhafte Rechtschreibung !
...ist wie so oft im Leben, besser genau vor schnell !
am 25.01.2024 05:49
@j-e-la: du kannst durch Klick auf den Pfeil oben rechts neben deinem Beitrag "bearbeiten" auswählen und darüber Tippfehler etc. ausmerzen.
Grüße,
Andreas
am 25.01.2024 07:36
Hallo,den WPK habe ich seit Jahren genutzt, um einige Order weit unterhalb der aktuellen Kurse "auf Verdacht" zu platzieren. Letztes Jahr bekam auch ich ein Schreiben mit alle möglichen Auskunftsersuchen. Das ist mir zuviel Aufwand, also habe gelesen, dass diese erweiterte Prozedur erst ab 20 Tsd. (10 Tsd.?) notwenig ist. Daher zweites Schreiben von mir, meinen Wpk einfach auf "einstellig" abzusenken. Das wird aber nicht verstanden und die Antwort war nicht verwertbar.
Also am 19.12.2023 neu eingereicht, ebenfalls mit der und seit der Zeit warte ich... - die Anforderungen sind erfüllt...
Der Nachteil für den Anleger: Statt die Ordersumme über den WPK absichern zu können, muss vom Tagesgeldkonto der mögliche Umsatzrahmen per Übereisung auf dem Verrechnungskonto bereitgestellt werden, wohl wissend, dass es höchstwahrscheinlich zu keiner Ausführung kommt-... vielleicht was für @SMT_Mario mit Bitte um Weitergabe
In diesem Sinne... Wuffi