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Versehentlich Freistellungsauftrag doppelt ausgeschöpft

me1k
Autor ★★★
70 Beiträge

Guten Morgen,

folgendes ist mir gestern Abend aufgefallen: 

Anfang des Jahres habe ich bereits im Januar meinen Sparerpauschbetrag von 801€ bei der comdirect ausgeschöpft. Und zwar so, dass ich ihn auch mit realisierten Verlusten nicht mehr "wiederherstellen" konnte. Also ab Januar musste ich auf jeden Gewinn die Kapitalertragssteuer zahlen. Nun bin ich mit meinem Depot Mitte des Jahres aber zu einer anderen Bank. Dort habe ich auch einen Freistellungsauftrag eingerichtet und im November habe ich erneut Aktien mit Gewinn verkauft und auch wieder die kompletten 801€ ausgeschöpft. 

Nun wäre meine Frage, wie ich das wieder korrigieren kann? 

Könnte ich heute - oder auf jeden Fall noch vor dem letzten Handelstag dieses Jahr - einfach Aktien bei denen ich Verlust habe verkaufen, um die 801€ "wiederherzustellen" ? Das wäre für mich die einfachste Variante.

Ich würde diese Aktien verkaufen und direkt bzw nach 24h wieder kaufen. 

 

Geht das so einfach?

Wenn nicht, würde ich vermutlich dann einfach beim Finanzamt anrufen und die Fragen, wie ich mich nun verhalten soll.

Gruß

45 ANTWORTEN

Crazyalex
Legende
9.375 Beiträge

@MikeCharly  schrieb:

Ich glaube, selbst wenn du jetzt noch verkaufen würdest, um Verluste zu realisieren, ändert das nichts an dem Problem. Denn das ist die Meldung der FStA durch die (depotführenden) Banken, welche die erlaubte Grenze überschreitet, egal ob ausgenutzt oder nicht.


Doch es ist ein Unterschied: Was die Banken melden ist erst einmal egal - solange es nicht genutzt wird.

Werden aber mehr als die 801€ genutzt ist es eben eine Steuerhinterziehung. Und das ist der Teil der relevant ist 😉

 

Die Steuer fällt zwar im Moment des Verkaufs mit Gewinn an.

Wenn aber jetzt nachträglich noch durch Verluste alles glattgezogen wird wird das natürlich entsprechend verrechnet und damit kommt man wieder in den Bereich wo alles grün ist! (so denn genügend Verluste vorhanden sind...)

 

Gruß Crazyalex


An alle Neueinsteiger: Appell an alle Neueinsteiger und Interessenten.
ETF-Anfänger: Bitte intensiv durcharbeiten... ETF-FAQ. .................Danke!

KWie2
Mentor ★★
1.625 Beiträge

Hallo,

 


@me1k  schrieb:

Er meinte nur, dass ich das dann mit der Steuererklärung für 2021 wieder korrigieren kann.


Die Selbstanzeige beim Finanzamt war erst einmal sehr richtig.

Ich würde keine Verluste erzeugen, um von den Beträgen her in den grünen Bereich zu kommen sondern

1. die Selbstanzeige in Gerichtsverwertbarer Form wiederholen und

2. für das Jahr die Anlage für Kapitalerträge ausfüllen.


Solltest Du zufällig über ausreichend große Minuspositionen verfügen, dann würde ich die Gelegenheit allerdings ebenfalls nutzen, den Rechtswidrig angegebenen Freibetrag ungenutzt verfallen zu lassen.


Gruß: KWie2

 

 

... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...

GetBetter
Legende
8.088 Beiträge

@me1k  schrieb:

Also ich habe auch bei der zweiten Bank angerufen, bei der ich fälschlicherweise einen zweiten FSA genutzt habe. Die Dame meinte, ich hätte "nur" 709€ genutzt. 
Die Aktien, die ich verkaufen würde, hätten einen Verlust von 1276€. Somit lägen in meinem Verlusttopf 1276€, die ja die 709€ die ich steuerfrei genutzt habe, übersteigen und somit wieder alles "ok" ist, sehe ich das richtig?


Bzgl. Deines Problems wäre dann alles in Ordnung.

Die 709 € Freibetrag würden zunächst wieder aufgefüllt, die restlichen 567 € würden in den Verlusttopf wandern und ins kommende Jahr vorgetragen.

 

Jetzt käme es auf die Frage an ob Du die Aktien ohnehin verkaufen willst.

Falls ja: machen!

Falls nein: Dann verkaufe nur soviele wie für die 709 € nötig sind um das Problem ohne Anlage KAP zu beseitigen oder behalte alle und regele die Sache wirklich über die Steuererklärung.

Persönlich würde ich wohl versuchen die Sache vorher zu regeln. DIe paar Euro Gebühren wären der Preis zur Vermeidung eventueller Nachfragen.

 

 


@me1k  schrieb:


@GetBetter  schrieb:

Darüber hinaus würde ich die Sache einfach per Steuererklärung und Anlage KAP aus der Welt schaffen. Dies allerdings so frühzeitig wie möglich.



Und was trage ich dort dann ein? Muss ich da sämtliche Aktiengeschäfte im Jahr 2021 aufzählen oder nur das letzte, mit dem ich versehentlich den zweiten Steuerfreibetrag ausgeschöpft habe?


Du kriegst im Laufe des kommenden Jahres von beiden Banken je eine Jahressteuerbescheinigung (JSB). Diese weisen im Prinzip die Ergebnisse deiner gesamten dort getätigten Geschäfte des Jahres 2021 aus und sind so strukturiert, dass man unmittelbar weiß, in welches Feld der Anlage KAP die Beträge einzutragen sind.

 

Da Du ja zwei JSB erhälst trägst Du entsprechend die Summe aus beiden ein. Eigentlich keine große Sache.

me1k
Autor ★★★
70 Beiträge

@GetBetter  schrieb:

Jetzt käme es auf die Frage an ob DU die Aktien ohnehin verkaufen willst.

Falls ja: machen!

Falls nein: Dann verkaufe nur soviele wie für die 709 € nötig sind um das Problem ohne Anlage KAP zu beseitigen oder behalte alle und regele die Sache wirklich über die Steuererklärung.

Persönlich würde ich wohl versuchen die Sache vorher zu regeln. DIe paar Euro Gebühren wären der Preis zur Vermeidung eventueller Nachfragen.


Ich habe nun meine Position mit Verlust verkauft. Da ich eigentlich nicht vorhatte sie zu verkaufen, werde ich sie spätestens im neuen Jahr wieder einkaufen. 


@GetBetter  schrieb:
Du kriegst im Laufe des kommenden Jahres von beiden Banken Jahressteuerbescheinigungen (JSB). Diese weisen im Prinzip die Ergebnisse deiner gesamten dort getätigten Geschäfte aus und sind so ausgewiesen, dass man unmittelbar weiß, in welches Feld der Anlage KAP die einzutragen sind.

 

Da Du ja zwei JSB erhälst trägst Du entsprechend die Summe aus beiden ein. EIgentlich keine große Sache.


Ich nehme an, da sind sämtliche Aktionen bis zum 31.12.2021 drin vermerkt? Also inklusives meines heutigen Verlustgeschäfts?
Denn ich habe auch gelesen und gehört, dass diese Verlustbescheinigung nur bis zum 15.12 bei den Banken zu beantragen sind. 

KWie2
Mentor ★★
1.625 Beiträge

Hallo,

 


@GetBetter  schrieb:

Jetzt käme es auf die Frage an ob Du die Aktien ohnehin verkaufen willst.

Falls ja: machen!

Falls nein: Dann verkaufe nur soviele wie für die 709 € nötig sind um das Problem ohne Anlage KAP ...

Ich würde sagen: Falls nein -> halten, Gerichtssichere Selbstanzeige und Anlage KAP für 2021.

 

Gruß: KWie2

... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...

MikeCharly
Experte ★★
437 Beiträge

@Crazyalex  schrieb:

@MikeCharly  schrieb:

Ich glaube, selbst wenn du jetzt noch verkaufen würdest, um Verluste zu realisieren, ändert das nichts an dem Problem. Denn das ist die Meldung der FStA durch die (depotführenden) Banken, welche die erlaubte Grenze überschreitet, egal ob ausgenutzt oder nicht.


Doch es ist ein Unterschied: Was die Banken melden ist erst einmal egal - solange es nicht genutzt wird.

Werden aber mehr als die 801€ genutzt ist es eben eine Steuerhinterziehung. Und das ist der Teil der relevant ist 😉

 

Die Steuer fällt zwar im Moment des Verkaufs mit Gewinn an.

Wenn aber jetzt nachträglich noch durch Verluste alles glattgezogen wird wird das natürlich entsprechend verrechnet ...


Einverstanden.

Nach Durchblättern meiner EStE und JStB muss ich auch zu dem Schluss kommen, dass die amtliche Wortwahl "in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag" letztlich Relevanz hat. Auf welche Art und Weise dies im erlaubten Rahmen bleibt, wäre dann wohl zum Jahresultimo unerheblich. 

GetBetter
Legende
8.088 Beiträge

@me1k  schrieb:

Ich nehme an, da sind sämtliche Aktionen bis zum 31.12.2021 drin vermerkt? Also inklusives meines heutigen Verlustgeschäfts?


Korrekt.

 


@me1k  schrieb:

Denn ich habe auch gelesen und gehört, dass diese Verlustbescheinigung nur bis zum 15.12 bei den Banken zu beantragen sind.


Du redest hier von der Verlustbescheinigung. Das ist was anderes als eine Jahressteuerbescheinigung.

 

Erstgenannte weist nur Verluste aus, die Du ggf. mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen können willst. Diese musst Du bis zum 15.12. beantragt haben, die bislang bestehenden Verlusttöpfe werden dabei automatisch zurückgesetzt.

 

Die JSB bescheinigt dagegen das Ergebnis all dessen, was sich innerhalb eines Kalenderjahres ergeben hat, also auch Gewinne. Eine JSB erhälst Du unaufgefordert und kostenlos. Deren Ausstellunghat keine Auswirkung auf die Töpfe.

 

Für weitere Details zu dem Thema bitte mal Google bemühen. 😉

GetBetter
Legende
8.088 Beiträge

@MikeCharly  schrieb:

Nach Durchblättern meiner EStE und JStB muss ich auch zu dem Schluss kommen, dass die amtliche Wortwahl "in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag" letztlich Relevanz hat. Auf welche Art und Weise dies im erlaubten Rahmen bleibt, wäre dann wohl zum Jahresultimo unerheblich. 


Korrekt.

Ohnehin erfolgen eventuell nötige Steuerabführungen von der Bank an das Finanzamt anonymisiert (während Verluste das FA eigentlich gar nicht betreffen solange keine Verliustbescheinigung ausgestellt wird).

Mit anderen Worten: Das FA hat zum unterjährigen Stand Deines FSA keine Informationen.

 

Edit: Letzten Satz gestrichen da das FA durchaus Informationen hat (s.u.)

nmh
Legende
9.962 Beiträge

Oh jeh, wieder jede Menge gefährliches Halbwissen.

 

Wer Freistellungsaufträge abgibt, die in Summe höher sind als der zulässige Betrag, erhält Post vom Bundesamt für Finanzen. Dort wird das Register geführt. Lösung: Einfach bei einer der beiden Banken den Freistellungsauftrag löschen. Dann wird automatisch die ausstehende Steuer nachbelastet.

 

@krokodil1 : Für die steuerliche Behandlung ist nicht das Wertstellungsdatum (Valuta) relevant, sondern das Datum des Geschäfts. Aus diesem Grund kann ein Verkauf noch bis zum letzten Handelstag erfolgen.

 

In diesem Fall ist ein Verkauf aber weder hilfreich noch erforderlich. Einfach einen der beiden Freistellungsaufträge bei der Bank löschen. Weder ein Verkauf von Wertpapieren noch ein Anruf beim Finanzamt oder eine Korrektur über die Steuererklärung sind hilfreich oder erforderlich. Für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sind ausschließlich die Banken zuständig, nicht das Finanzamt.


Viele Grüße aus einem regnerischen München

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

me1k
Autor ★★★
70 Beiträge

@nmh  schrieb:

Oh jeh, wieder jede Menge gefährliches Halbwissen.

 

Wer Freistellungsaufträge abgibt, die in Summe höher sind als der zulässige Betrag, erhält Post vom Bundesamt für Finanzen. Dort wird das Register geführt. Lösung: Einfach bei einer der beiden Banken den Freistellungsauftrag löschen. Dann wird automatisch die ausstehende Steuer nachbelastet.

 

@krokodil1 : Für die steuerliche Behandlung ist nicht das Wertstellungsdatum (Valuta) relevant, sondern das Datum des Geschäfts. Aus diesem Grund kann ein Verkauf noch bis zum letzten Handelstag erfolgen.

 

In diesem Fall ist ein Verkauf aber weder hilfreich noch erforderlich. Einfach einen der beiden Freistellungsaufträge bei der Bank löschen. Weder ein Verkauf von Wertpapieren noch ein Anruf beim Finanzamt oder eine Korrektur über die Steuererklärung sind hilfreich oder erforderlich. Für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sind ausschließlich die Banken zuständig.


Viele Grüße aus einem regnerischen München

 

nmh

 


Hallo @nmh hört sich so an, als wüsstest du wovon du redest.

Ich habe die Funktion des Löschens leider nicht gefunden. Ich konnte den Freistellungsauftrag bei der comdirect nur ändern. Ich habe ihn so geändert, dass er zum 31.12.2021 ausläuft und im nächsten Jahr nicht wieder aufgenommen wird. 

Reicht das? Und das wäre ja der Freistellungsauftrag bei dem alles in Ordnung gewesen wäre, der zweite zu unrecht genutzte FStA bei der neuen Bank, kann weiter bestehen?