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Fragen zum Gemeinschaftskonto

35 ANTWORTEN

Krügerrand
Mentor
759 Beiträge

@GetBetter Ich hatte das Wissen noch aus dem BWL Studium, damals Rechtsvorlesung zum BGB. Nach der Quellenangabe darfst du mich da leider nicht mehr fragen... Aber ich habe das hier gefunden:https://www.konlus-blog.de/ 

Der spricht zwar durchgängig von Ehegatten, am Ende sagt er aber, dass es auch für unverheiratete gilt, und dass dort nur andere Freibeträge und Steuersätze gelten. 

Ich fühle mich selbst damit auf der sicheren Seite, aber wer es genau wissen will, sollte sich die Info aus erster Hand holen.

CurtisNewton
Legende
3.841 Beiträge

@GetBetter  schrieb:

 

Deine Antwort war aber die umfassendere und ausführlichere (Du hattest ja auch 2 Minuten mehr Zeit zur Recherche 😉). Allerdings würde mch interessieren wo Du die Info herhast, dass "Zahlungen für Kosten zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhalts" bei Schenkungen nicht eingerechnet werden. Ich halte das zwar für sinnvoll und praxisgerecht, konnte nächtens eine entsprechende Regelung im Gesetz auf die Schnelle aber nicht finden.

Irgendjemand  ( @Fix1  ?) hatte doch mal erwähnt das eine Schenkung voraussetzt dass jemand bereichert und jemand entreichert wird.

Wenn man nun die Miete zusammen zahlt wird wohl kaum jemand bereichert da das Geld für die gemeinsam genutzte Wohnung ja an den Vermieter geht.

 

Ansonsten müssten ja die meisten Dinks (double income no kids) mit Penthouse im Frankfurter Bankenviertel schon auf die Miete Schenkungssteuer zahlen.

 

Wenn natürlich einer der Protagonisten von dem gemeinsamen Konto eine Porsche oder einen Diamantring für die alleinige Nutzung kauft dürfte das schon eher den Charakter einer Schenkung haben.

 

Just my 5 cent.

 

 

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"Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance." - Victor Hugo

Fix1
Experte ★★
480 Beiträge

Guten Abend,

 

@CurtisNewton hat Recht. Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich regelmäßig nicht um eine Schenkung. Eine Besteuerung unter Par 7 des ErbStG setzt zudem eine Freigebigkeit voraus.

 

Gehaltseingänge eines Ehepartners auf ein gemeinschaftliches Gehaltskonto, von dem typischerweise die Lebenshaltung bestritten wird, stellen jedoch regelmäßig keine freigebige Zuwendung an den Ehegatten dar, sondern dienen der Erfüllung der durch die Ehe bedingten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung (§ 1360 BGB). Etwas Anderes kann aber bei einem deutlich über das für das üblicher Weise notwendige Maß hinausgehende Kontoguthaben gelten. Insbesondere wenn dieses dem anderen Ehegatten zur Vermögensbildung zugänglich ist, denn der gesetzliche Unterhaltsanspruch dient der Deckung des ehelichen Lebensbedarfs, nicht aber der Teilhabe am Vermögen des anderen Ehegatten, auch nicht für Zwecke der (gemeinsamen) Altersvorsorge.

 

Viele Grüße

 

Lukas

Antonia
Mentor ★★★
3.064 Beiträge

Hallo @Fix1 

Danke für deine, wie immer, fundierten Ausführungen!

 

Wie ist das denn bei @DerSparer und Freundin? Nicht verheiratet.

Grüße von Antonia
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau

Silver_Wolf
Legende
4.607 Beiträge

@DerSparer  schrieb:

 

Kann ich nun mit ihr hier bei der Comdirect ein gemeinsames Girokonto eröffnen? 

Und was würde das dann kosten? 

 


Ein gemeinsames Girokonto?

Da fällt mir nur ein

 

👋  Du willst nach Hause gehen und dein Leben überdenken.  (c)

Fix1
Experte ★★
480 Beiträge

@Antonia  schrieb:

Wie ist das denn bei @DerSparer und Freundin? Nicht verheiratet.


Hey @Antonia 

 

vielen Dank für dein Feedback. Tatsächlich habe übersehen/vergessen, dass es nicht um Eheleute handelt. Bei Freund und Freundin haben wir natürlich keinerlei gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen.

 

Gleichwohl kommt es meiner Ansicht nach regelmäßig nicht zu einem schenkungsteuerlichen Tatbestand, wenn beispielsweise die Freundin die Wohnungsmiete zahlt und den Freund kostenfrei oder sehr vergünstigt mitwohnen lässt. Und da knüpfe ich einmal mehr an die bereits von @CurtisNewton ins Spiel gebrachte und für eine Besteuerung gebotene Be- und Entreicherung an.

 

Es mangelt hier wohl regelmäßig an einer Entreicherung bei der Freundin, die ja vermutlich ohnehin eine Wohnung mieten würde. Natürlich könnte die Freundin möglicherweise eine etwas kleinere Wohnung mieten, wenn sie alleine wäre. Aber da wird es da schon schwierig für das Finanzamt . Und ja: Über die Nebenkosten für Strom, Wasser etc. müsste man ja auch noch diskutieren

Aber an dieser Stelle komme ich zum Finanzamtsalltag und einem Argument, das theoretisch keine Bedeutung haben sollte, aber das ich hier trotzdem einmal bringen, unter anderem auch weil in diesem Forum regelmäßig über "ungewollte Schenkungen" gesprochen und vor ihnen gewarnt wird. Die Warnungen sind ja oft richtig und immer gut gemeint.

Aber wenn sich die wenigen Beschäftigten in den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen der Finanzämter ernsthaft um solcherlei Allerwelts-Fallgestaltungen kümmern wollen würden, würden sie ihres Lebens nicht mehr froh. Und in der Stelle gibt es doch so viele, andere spannende Fälle mit riesengroßen Zahlen! Oft ist dann die Zahl ganz unten rechts im Steuerbescheid auf einmal wieder ganz klein. Insbesondere wenn es um Betriebsvermögen geht. Aber das ist nun wirklich ein völlig anderes Thema. 😉

Es tut mir leid, dass ich recht schwammig geblieben bin.


Frohe Weihnachten

 

Lukas

PS: Weihnachtsgeschenke sind als "übliche Gelegenheitsgeschenke" übrigens regelmäßg nach § 13 Nummer 14 ErbStG steuerfrei. 🙂

 

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