am 04.05.2017 15:44
Hallo, Gemeinde. Es gibt bereits Informationen zu Schweiz und Dänemark. Wie ist es mit Frankreich und Norwegen z.B.? Gibt es ein Verzeichnis mit (Internet-) Adressen zu verschiedenen Ländern, wo man je den Antrag hinschickt?
am 29.04.2019 14:52
@paba schrieb:Hallo @ehemaliger Nutzer,
richtig, bei Marine Harvest waren die Dividenden vor 2018 als sogenannte Kapitalrückzahlungen ausgestattet [siehe hier: (4) sind Kapitalrückzahlungen; (5) sind ordentliche Dividenden]. Bei einer Kapitalrückzahlung wird der Wert der Anlage um den Betrag der Ausschüttung gemindert. Dann fallen zunächst mal im Herkunftsland keine Steuern an. Es sollten eigentlich auch in Deutschland keine Steuern anfallen, weil ja der Wert gemindert wird. Dennoch greift der deutsche Fiskus anders als bei Kapitalrückzahlungen deutscher Firmen schamlos zu und zieht einfach 26,375% ab. Ob das juristisch zulässig ist, wird wohl noch vom Bundesfinanzhof geklärt (siehe Details dazu hier).
Gruß paba
Hallo paba,
ich bin fassunglos, das nächste Ärgernis im Zusammenhang mit ausländischen Dividenden bzw. in diesem Fall mit einer Kapitalrückzahlung. Meine Partnerin hat seit 2015 Marine Harvest in ihrem comdirect-Depot. Allein in 2017 sind ihr bei den vier Rückzahlungen 111 € Steuern abgezogen worden, ich habe jetzt kein Lust auch noch 2015 und 2016 hinzuzurechen. Ist jetzt leider zu spät, da die Steuerbescheide für die fraglichen Jahre schon erfolgt sind.
Vielen Dank für den wichtigen Hinweis, ich werde in Zukunft noch genauer jede einzelne Dividenden- bzw. Steuermitteilung bei meiner Partnerin ansehen.
Ich habe in einer ganz anderen Steuerthematik ("Doppelte Haushaltsführung") jahrelang Anträge auf "Ruhen des Verfahrens" bei meinem Finanzamt gestellt. Nachdem die Gerichtsurteile durch waren habe ich alles zurückbekommen, teilweise sogar mit einer Verzinsung von 6%. Es kann sich also auch lohnen auf sein Recht zu bestehen...
am 29.04.2019 16:39
In Deutschland geht das auch nicht schneller. Warte seit September vorigen Jahres. Rückfrage im Januar "wir brauchen noch etwas Zeit, zu viele Anträge, zu wenig Personal".
@paba schrieb:
@ehemaliger Nutzer schrieb:Hallo zusammen,
ich habe anscheinend damals im November meinen Antrag vollständig nach Norwegen geschickt und noch nix gehört. Ist das normal? Norwegen wurde schließlich als schnell und unkompliziert gelobt..
Grüße aus Dresden
Sonni… ja, das ist wohl normal. Meinen Antrag habe ich auch am 20.11.2018 abgeschickt und noch nichts gehört. Das kann angeblich 6 bis 12 Monate dauern.
Gruß paba
am 29.04.2019 17:49
@Schade schrieb:2) Norwegische Quellensteuer. Bei der comdirect habe ich eine gültige DBA-Vollmacht und daher erfolgt in 2018 bei der Dividendenauszahlung von Leroy Seafood "10% Quellensteuervergütung". Die restlichen 15% Quellensteuer wurden ebenfalls nicht gegen die Kapitalertragssteuer angerechnet. Meines erachtens ist dieses nichtanrechnen schon fragwürdig, da es hier offensichtlich ist, dass die Variante nach dem DBA-Abkommen gewählt wurde. Was mich jedoch besonders irritiert ist, dass in der Jahressteuerbescheinigung für 2018 in der Zeile "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischer Steuer" ein Betrag von 0,00 € steht. Wie soll ich denn die zuviel bezahlte Quellensteuer im Zuge meiner Einkommenssteuererklärung zurückbekommen, wenn meine Bank bestätigt, dass gar keinen Anspruch darauf habe? Daher würden mich zwei Dinge brennend interessieren:
2a) Weisen andere Banken in der Zeile "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischer Steuer" einen Betrag aus wenn norwegische Quellensteuer im ersten Schritt um 10% reduziert/ermäßigt wurde?
2b) Hat es schon jemand geschafft die restlichen 15% im Zuge seiner Einkommensteuererklärung zurückzubekommen, und falls ja hat die Bank in der Zeile "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischer Steuer" den entsprechenden Betrag ausgewiesen oder nicht
… die 15%-ige Anrechnung auf die deutsch Abgeltungssteuer stehen dir ganz klar zu, wenn du die Variante der Erstattung nach DBA wählst. Es ist nur so, dass der deutsche Fiskus den Banken untersagt diese 15% automatisch anzurechnen (damit ist auch der Eintrag als anrechenbare ausländische Steuer in der Jahressteuerbescheinigung ausgeschlossen). Das begründet das BZSt damit, dass es in Norwegen zwei Möglichkeiten der Erstattung gibt, die sich gegenseitig ausschließen: Den Antrag auf Shielding Deduction und die Erstattung nach DBA (siehe hier). Allerdings ist die Begründung sehr verklauselt - um nicht zu sagen, dass sie eigentlich falsch ist, denn wenn man die Variante nach Shielding Deduction wähle, erhält man nur einen kleinen Teil der Steuer zurück und zwar nur auf Antrag, der in Norwegen zu stellen ist.
Deshalb bitte immer die Variante nach DBA wählen.
Bei mir habe ich den 15%-ige Anteil der norwegischen Steuer einfach in Zeile 53 der Anlage KAP in ElsterFormular eingetragen (fiktive ausländische Quellensteuer) und in Zeile 98 des Hauptformulars (da kann man einen beliebigen Freitext eintragen) eine Begründung dazugeschrieben. Ich erwarte meinen Steuerbescheid in wenigen Wochen zurück. Wird sich zeigen, ob es geklappt hat.
Gruß paba
am 29.04.2019 22:56
Hallo @paba,
eine fiktive Quellensteuer ist das doch aber nicht, oder? Unter 'fiktiver Quellensteuer' hatte ich bisher verstanden: Man zahlt 10% Steuern im Ausland, darf in D aber 15% abziehen. Da wären 5% fiktiv.
Gruß,
René
am 30.04.2019 07:24
@Necoro: Eigentlich schon. Es scheint aber auch das Feld zu sein, über das man Quellensteuereinbehalte angeben kann, wenn sie von keiner Bank als solche bescheinigt sind.
am 30.04.2019 14:31
@Schade schrieb:
@ehemaliger Nutzer schrieb:Hallo @Gonzo71
ja genau. Man sollte vorher fragen ob die diesen Dienst für ein konkrete Quellenland auch anbieten. Für Österreich bieten sie die Vorabbefreiung nämlich nicht an. (Ich kann nicht einschätzen ob es am DBA, an einem der beiden Länder oder an der Bank liegt).
Das die Gebühr je WKN verlangt wird finde ich logisch und kann das auch erklären: Die Vorabbefreiung muss wohl bei der Verwahrstelle (zB ClearStream) hinterlegt werden. Das erfolgt je WKN und nicht je Quellenstaat. Jede WKN stellt einen eigenen (kostenpflichtigen) Vorgang dar. Die ständige Einreichung von Ansässigkeitsbescheinigungen (als Antwort auf die Frage: Lebt denn der alte Holzmichl noch?) ist hingegen kostenlos. Als Trader erscheinen die Kosten hoch - für Buy&Hold-Anleger ein Schnäppchen.
Bei Norwegen habe ich jetzt festgestellt, dass meine Quellensteuer zwar reduziert wurde, die Quellensteuer aber trotzdem nicht auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wurde. Muss ich mir das wohl über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Nach Rücksprache mit der Bank liegt das nicht in deren Ermessen ob sie die Quellensteuer anrechnen dürfen oder nicht. Mal schauen wie das in der Steuerbescheinigung ausgewiesen wird. Wäre natürlich schöner, wenn man gar nichts unternehmen müsste. Aber wenn die Aussage der Bank stimmt, dann muss man das bei jeder Bank so tun. Ich vergleiche das nachher mal mit einer Dividendengutschrift aus Norwegen bei der Comdirect.
Hall akh,
ich bin auf Grund der Quellensteuerproblematik inzwischen auch bei diversen Internetbanken.
1) Ich habe bei einer Bank explizit danach gefragt ob die 11,90 € für die Hinterlegung einer Vorabbefreiung je Dividendenausschüttung, je WKN oder je Land gelten. Als Antwort kam: "Die Gebühr für die Hinterlegung eine Quellensteuervorabbefreiung beträgt 11,90 €. Diese wird je Hinterlegung berechnet und nicht pro Dividendenzahlung". Ich verstehe es eher so, dass sich jede Hinterlegung auf ein Land bezieht.
Hi @Schade
wegen des Login-Fehlers komme ich erst jetzt zu einer Antwort. Die Antwort passt auch zu dem was ich schrieb. Im Detail ist es so, dass Du die Vorabbefreiung bei der Bank beauftragst. Die Bank hinterlegt das für Deinen konkreten Bestand (also für die konkrete WKN) wohl bei Clearstream. Dieser Gesamtvorgang kostet 11,90. Wie viele Dividendenzahlungen Du dann erhältst ist egal. Ich habe noch nicht ausprobiert (oder nachgefragt) was wäre, wenn ich zwei Aktien im gleichen Quellenland hätte.
Die Ansässigkeitsbescheinigung muss (je nach Quellenland unterschiedlich) regelmäßig erneuert werden. Dies stellt dann immer einen neuen kostenpflichtigen Vorgang dar. Norwegen akzeptiert die AB wohl für 3 Jahre. Italien möchte sie jährlich erneuert bekommen. Ist dann ein Rechenexempel ob sie die VA lohnt, man sie nachträglich erstatten lässt oder dem Quellenland schenkt (Spendenbescheinigung bleibt aber aus
)
Bei der DBA-Vollmacht der codi musste ich für jede Ausschüttung eine Gebühr zahlen. Das kann günstiger sein, wenn nur 1x im Jahr ausgeschüttet wird und man bei der anderen Bank ohnehin jedes Jahr eine neue AB hinterlegen müsste.
am 30.04.2019 17:26
@Necoro schrieb:Hallo @paba,
eine fiktive Quellensteuer ist das doch aber nicht, oder? Unter 'fiktiver Quellensteuer' hatte ich bisher verstanden: Man zahlt 10% Steuern im Ausland, darf in D aber 15% abziehen. Da wären 5% fiktiv.
Gruß,
René
Hallo @Necoro,
das ist natürlich eine sehr reale Steuer, aber das Feld 52, in das diese Steuer meiner Meinung nach eigentlich hineingehören würde (= anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuer) ist in ElsterFormular ab 2018 für eigene Eingaben gesperrt; es ist nur für Übernahmen aus der Steuerbescheinigung der Bank(en) freigegeben. Ob das ein Softwarefehler ist, oder ob das von der Finanzverwaltung bewusst so gesteuert wurde, kann ich nicht sage. Das rechnerische Ergebnis ist auf jeden Fall völlig identisch (falls es anerkannt wird; früher habe ich diese Steuer immer in Zeile 52 angegeben; da hat’s bisher nie Probleme gegeben).
Gruß paba
30.04.2019 21:34 - bearbeitet 30.04.2019 21:44
30.04.2019 21:34 - bearbeitet 30.04.2019 21:44
Hi akh,
ich habe heute sowieso bei der besten Bank der Welt anrufen müssen und nochmal genau nachgefragt welchen Umfang die Hinterlegung der Vorabreduzierung der Quellensteuer für 11.90 € hat.
In meinem Fall ging es konkret um Frankreich. Der Mitarbeiter hat mir versichert, dass die Hinterlegung sowohl für meine Total, Engie als auch Veolia-Aktien gilt und für alle weiteren französischen Aktien, die ich mir ins Depot lege. Wie Du schon erwähnt hast gelten in jedem Land andere Regeln in welchen Turnus welche Dukumente wie eine Ansässigkeitsbescheinigung hinterlegt werden muss. Im Falle von Frankreich gilt die Ansässigkeitsbescheinigung für das aktuelle Jahr, die nächsten zwei Jahre und im darauffolgenden Jahr wird die nächste AB spätestens am 31.03 benötigt. Somit ist meine kürzlich eingereichte AB bis 31.03.22 gültig.
Im Falle Frankreich ist die Antwort relativ klar in welchem Depot die Aktien liegen sollten. Falls es dich interessiert kannst die meine beiden Beiträge vom 29.04.19 bei dem Thema "Französische Quellensteuer 2018" ansehen.
01.05.2019 12:44 - bearbeitet 01.05.2019 12:53
Hallo paba,
besten Dank für deine Rückmeldung. Da bin ich mal gespannt ob das Finanzamt deine Einträge in Zeile 53 der Anlage KAP bzw. deine Erläuterung akzeptiert. Ich habe meine Erklärung einen Tag vor deinem Beitrag ans Finanzamt per ELSTER gesendet, wobei ich jedoch die noch fehlenden 15% Quellensteuer in Zeile 52 eingetragen habe. Habe ich es richtig verstanden, dass du früher auch schon die fehlenden 15% norwegische Quellensteuer in Zeile 52 eingetragen hast, deine Bank in der Jahressteuerbescheinigung in der Zeile "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischer Steuer" einen Betrag von 0,00 € ausgewiesen hat und das Finanzamt trotzdem die Anrechnung akzeptiert hat?
Danke für den Link, genau diesen habe ich auch der comdirect zukommen lassen (siehe meine Email an comdirect).
Wie dort zu lesen finden ich folgenden Satz interessant:
"Da in Abhängigkeit der gewählten Variante ein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bestehen kann, ist die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben"
Da, wie beschrieben, es in meinem Fall völlig klar ist, das die DBA-Variante gewählt wurde, besteht doch gar kein Anspruch vom meiner Seite gegenüber Norwegen mehr. Somit ist der Grund einer Nichtanrechnung schon weggefallen.
Wie auch immer wäre es schön vom Bundeszentralamt für Steuern, dem Finanzministerium oder vom Finanzamt mal eine Anleitung zu erhalten wo genau man seine Ansprüche in die Anlage KAP als geneigter Kleinaktionär denn reinschreiben soll
"Guten Tag Herr xxx,
jetzt habe ich auch eine offizielle Seite zu der Thematik norwegische Quellensteuer beim Bundeszentralamt für Steuern gefunden:
Besonders interessant finde ich den letzten Satz:
"Da in Abhängigkeit der gewählten Variante ein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bestehen kann, ist die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben"
In meinem konkreten Fall (Dividende von Leroy Seafood GRP mit der WKN 570796 vom 04.06.18) besteht jedoch gar kein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer mehr, da ja bereits 10 der insgesamt 25 % Quellensteuer erstattet worden sind. Somit ist es klar, dass hier die unten beschriebene Variante 2 vorliegt und ich Anspruch auf Anrechnung der restlichen 15% Quellensteuer gegen die Kapitalertragssteuer habe.
Wenn diese Anrechnung schon nicht auf Bankenebene erfolgt, obwohl meines Erachtens in meinem Fall die Grundlage, der Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer wie beschrieben schon weggefallen ist, so sollten die restlichen 15% zuviel gezahlten Quellensteuer in der Jahressteuerbescheinigung unter "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischer Steuer" erscheinen.
Ich bitte Sie herzlich den Sachverhalt von ihrer Steuerfachabteilung überprüfen zu lassen.
Vielen Dank für ihre Bemühungen."
am 01.05.2019 19:13
@Schade schrieb:Hallo paba,
besten Dank für deine Rückmeldung. Da bin ich mal gespannt ob das Finanzamt deine Einträge in Zeile 53 der Anlage KAP bzw. deine Erläuterung akzeptiert.
… ich bin eigentlich ziemlich zuversichtlich, dass das klappt. Ansonsten werde ich eben Einspruch einlegen (mir meinen zustehenden Anspruch aufgrund eines vermutlichen Softwarefehle in Elster-Formular für 2018 zu verweigern, wäre ziemlich dumm von der Finanzverwaltung; in Elster-Online konnte man angeblich in Zeile 52 für 2018 selber noch Eintragungen vornehmen).
Gruß paba