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Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung rückwirkend einreichen (Kulanz)

AlexGo
Autor
1 Beiträge

Liebes Comdirect-Team,

 

wie kulant seid ihr bei der Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung? Gilt diese erst wenn Sie schriftlich bei euch vorliegt? Oder kann ich das Formular auch nachträglich (z.B. nach einem Aktienverkauf mit einem Veräußerungsgewinn, der größer ist als der Sparerfreibetrag von 801€) noch im selben Kalenderjahr einreichen und bekomme die abgeführten Steuern rückwirkend erstattet?

Freue mich über eine baldige Antwort von euch.

 

Liebe Grüße

Alexander

13 ANTWORTEN

Zilch
Legende
8.174 Beiträge

@SMTcomdirect - mal fix angestuppst damit die das überhaupt mitbekommen 🙂

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

SMT_Erik
ehemaliger Mitarbeiter
5.305 Beiträge

Hallo @AlexGo und herzlich willkommen in unserer Community!

 

Vorab ein Dankeschön an @Zilch für den Weckruf. Damit wir in der Masse der täglichen Nachrichten keine Anfrage an uns übersehen, ist dieses Tagging eine große Hilfe. 🙂

 

Doch nun zur ursprünglichen Fragestellung.

 

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann ebenso wie ein Freistellungsauftrag bis zum 31.01. des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr eingereicht werden. Für die Berücksichtigung in 2020 muss uns die Bescheinigung demzufolge bis 31.01.2021 vorliegen.

 

Nach Vorlage erfolgt eine steuerliche Neubetrachtung aller Geschäfte und eine entsprechende Steuererstattung. Die Bescheinigung muss uns im Original vorliegen. Ein eventuell vorher eingereichter Freistellungsauftrag ruht für die Zeit der Gültigkeit der NV-Bescheinigung.

 

Gruß

Erik

huhuhu
Legende
8.776 Beiträge

@SMT_Erik  schrieb:

Hallo @AlexGo und herzlich willkommen in unserer Community!

 

Vorab ein Dankeschön an @Zilch für den Weckruf. Damit wir in der Masse der täglichen Nachrichten keine Anfrage an uns übersehen, ist dieses Tagging eine große Hilfe. 🙂

 

Doch nun zur ursprünglichen Fragestellung.

 

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann ebenso wie ein Freistellungsauftrag bis zum 31.01. des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr eingereicht werden. Für die Berücksichtigung in 2020 muss uns die Bescheinigung demzufolge bis 31.01.2021 vorliegen.

 

Nach Vorlage erfolgt eine steuerliche Neubetrachtung aller Geschäfte und eine entsprechende Steuererstattung. Die Bescheinigung muss uns im Original vorliegen. Ein eventuell vorher eingereichter Freistellungsauftrag ruht für die Zeit der Gültigkeit der NV-Bescheinigung.

 

Gruß

Erik


 

Hallo Erik,

 

ist dies generell so, oder ist diese Frist so bei der Codi verbrieft ?

 

Danke und Grüße

P.hu

 

 

Zilch
Legende
8.174 Beiträge

@huhuhu  schrieb:


Hallo Erik,

 

ist dies generell so, oder ist diese Frist so bei der Codi verbrieft ?

 

Danke und Grüße

P.hu


Dies dürfte generell so sein, weil die ganze steuerliche Bearbeitung Seitens Behörden erst irgendwann Februar soweit ist. Deshalb bringt es nichts wenn du deine Steuererklärung vor März abgibst, alles davor wird nicht bearbeitet und betrachtet. Und deshalb bekommt man seine Steuerbescheinigung auch frühestens im März Seitens der Depotbanken (oder kennt ihr eine wo es schon eher ist? Würde mich wundern).

______________________
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SMT_Erik
ehemaliger Mitarbeiter
5.305 Beiträge

@huhuhu  schrieb:


...

 

Hallo Erik,

 

ist dies generell so, oder ist diese Frist so bei der Codi verbrieft ?

 

Danke und Grüße

P.hu

 

 


Hallo @huhuhu ,

 

ich schreibe hier über das Procedere in unserem Haus. Was generell gilt, kann ich nicht sagen.

 

By the way, die sparsame Verwendung der Zitierfunktion spart Serverplatz und lässt Threads übersichtlicher erscheinen. Smiley (zwinkernd)

 

Gruß & ein schönes Wochenende

Erik

huhuhu
Legende
8.776 Beiträge

Danke Erik,

 

wollte da nicht vor dreschen,

kenne nämlich zwei Häuser die es etwas flexibler gestalten,

nach welchen Kriterien diese das Entscheiden ist mir nicht bekannt Smiley (zwinkernd)

 

Grüße und

Schönes Wochenende

 

P.hu

GetBetter
Legende
8.088 Beiträge

@huhuhu  schrieb:

@SMT_Erik  schrieb:

Für die Berücksichtigung in 2020 muss uns die Bescheinigung demzufolge bis 31.01.2021 vorliegen.


ist dies generell so, oder ist diese Frist so bei der Codi verbrieft ?


Im Gesetz steht sogar der 31.03. (§44b EStG).

Da steht allerdings auch, dass die Bank bis dahin zuviel gezahlte KapSt erstatten kann.

 

Das ist wohl weder gleichzusetzen mit der Frist bis wann die Bescheinigung vorliegen sollte, noch dass die Bank überhaupt zurückerstatten muss.

 

...sag ich als Nicht-Jurist.

huhuhu
Legende
8.776 Beiträge

GetBetter

 

Ist aber alles ganz einfach & unkompliziert,

...sag ich mal Smiley (zwinkernd)

Necoro
Mentor ★
1.071 Beiträge

@Zilch  schrieb:

Und deshalb bekommt man seine Steuerbescheinigung auch frühestens im März Seitens der Depotbanken (oder kennt ihr eine wo es schon eher ist? Würde mich wundern).

Ich hatte schon mal hier und da die Steuerbescheinigung im Laufe des Steuerjahres bekommen (nach Kündigung). War überraschend, aber mei...

 

Und gerade Bausparkassen und reine Zinsinstitute sind teilweise sehr schnell -- erste Januarwoche ist da schon mal drin.