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Freistellungsauftrag und Verlustvortrag - was hat Vorrang?

zerozucker
Autor ★★
21 Beiträge

Hallo,

 

ich habe für mein Depot sowohl einen Verlustvortrag als auch einen Freistellungsauftrag. 

 

Ich habe bemerkt, dass Gewinnausschüttungen mit meinem Verlusttopf verrechnet werden und NICHT (wie ich es natürlich vorziehen würde) mit meinem (jährlich erneuerten) Freibetrag. 

 

Wie kann ich das anders gestalten? Kann ich das über eine Steuererklärung rückwirkend korrigieren, sodass zunächst mein Freibetrag ausgeschöpft wird, bevor mein Verlusttopf vermindert wird?

 

Übrigens - in einem anderen Artikel hatte ich gesehen, dass zu einem Zweitdepot geraten wurde. Das würde aber nicht funktionieren. Ich habe tatsächlich bereits ein Zweitdepot und der aktuelle Verlustvortrag stammt aus dem (inzwischen leeren) Zweitdepot, wird aber auf Ausschüttungen in meinem Erstdepot angewandt. 😞 

 

Vielen Dank und viele Grüße!

5 ANTWORTEN

t.w.
Legende
5.119 Beiträge

Hallo @zerozucker,

 

da hilft tatsächlich ein Zweitdepot, allerdings nur bei einem anderen Broker, da die Verrechnungstöpfe bei der Comdirect kunden- und nicht depotbezogen geführt werden. 

zerozucker
Autor ★★
21 Beiträge

Danke Dir!

 

Und falls ich bei dem anderen Broker dann mit meinen Erträgen über dem Freibetrag lande, müsste ich bei der comdirect eine Verlustbescheinigung beantragen und die dann meiner Steuererklärung beilegen, um das brokerübergreifend zu verrechnen, ja? 

t.w.
Legende
5.119 Beiträge

Genau so ist es. 

zerozucker
Autor ★★
21 Beiträge

Was ich nicht verstehe:

 

EStG § 20 Abs. 9 sagt, dass grundsätzlich der Sparerpauschbetrag bei der Ermittlung der KE abzuziehen ist.  Nur (Abs. 6) der Sparerpauschbetrag "darf nicht höher sein als die angesetzen Verlustabzüge [aus dem Verlusttopf]". 

 

Das hieße doch eigentlich, dass bei einem Verlust von 1000 € in einem Jahr 500,01 € aus meinem Verlusttopf entnommen werden müssten und 499,99 € von meinem Sparerpauschbetrag, oder nicht? 

GetBetter
Legende
8.088 Beiträge

@zerozucker  schrieb:

EStG § 20 Abs. 9 sagt, dass grundsätzlich der Sparerpauschbetrag bei der Ermittlung der KE abzuziehen ist.  Nur (Abs. 6) der Sparerpauschbetrag "darf nicht höher sein als die angesetzen Verlustabzüge [aus dem Verlusttopf]". 

 

Das hieße doch eigentlich, dass bei einem Verlust von 1000 € in einem Jahr 500,01 € aus meinem Verlusttopf entnommen werden müssten und 499,99 € von meinem Sparerpauschbetrag, oder nicht? 


"darf nicht höher sein als" ist ja nicht gleichzusetzen mit "muss annähernd gleich hoch sein wie".

Wenn bei einem Gewinn (!) von 1000 € der entsprechende Verlusttopf ausreichend gefüllt ist, dann wird dieser Verlusttopf zunächst geleert und erst anschließend der Freibetrag in Anspruch genommen. Soweit die Praxis.

 

Bzgl. der Theorie muss ich bei der genauen Bedeutung von § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG ("Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“) leider auch passen.