Ablauf eines Verlustvortrages
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16.11.2020 10:02 - bearbeitet 16.11.2020 10:03
Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu dem Verlustvortrag.
Ich habe Anfang 2018 einen Verlust von ca. 2.000 Euro mit einem Hebelzertifikat realisiert. Das Ganze sehe ich mittlerweile als wertvolle Lektion 😉
Nun habe ich dieses Jahr Ausschüttungen von meinen ETFs bekommen, bisher ca. 820 Euro. Was mich nun aber wundert, ist, dass mein bei der comdirect gestellter Freistellungsbetrag von 801 Euro bisher trotz der Ausschüttungen mit keinem einzigen Cent belastet wurde und ich stehe dort aktuell für dieses Jahr immer noch bei 801 Euro verfügbarem Freistellungsbetrag.
Wird dieser Verlust von Anfang 2018 automatisch immer weiter mitgenommen, solange bis ich diesen Verlust durch Gewinne, Ausschüttungen etc. wieder ausgeglichen habe (selbst Jahre später)? Und erst ab dann wird mein Freistellungsauftrag belastet?
Ich bin immer davon ausgegangen, dass man dafür selbst bei der Einkommensteuererklärung aktiv werden muss und dass maximal auf das folgende Jahr vorgenommen werden kann.
Nun liegt der realisierte Verluste aber schon fast 3 Jahre zurück und ich habe diesbezüglich keinen Verlust geltend gemacht (wenn man das überhaupt machen muss).
Bzw. bin ich auch davon ausgegangen, dass verschiedene Anlageklassen in verschiedenen Verlusttöpfen geführt werden. Aber hier wird scheinbar mein Verlust aus dem Hebelzertifikat mit meinen Ausschüttungen aus ETFs verrechnet?
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ETF
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16.11.2020 10:45 - bearbeitet 16.11.2020 10:48
@Norior schrieb:
Bzw. bin ich auch davon ausgegangen, dass verschiedene Anlageklassen in verschiedenen Verlusttöpfen geführt werden. Aber hier wird scheinbar mein Verlust aus dem Hebelzertifikat mit meinen Ausschüttungen aus ETFs verrechnet?
Kannst du einmal auf die Abrechnungen der ETF-Ausschüttungen schauen? Da sollte eine Steuerabrechung dabei sein und im Normallfall sollte der Ausschüttungsbetrag deine Verrechnungsalden (d.h. den Verlusttopf) verringern.
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am 16.11.2020 12:45
Alles was Du beschreibst klingt plausibel:
- Verlusttöpfe werden zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Verluste aus 2018 sind also nicht in 2020 einfach weg.
- Tatsächlich gibt es mehrere Verlustverrechnungstöpfe, sowphl Hebelzertifikate wie auch ETFs sind aber dem gleichen zugeordnet so dass Verluste die aus dem einen Typ entstanden sind mit Gewinnen des anderen Typs verrechnet werden können.
- Bevor Dein Freibetrag in Anspruch genommen wird werden immer zuerst die angesammelten Verluste verrechnet.
Damit ergibt sich:
Du hast in 2018 einen Verlust von 2.000 € realisiert und diesen im Verrechnungstopf in die nächsten Jahre mitgenommen.
Die diesjährigen Gewinne von 820 € werden verrechnet, so dass der Verlust in Deinem Verrechnungstopf um 820 € reduziert wird (evtl. 575 € statt 820 falls die Teilfreistellung nicht berücksichtigt war).
Der Freistellungsauftrag kommt aber erst zum Tragen wenn die 2.000 € komplett abgebaut sind (oder alternativ falls Aktiengewinne realisiert werden, da die sich nicht mit dem Verrechnungstopf verrechnen lassen).
16.11.2020 14:38 - bearbeitet 16.11.2020 14:39
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16.11.2020 14:38 - bearbeitet 16.11.2020 14:39
Das Verhalten lässt sich auch nicht so einfach umgehen:
Die einzige wirkliche Methode ist es, im Rahmen eines vollständigen(!) Depotübertrages die Verlusttöpfe beiseite zu schaffen, bis man sie braucht.
Auch eine Verlustbescheinigung hilft nur begrenzt weiter, weil diese im Steuerjahr der Ausstellung berücksichtigt werden muss. Mir ist zwar zugegeben nicht klar, ob das FA von Amts wegen den FSA dagegen rechnet (gemeldet wird der ja), oder nicht; rechtlich wäre man aber wohl verpflichtet. Man hat damit in Summe also nix gewonnen.
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am 16.11.2020 15:01
@Necoro schrieb:Auch eine Verlustbescheinigung hilft nur begrenzt weiter, weil diese im Steuerjahr der Ausstellung berücksichtigt werden muss.
Ich stimme Dir zwar zu, dass auch eine Verlstbescheinigung nicht zu helfen scheint, verstehe aber nicht genau was Du mit dem Nebensatz meinst.
Eine Berücksichtigung wäre jedenfalls möglich selbst wenn nicht der gesamte Verlust (oder sogar gar kein Verlust) mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnet werden kann.
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am 16.11.2020 15:14
@GetBetter schrieb:
@Necoro schrieb:Auch eine Verlustbescheinigung hilft nur begrenzt weiter, weil diese im Steuerjahr der Ausstellung berücksichtigt werden muss.
Ich stimme Dir zwar zu, dass auch eine Verlstbescheinigung nicht zu helfen scheint, verstehe aber nicht genau was Du mit dem Nebensatz meinst.
Man kann die Bescheinigung nicht beantragen, damit die Töpfe leer machen, und die Bescheinigung dann in eine Schublade packen um sie bis zu einem sinnvollen Zeitpunkt aufzuheben.
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am 16.11.2020 15:20
@Necoro schrieb:Man kann die Bescheinigung nicht beantragen, damit die Töpfe leer machen, und die Bescheinigung dann in eine Schublade packen um sie bis zu einem sinnvollen Zeitpunkt aufzuheben.
Verstehe.
Demnach kann man sich also die bescheinigten Verluste in Teilen mit anderen Gewinnen verrechnen lassen, man kann sie aber nicht nichts verrechnen lassen?
War mir nicht bekannt, ist aber auch ein ziemlich theoretisches Problem. Warum sollte man sich nämlich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen wenn man keine Gewinne gegegnrechnen will
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am 16.11.2020 15:58
Um mich hier mal zwischenzumogeln, @GetBetter und @Necoro , habe ich momentan in einem meiner verwalteten Depots die unangenehme Situation, dass realisierte Aktienverluste vorhanden sind, ebenfalls noch nicht realisierte Aktiengewinne und noch jede Menge Freibetrag offen ist.
Ist es korrekt, dass bei Verkauf der Aktien erst der Aktienverlusttopf "aufgefüllt" würde und der Freibetrag nicht tangiert?
Das ist doch völlig meschugge, da der Aktienverlust schön ins neue Jahr weiterlaufen würde, aber der ungenutzte Freibetrag verfällt.
Muss man das als *schulterzuck-isso* verbuchen?
hax.
(Prof. Dr. A. Celentano, Universität Mailand, 1967, Finanzprognostiker)
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am 16.11.2020 16:13
@haxo schrieb:
Das ist doch völlig meschugge, da der Aktienverlust schön ins neue Jahr weiterlaufen würde, aber der ungenutzte Freibetrag verfällt.
Muss man das als *schulterzuck-isso* verbuchen?
Aus Sicht des Finanzministers ist es schon sinnvoll...
Aber ja: wenn man keine Lust auf komplexe Wertpapier-Übertragungs-Orgien hat, dann bleibt nur das schulterzuckende Hinnehmen - oder die halboptimale dg-Lösung: Zum Jahresende soviele Gewinne realisieren, daß Verlustvortrag+Freibetrag aufgebraucht ist und den Teil der Papiere, die man eigentlich behalten wollte wieder zurückkaufen.
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am 16.11.2020 16:20
@dg2210 schrieb:Aber ja: wenn man keine Lust auf komplexe Wertpapier-Übertragungs-Orgien hat, dann bleibt nur das schulterzuckende Hinnehmen - oder die halboptimale dg-Lösung: Zum Jahresende soviele Gewinne realisieren, daß Verlustvortrag+Freibetrag aufgebraucht ist und den Teil der Papiere, die man eigentlich behalten wollte wieder zurückkaufen.
Das wäre, wenn die gesparten Steuer (kleinkariert: ja nur der ansonsten ungenutzte FSA, also max 200 EUR p.P.) in einem angemessenen Verhältnis zu den Transaktions- und Spreadkosten steht, auch mein Vorgehen.
Oder den Dividenden+Zinsen-Ansatz fahren: Irgendwo ETFs (oder auch Tages-/Festgeld) haben, die einfach immer für genug Dividende und Zinsen sorgen, dass damit der FSA verbraucht wird. (Und das ganze getrennt genug vom Arbeitsdepot, dass keine Verlustverrechnung beim Jahresabschluss passiert :)).

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