am 05.01.2020 10:05
Artikel vom 19.12.19 1 Tag vor der Zustimmung
https://www.psp.eu/artikel/626/keine-entwarnung-bei-darlehensverlusten-und-termingeschaeften/
Kein Grund zur Entwarnung
Das Thema ist damit aber noch längst nicht abgeschlossen. Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sieht in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung eine Neuregelung des Verlustabzugs aus Termingeschäften, der Ausbuchung wertloser Wertpapiere und dem Ausfall privater Darlehensforderungen vor. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dem Gesetz noch in der letzten Sitzung in 2019 zustimmen wird.
Verluste aus Termingeschäften, die ab dem 1. Januar 2021 entstehen, können demnach künftig nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Dazu ist die Verlustverrechnung auf EUR 10.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionen sowie Swaps, Futures und Forwards, die auf einen Differenzausgleich ausgelegt sind. Daneben können auch sog. Knock-Out-Zertifikate mit Stopp-Loss-Schwellen Termingeschäfte sein.
Die Verrechnung von Verlusten aus dem Ausfall privater Darlehen sowie aus der Ausbuchung sowie Veräußerung wertloser Wertpapiere – gleichwohl, ob es sich hierbei um Aktien, Zertifikate oder andere Wertpapier handelt – ist bereits ab dem 1. Januar 2020 nur noch in Höhe von maximal EUR 10.000 pro Kalenderjahr möglich.
Darüber hinausgehende Verluste werden jeweils in die Folgejahre vorgetragen und können in Höhe von weiteren EUR 10.000 verrechnet werden.
am 05.01.2020 10:06
Artikel vom 20.12.19 nach der Zustimmung
Verlustverrechung
Ebenfalls noch nicht im Regierungsentwurf enthalten (aber am 20.12.19 beschlossen): Durch die Neuregelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Durch die Neuregelung in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 EUR ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
am 05.01.2020 10:08
https://www.bundesrat.de/DE/dokumente/neueingaenge/neueingaenge-node.html#
Vorschlag und Beschluss befinden sich unter 649/19
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/649-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Drucksache 649/19 Seite 15 Artikel 5
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“ 2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt: „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.“
am 05.01.2020 19:04
hier ist das Thema evtl ein bisschen einfacher zusammengefasst: https://www.godmode-trader.de/analyse/unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-...
hier spricht man von (Headline des Artikels):
Unfassbar was da in Berlin beschlossen wurde! Jeder der KO-Zertifikate, Optionsscheine, Optionen und Futures handelt, sollte sich diesen Artikel ganz genau durchlesen und selbst aktiv werden.
am 06.01.2020 15:43
Danke für den interessanten Link. Ich hab dort aber noch keine Antwort auf meine Frage gefunden. Ich formuliere sie deshalb mal anders. Es gibt DAX-ETFs, die den DAX mit Aktien nachbilden und welche die den DAX mit Derivaten nachbilden. Wenn ich nun ein DAX-ETF mit Verlust verkaufe, der mit Hebelprodukten arbeitet, ist meine Verlustverrechnung dann auf 10.000€ pro Jahr begrenzt, obwohl ich selber nicht mit einem gehebelten Produkt gehandelt habe.
06.01.2020 15:46 - bearbeitet 06.01.2020 15:47
06.01.2020 15:46 - bearbeitet 06.01.2020 15:47
Die Einstufung in einen der Verlustverrechnungskreise (mit anderen Worten: ist der replizierende ETF ein Hebelpapier oder nicht) erfolgt durch den WM-Datenservice (bitte googeln). Die Banken in Deutschland folgen bei der Verrechnung diesen Vorgaben. Der richtige Ansprechpartner für Deine Frage ist also WM. Hier in der Community kann das leider niemand seriös vorhersagen. Wir können nur spekulieren, aber das hilft Dir nicht.
nmh
am 24.01.2020 15:59
@Joerg78Vielleicht würde ein Link zu den Renditedreiecken vom Dividendenadel gut in die ETF-FAQ passen ... im Zusammenhang mit Risiko und Anlagehorizont:
https://www.dividendenadel.de/msci-world-renditedreieck-2019
Danke übrigens für Deine Mühe mit der FAQ: ist ein toller Artikel geworden!
Grüße und schönes Wochenende,
Andreas
am 24.01.2020 22:21
Hallo Andreas @digitus ,
danke für den Hinweis, das Renditedreieck kenne ich - kam witzigerweise selbst nicht auf die Idee, das in die FAQ zu integrieren.
Ich kümmere mich spätestens im Verlauf des Wochenendes darum, denke auch, dass das gut reinpasst!
Viele Grüße,
Jörg
am 05.02.2020 23:40
iShares JP Morgan EM Local Government Bond UCITS ETF - USD DIS ETF A1JADV
zahlt seine Ertragsausschüttung ohne Quellensteuerabzüge aus, muß man diese dann selber nach versteuern.
Was ist der Unterschied zwischen Ertragsauschüttung und Dividendengutschrift.
am 05.02.2020 23:50
@MwSt-Rad schrieb:Was ist der Unterschied zwischen Ertragsauschüttung und Dividendengutschrift.
Ich weiß nicht ob ich Deine Frage richtig verstehe, aber "Ertragsausschüttung" ist eher der Überbegriff für die Erträge aus einem Wertpapier; im Falle eines ETFs unabhängig ob die Ausschüttungen jetzt auch einer Anleihe oder einer Aktie kommen. "Dividende" ist typischerweise der Ertrag aus einer Aktie, meist im Sinne einer Gewinnbeteiligung.
Grüße,
Andreas