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Ehegattenübergreifender Verlustvortrag von 2022 ins Jahr 2023 bei verschiedenen Banken/Depots?
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am 04.12.2023 20:30
Hallo,
durch die Steuernovelle 2022 wurde ja die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von z.B. Kapitalerträgen eingeführt, die vorher vom BFH abgelehnt wurde.
Soweit so gut ...
doch wie ist es mit Verlustvorträgen? Das Depot meiner Frau hat im Jahr 2022 400 Euro Verluste mit ETFs und 250 Euro Verluste mit Aktien gemacht. Beides wurde nicht auf das Jahr 2023 übertragen, sondern durch Bestellung einer Verlustbescheinigung am 15. Dezember verschriftlicht, um es im Jahr 2023 bei einem anderen Depot mit Gewinnen zu verrechnen. Das Depot meiner Frau von 2022 wurde daraufhin geschlossen. Mit dem Steuerbescheid für 2022 kam dann auch auf Antrag der "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur EInkommenssteuer auf den 31.12.2022" ... die sogenannte Verlustfeststellung. Obwohl wir gemeinsam veranlagt werden, läuft dieser Bescheid aber nur auf den Namen meiner Frau, nicht auf meinen.
Nun läuft das neue Depot jedoch auf meinen Namen, also das neue von 2023. Ich würde gerne Gewinne realisieren, insbesondere aus ETF, da ich noch 1200 Euro Sparerpauschbetrag habe und eben auch die Verluste meiner Frau von 2022.
Ist ein depot-, bank- und ehegattenübergreifender Verlustvortrag auf positive Kapitalerträge des jeweils anderen Ehepartners möglich? Kann ich also Gewinne aus ETF und Aktien realisieren, die kapitalertragssteuerfrei sein werden mit der Steuererklärung für 2023, weil die Verluste meiner Frau von 2022 auf "meine Gewinne" angerechnet werden (auch dieses Jahr werden wir gemeinsam veranlagt)?
Und wenn ja, werden zuerst die Verluste aus dem Vortrag von 2022 ausgeglichen und dann, wenn noch Gewinne übrig sind, mit dem Sparerpauschbetrag von 2023 verrechnet oder wie ist da die Reihenfolge?
Ich würde mich wirklich sehr über Hilfe freuen 🙂
Vielen Dank.
MFG,
Mo
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Aktien
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am 05.12.2023 06:32
@mo2k schrieb:Ich bin da tatsächlich anderer Ansicht. Diese Vorschrift bezieht sich durch die klare zeitliche Begrenzung auf die Phase "vor der Verlustfeststellung" meiner Meinung nach auf Verrechnungen innerhalb eines Verrechnungszeitraums. Sprich zwischen Eheleuten mit zwei Depots bei zwei Banken ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag, die für einen Verrechnungszeitraum nachträglich in der ESt-Erklärung eine Verrechnung zwischen den beiden Depots wünschen.
In meinem Fall ist die Phase "nach der Verlustfeststellung".
Die neue Vorschrift findet jedes Jahr neue Anwendung. Das liegt in der Natur der Sache. Jedes Jahr wird vor der Verlustfestststellung aufs Neue geprüft, ob eine ehegattenübergreifende Verrechnung stattfinden kann. Dabei werden auf den 31.12. des Vorjahres festgestellte Verluste beider Ehegatten mit einbezogen.
Da ist meines Erachtens keine Lücke im Gesetz. Und dass zitierten Quellen das noch nicht so dezidiert sagen, liegt einfach an der Aktualität des neuen 20 (6) Satz 3.
Ich habe - wie gesagt - wenig Bedenken.
Viele Grüße
Lukas
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am 05.12.2023 07:48
Danke euch Beiden für die Antwort. Dann werde ich mich mal ans Rechnen setzen und ganz genau ausrechnen, was ich wann verkaufe, um alle Freibeträge, Verlusttöpfe etc. auszunutzen.
Dass ETF nicht voll besteuert werden, ist mir bewusst, danke, das macht die Sache sogar noch etwas angenehmer 😄
Weshalb ich damals nicht die Aktien meiner Frau übertragen habe, lag daran, dass der Verkauf gar nicht beabsichtigt war, sondern gestoplossed wurde, zumindest der Großteil des Depots. Und da Aktienüberträge mitunter Probleme machen, hab ich die Gelegenheit genutzt, denn ich wollte eh das Depot wechseln. Hab in dem Moment nur verdrängt, dass das andere Depot auf mich lief.
Aber jetzt gibt's dafür ja 'ne Lösung! 🙂
VieleN Dank euch beiden noch einmal!
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am 05.12.2023 09:43
@Fix1 schrieb:Ich bin gespannt, ob beispielsweise der liebe @GetBetter zustimmt oder anderer Ansicht ist. 🙂
Da @Fix1 mich gestern Abend noch explizit angesprochen hat, tue ich natürlich gerne auch noch meine Meinung kund. Eigentlich bin ich aber froh, dass dieses Problem mittlerweile schon geklärt zu sein scheint. Im Gegensatz zu ihm bin ich nämlich kein Fachmann sondern auch nur ein ganz gewöhnlicher Steuerzahler, der seine Kenntnisse vor allem aus Selbsterlebtem und wiederholt Gelesenem bezieht.
Somit ist die natürlich Reihenfolge eigentlich die, dass ich ihn zur Hilfe rufe (was ich auch gerne und regelmäßig mache), nicht er mich.
Soviel zur Vorrede, nur um das Folgende ins rechte Licht zu rücken.
Tatsächlich ist es so, dass ich selber den Fall noch nicht hatte (das Selbsterlebte fällt damit raus).
Ich habe aber in der Vergangenenheit auch noch nie gehört oder gelesen, dass die ehegattenübergreifende Verrechnung auf Finanzamtsebene anderen Regeln unterliegen würde, als sie es auf Bankenebene tut. Mir fehlt auch ein plausibler Grund warum es dafür überhaupt eine abweichende Methode geben sollte. Und zu guter Letzt finde ich auch im Gesetz keinen Passus, der so einen Verdacht in mir aufkommen liesse.
Insofern bin auch ich der Meinung, dass Du die Worte auf den gefundenen Webseiten etwas überinterpretierst, faktisch aber kein Grund zur Sorge besteht. Im Zweifel kannst Du ja auch kurzerhand bei Deinem zuständigen Finanzamt anrufen und Dir die Sache dort bestätigen lassen.
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am 05.12.2023 09:47
Super, vielen Dank für die Antwort. Das scheint dann ja auf jeden Fall alles zu stimmen. Beim Finanzamt anrufen vermeide ich, die haben genug zu tun und sind ja für Rechtsberatungen eigentlich nicht da. Wären wir uns alle uneins gewesen, hätte ich da aber sicherlich mal ne Mail hingeschrieben 🙂
Danke euch!
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am 05.12.2023 10:02
@mo2k schrieb:Super, vielen Dank für die Antwort. Das scheint dann ja auf jeden Fall alles zu stimmen. Beim Finanzamt anrufen vermeide ich, die haben genug zu tun und sind ja für Rechtsberatungen eigentlich nicht da. Wären wir uns alle uneins gewesen, hätte ich da aber sicherlich mal ne Mail hingeschrieben 🙂
Irrtum!
Die sind auch da um Detailfragen zu klären - sie dürfen nur nicht steuerberatend tätig werden bzw. der Umfang ist ggf. extrem gering.
Gruß Crazyalex
An alle Neueinsteiger: Appell an alle Neueinsteiger und Interessenten.
ETF-Anfänger: Bitte intensiv durcharbeiten... ETF-FAQ. .................Danke!
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am 05.12.2023 10:49
Da ich selber nur in anderen Fächern unterrichte, habe ich zur Sicherheit gerade einmal einen Kollegen gefragt, der Einkommensteuer unterrichtet. Die Problematik ist zwar (im Moment noch) nicht klausurrelevant: aber er hat unsere Meinung bestätigt. 😉
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am 05.12.2023 10:58
Sehr gut 🙂 Hat ja auch was für sich, dass das jetzt hier auch mal verewigt ist! 🙂

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