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Ehegattenübergreifender Verlustvortrag von 2022 ins Jahr 2023 bei verschiedenen Banken/Depots?

mo2k
Autor ★★
20 Beiträge

Hallo,


durch die Steuernovelle 2022 wurde ja die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von z.B. Kapitalerträgen eingeführt, die vorher vom BFH abgelehnt wurde.

Soweit so gut ...


doch wie ist es mit Verlustvorträgen? Das Depot meiner Frau hat im Jahr 2022 400 Euro Verluste mit ETFs und 250 Euro Verluste mit Aktien gemacht. Beides wurde nicht auf das Jahr 2023 übertragen, sondern durch Bestellung einer Verlustbescheinigung am 15. Dezember verschriftlicht, um es im Jahr 2023 bei einem anderen Depot mit Gewinnen zu verrechnen. Das Depot meiner Frau von 2022 wurde daraufhin geschlossen. Mit dem Steuerbescheid für 2022 kam dann auch auf Antrag der "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur EInkommenssteuer auf den 31.12.2022" ... die sogenannte Verlustfeststellung. Obwohl wir gemeinsam veranlagt werden, läuft dieser Bescheid aber nur auf den Namen meiner Frau, nicht auf meinen.


Nun läuft das neue Depot jedoch auf meinen Namen, also das neue von 2023. Ich würde gerne Gewinne realisieren, insbesondere aus ETF, da ich noch 1200 Euro Sparerpauschbetrag habe und eben auch die Verluste meiner Frau von 2022.


Ist ein depot-, bank- und ehegattenübergreifender Verlustvortrag auf positive Kapitalerträge des jeweils anderen Ehepartners möglich? Kann ich also Gewinne aus ETF und Aktien realisieren, die kapitalertragssteuerfrei sein werden mit der Steuererklärung für 2023, weil die Verluste meiner Frau von 2022 auf "meine Gewinne" angerechnet werden (auch dieses Jahr werden wir gemeinsam veranlagt)?


​Und wenn ja, werden zuerst die Verluste aus dem Vortrag von 2022 ausgeglichen und dann, wenn noch Gewinne übrig sind, mit dem Sparerpauschbetrag von 2023 verrechnet oder wie ist da die Reihenfolge?


Ich würde mich wirklich sehr über Hilfe freuen 🙂


Vielen Dank.


MFG,

Mo

16 ANTWORTEN

Fix1
Experte ★★
424 Beiträge

Hallo @mo2k 

 

ich will es kurz machen, weil ich schlafen muss. 😉 Meines Erachtens sollte das genau so funktionieren, wie du es dir vorstellst.

 

Auch ist die Reihenfolge genau so, wie du vermutest: Im ersten Schritt findet die Ehegatten übergreifende Verlustverrechnung (auch mit den zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verlusten) statt. Wenn danach noch positive Einkünfte übrig bleiben, greift euer gemeinsamer Sparerfreibetrag.

 

Viele Grüße und viel Erfolg

 

Lukas

mo2k
Autor ★★
20 Beiträge

Vielen Dank, wenigstens noch einer, der meiner Meinung ist und eine Regelungslücke darin sähe, wenn es tatsächlich nur innerhalb eines VZ möglich wäre und nicht auch durch Vorträge in die Folgejahre.

 

Vielleicht bist du morgen abend ja noch mal etwas wach und hier und findest auch ne Quelle oder Urteil oder Textpassage dazu? Ich suche schon den ganzen Tag und finde nur etwas zu Verlustverrechnungen im selben Jahr oder aber zu Verlustvorträgen bei Eheleuten, die dann aber jeder mit dem richtigen Depot verrechnen 😄

 

Selbst mein Wiso-Handbuch hält sich bedeckt 😕

 

Danke aber schon mal!

Fix1
Experte ★★
424 Beiträge

Hey,

 

das ergibt sich ja jetzt - wie du schon gesagt hast - direkt aus dem Gesetz.

 

Par 20 (6) Satz 3 (neu) lautet nun:

 

§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.

 

Und da das ganze ja schon ab dem Veranlagungsjahr 2022 gilt, bin ich sehr zuversichtlich, dass der 2022er Verlust deiner Frau mit deinen Gewinnen des Jahres 2023 verrechnet werden kann.

 

Ich bin gespannt, ob beispielsweise der liebe @GetBetter zustimmt oder anderer Ansicht ist. 🙂

 

Viele Grüße

 

Lukas

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

Bescheinigte Verlustvorträge werden natürlich verrechnet. Dazu sind sie da.

Den Rest kannst du hier lesen:

 

https://www.lohi.de/steuertipps/aktuell/article/kapitaleinkuenfte-verlustausgleich-zwischen-ehegatte...

mo2k
Autor ★★
20 Beiträge

Ich bin da tatsächlich anderer Ansicht. Diese Vorschrift bezieht sich durch die klare zeitliche Begrenzung auf die Phase "vor der Verlustfeststellung" meiner Meinung nach auf Verrechnungen innerhalb eines Verrechnungszeitraums. Sprich zwischen Eheleuten mit zwei Depots bei zwei Banken ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag, die für einen Verrechnungszeitraum nachträglich in der ESt-Erklärung eine Verrechnung zwischen den beiden Depots wünschen. 

 

In meinem Fall ist die Phase "nach der Verlustfeststellung".

 

Wobei ich der Ansicht bin, dass da das gleich für gelten muss, da sonst eine planwidrige Benachteiligung vorläge.

 

 

mo2k
Autor ★★
20 Beiträge

Vielen Dank für den Link. Auf diesem war ich tatsächlich schon. Leider gilt auch hier: Der Beitrag bezieht sich auf Verrechnungen innerhalb eines Verrechnungszeitraums.


Dafür spricht auch klar der Satz: "Dies kann zu einer Gutschrift führen, wenn zuvor vom Geldinstitut Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen wurden.". Es geht also um etwas "zwischen den Banken" und die Möglichkeit, bereits einbehaltene Steuern von der Bank zurückzuerhalten.

 

In meinem Fall ist bereits alles bei der Bank ausgebucht und nur noch beim Finanzamt vermerkt.

 

Dazu finde ich wirklich nirgends was 😕

 

Aber natürlich ein Dank auch an dich! 🙂

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

@mo2k  schrieb:

Vielen Dank für den Link. Auf diesem war ich tatsächlich schon. Leider gilt auch hier: Der Beitrag bezieht sich auf Verrechnungen innerhalb eines Verrechnungszeitraums.

 

In meinem Fall ist bereits alles bei der Bank ausgebucht und nur noch beim Finanzamt vermerkt.

 

Dazu finde ich wirklich nirgends was 😕

 

Aber natürlich ein Dank auch an dich! 🙂


Es steht doch alles im letzten Abschnitt.

Beide können Verluste mit bringen. Entweder von der Bank per Verlustbescheinigung oder eben bereits vom FA festgestellte Verluste aus dem Vorjahr. Das kommt alles in einen Topf mit den Gewinnen und wird verrechnet.

Ein verbleibender Verlust wird bescheinigt und weiter vorgetragen.

mo2k
Autor ★★
20 Beiträge

Ja, wenn man das so liest, wie du es sicherlich meinst, dann kommt man auf jeden Fall auf das Ergebnis. Aber mich stört der Verweis auf gemeinsame Freistellungsaufträge im Absatz davor und auf die Gutschrift der Bank. Beides ist ja nur relevant im Vor-Bescheid-Zeitraum, also im noch laufenden, bei beiden Eheleuten gleichen Verrechnungszeitraum.

 

Aber wie gesagt, ich bin kein Steuerrechtler und wenn du das so sagst, dann ist es wahrscheinlicher, dass ich das missinterpretiere.

 

Danke für die Antwort 🙂

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

@mo2k  schrieb:

Ja, wenn man das so liest, wie du es sicherlich meinst, dann kommt man auf jeden Fall auf das Ergebnis. Aber mich stört der Verweis auf gemeinsame Freistellungsaufträge im Absatz davor und auf die Gutschrift der Bank. Beides ist ja nur relevant im Vor-Bescheid-Zeitraum, also im noch laufenden, bei beiden Eheleuten gleichen Verrechnungszeitraum.

 

Aber wie gesagt, ich bin kein Steuerrechtler und wenn du das so sagst, dann ist es wahrscheinlicher, dass ich das missinterpretiere.

 

Danke für die Antwort 🙂


Es ging doch bei der Änderung im Gesetz gerade um die Gleichbehandlung beider Fälle.

Deine Bedenken kann ich nicht nachvollziehen.

 

Allerdings bin ich kein Freund davon das FA in diese Sachen hinein zu ziehen - wenn es nicht sein muß.

Wenn man eine Günstigerprüfung braucht oder ausländische unversteuerte Erträge hat geht es nicht anders.

Ansonsten ist eine direkte Verrechnung bei den Banken viel besser und man hat sofort die Liquidität.

 

Da hättest du einfach die zu verkaufenden Aktien deiner Frau schenken können. Die hätte sie verkaufen können und dabei ihrer Verluste verrechnen. Und dann schenkt sie dir das Geld zurück.  🙂

 

Wenn das jetzt über die Steuererklärung laufen muß dann musst du natürlich aufpassen nicht in die übliche Falle zu laufen.

Bei der Verrechnung der Verluste müssen mindestens 2000 Euro Gewinn übrig bleiben damit der Freibetrag genutzt wird.

Also Verlustvorträge beachten ebenso die Teilfreistellung bei ETF. Und dann ausreichend Gewinne realisieren.