am 28.12.2021 11:08
@MikeCharly schrieb:Ich glaube, selbst wenn du jetzt noch verkaufen würdest, um Verluste zu realisieren, ändert das nichts an dem Problem. Denn das ist die Meldung der FStA durch die (depotführenden) Banken, welche die erlaubte Grenze überschreitet, egal ob ausgenutzt oder nicht.
Doch es ist ein Unterschied: Was die Banken melden ist erst einmal egal - solange es nicht genutzt wird.
Werden aber mehr als die 801€ genutzt ist es eben eine Steuerhinterziehung. Und das ist der Teil der relevant ist 😉
Die Steuer fällt zwar im Moment des Verkaufs mit Gewinn an.
Wenn aber jetzt nachträglich noch durch Verluste alles glattgezogen wird wird das natürlich entsprechend verrechnet und damit kommt man wieder in den Bereich wo alles grün ist! (so denn genügend Verluste vorhanden sind...)
Gruß Crazyalex
am 28.12.2021 11:21
Hallo,
@me1k schrieb:Er meinte nur, dass ich das dann mit der Steuererklärung für 2021 wieder korrigieren kann.
Die Selbstanzeige beim Finanzamt war erst einmal sehr richtig.
Ich würde keine Verluste erzeugen, um von den Beträgen her in den grünen Bereich zu kommen sondern
1. die Selbstanzeige in Gerichtsverwertbarer Form wiederholen und
2. für das Jahr die Anlage für Kapitalerträge ausfüllen.
Solltest Du zufällig über ausreichend große Minuspositionen verfügen, dann würde ich die Gelegenheit allerdings ebenfalls nutzen, den Rechtswidrig angegebenen Freibetrag ungenutzt verfallen zu lassen.
Gruß: KWie2
... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...
28.12.2021 11:26 - bearbeitet 28.12.2021 11:29
28.12.2021 11:26 - bearbeitet 28.12.2021 11:29
@me1k schrieb:Also ich habe auch bei der zweiten Bank angerufen, bei der ich fälschlicherweise einen zweiten FSA genutzt habe. Die Dame meinte, ich hätte "nur" 709€ genutzt.
Die Aktien, die ich verkaufen würde, hätten einen Verlust von 1276€. Somit lägen in meinem Verlusttopf 1276€, die ja die 709€ die ich steuerfrei genutzt habe, übersteigen und somit wieder alles "ok" ist, sehe ich das richtig?
Bzgl. Deines Problems wäre dann alles in Ordnung.
Die 709 € Freibetrag würden zunächst wieder aufgefüllt, die restlichen 567 € würden in den Verlusttopf wandern und ins kommende Jahr vorgetragen.
Jetzt käme es auf die Frage an ob Du die Aktien ohnehin verkaufen willst.
Falls ja: machen!
Falls nein: Dann verkaufe nur soviele wie für die 709 € nötig sind um das Problem ohne Anlage KAP zu beseitigen oder behalte alle und regele die Sache wirklich über die Steuererklärung.
Persönlich würde ich wohl versuchen die Sache vorher zu regeln. DIe paar Euro Gebühren wären der Preis zur Vermeidung eventueller Nachfragen.
@me1k schrieb:
@GetBetter schrieb:Darüber hinaus würde ich die Sache einfach per Steuererklärung und Anlage KAP aus der Welt schaffen. Dies allerdings so frühzeitig wie möglich.
Und was trage ich dort dann ein? Muss ich da sämtliche Aktiengeschäfte im Jahr 2021 aufzählen oder nur das letzte, mit dem ich versehentlich den zweiten Steuerfreibetrag ausgeschöpft habe?
Du kriegst im Laufe des kommenden Jahres von beiden Banken je eine Jahressteuerbescheinigung (JSB). Diese weisen im Prinzip die Ergebnisse deiner gesamten dort getätigten Geschäfte des Jahres 2021 aus und sind so strukturiert, dass man unmittelbar weiß, in welches Feld der Anlage KAP die Beträge einzutragen sind.
Da Du ja zwei JSB erhälst trägst Du entsprechend die Summe aus beiden ein. Eigentlich keine große Sache.
am 28.12.2021 11:31
@GetBetter schrieb:Jetzt käme es auf die Frage an ob DU die Aktien ohnehin verkaufen willst.
Falls ja: machen!
Falls nein: Dann verkaufe nur soviele wie für die 709 € nötig sind um das Problem ohne Anlage KAP zu beseitigen oder behalte alle und regele die Sache wirklich über die Steuererklärung.
Persönlich würde ich wohl versuchen die Sache vorher zu regeln. DIe paar Euro Gebühren wären der Preis zur Vermeidung eventueller Nachfragen.
Ich habe nun meine Position mit Verlust verkauft. Da ich eigentlich nicht vorhatte sie zu verkaufen, werde ich sie spätestens im neuen Jahr wieder einkaufen.
@GetBetter schrieb:
Du kriegst im Laufe des kommenden Jahres von beiden Banken Jahressteuerbescheinigungen (JSB). Diese weisen im Prinzip die Ergebnisse deiner gesamten dort getätigten Geschäfte aus und sind so ausgewiesen, dass man unmittelbar weiß, in welches Feld der Anlage KAP die einzutragen sind.
Da Du ja zwei JSB erhälst trägst Du entsprechend die Summe aus beiden ein. EIgentlich keine große Sache.
Ich nehme an, da sind sämtliche Aktionen bis zum 31.12.2021 drin vermerkt? Also inklusives meines heutigen Verlustgeschäfts?
Denn ich habe auch gelesen und gehört, dass diese Verlustbescheinigung nur bis zum 15.12 bei den Banken zu beantragen sind.
28.12.2021 11:38 - bearbeitet 28.12.2021 12:10
28.12.2021 11:38 - bearbeitet 28.12.2021 12:10
Hallo,
@GetBetter schrieb:Jetzt käme es auf die Frage an ob Du die Aktien ohnehin verkaufen willst.
Falls ja: machen!
Falls nein: Dann verkaufe nur soviele wie für die 709 € nötig sind um das Problem ohne Anlage KAP ...
Ich würde sagen: Falls nein -> halten, Gerichtssichere Selbstanzeige und Anlage KAP für 2021.
Gruß: KWie2
... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...
am 28.12.2021 11:40
@Crazyalex schrieb:
@MikeCharly schrieb:Ich glaube, selbst wenn du jetzt noch verkaufen würdest, um Verluste zu realisieren, ändert das nichts an dem Problem. Denn das ist die Meldung der FStA durch die (depotführenden) Banken, welche die erlaubte Grenze überschreitet, egal ob ausgenutzt oder nicht.
Doch es ist ein Unterschied: Was die Banken melden ist erst einmal egal - solange es nicht genutzt wird.
Werden aber mehr als die 801€ genutzt ist es eben eine Steuerhinterziehung. Und das ist der Teil der relevant ist 😉
Die Steuer fällt zwar im Moment des Verkaufs mit Gewinn an.
Wenn aber jetzt nachträglich noch durch Verluste alles glattgezogen wird wird das natürlich entsprechend verrechnet ...
Einverstanden.
Nach Durchblättern meiner EStE und JStB muss ich auch zu dem Schluss kommen, dass die amtliche Wortwahl "in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag" letztlich Relevanz hat. Auf welche Art und Weise dies im erlaubten Rahmen bleibt, wäre dann wohl zum Jahresultimo unerheblich.
am 28.12.2021 11:47
@me1k schrieb:Ich nehme an, da sind sämtliche Aktionen bis zum 31.12.2021 drin vermerkt? Also inklusives meines heutigen Verlustgeschäfts?
Korrekt.
@me1k schrieb:Denn ich habe auch gelesen und gehört, dass diese Verlustbescheinigung nur bis zum 15.12 bei den Banken zu beantragen sind.
Du redest hier von der Verlustbescheinigung. Das ist was anderes als eine Jahressteuerbescheinigung.
Erstgenannte weist nur Verluste aus, die Du ggf. mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen können willst. Diese musst Du bis zum 15.12. beantragt haben, die bislang bestehenden Verlusttöpfe werden dabei automatisch zurückgesetzt.
Die JSB bescheinigt dagegen das Ergebnis all dessen, was sich innerhalb eines Kalenderjahres ergeben hat, also auch Gewinne. Eine JSB erhälst Du unaufgefordert und kostenlos. Deren Ausstellunghat keine Auswirkung auf die Töpfe.
Für weitere Details zu dem Thema bitte mal Google bemühen. 😉
28.12.2021 12:01 - bearbeitet 28.12.2021 14:24
28.12.2021 12:01 - bearbeitet 28.12.2021 14:24
@MikeCharly schrieb:Nach Durchblättern meiner EStE und JStB muss ich auch zu dem Schluss kommen, dass die amtliche Wortwahl "in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag" letztlich Relevanz hat. Auf welche Art und Weise dies im erlaubten Rahmen bleibt, wäre dann wohl zum Jahresultimo unerheblich.
Korrekt.
Ohnehin erfolgen eventuell nötige Steuerabführungen von der Bank an das Finanzamt anonymisiert (während Verluste das FA eigentlich gar nicht betreffen solange keine Verliustbescheinigung ausgestellt wird).
Mit anderen Worten: Das FA hat zum unterjährigen Stand Deines FSA keine Informationen.
Edit: Letzten Satz gestrichen da das FA durchaus Informationen hat (s.u.)
28.12.2021 12:04 - bearbeitet 28.12.2021 12:06
28.12.2021 12:04 - bearbeitet 28.12.2021 12:06
Oh jeh, wieder jede Menge gefährliches Halbwissen.
Wer Freistellungsaufträge abgibt, die in Summe höher sind als der zulässige Betrag, erhält Post vom Bundesamt für Finanzen. Dort wird das Register geführt. Lösung: Einfach bei einer der beiden Banken den Freistellungsauftrag löschen. Dann wird automatisch die ausstehende Steuer nachbelastet.
@krokodil1 : Für die steuerliche Behandlung ist nicht das Wertstellungsdatum (Valuta) relevant, sondern das Datum des Geschäfts. Aus diesem Grund kann ein Verkauf noch bis zum letzten Handelstag erfolgen.
In diesem Fall ist ein Verkauf aber weder hilfreich noch erforderlich. Einfach einen der beiden Freistellungsaufträge bei der Bank löschen. Weder ein Verkauf von Wertpapieren noch ein Anruf beim Finanzamt oder eine Korrektur über die Steuererklärung sind hilfreich oder erforderlich. Für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sind ausschließlich die Banken zuständig, nicht das Finanzamt.
Viele Grüße aus einem regnerischen München
nmh
am 28.12.2021 12:08
@nmh schrieb:Oh jeh, wieder jede Menge gefährliches Halbwissen.
Wer Freistellungsaufträge abgibt, die in Summe höher sind als der zulässige Betrag, erhält Post vom Bundesamt für Finanzen. Dort wird das Register geführt. Lösung: Einfach bei einer der beiden Banken den Freistellungsauftrag löschen. Dann wird automatisch die ausstehende Steuer nachbelastet.
@krokodil1 : Für die steuerliche Behandlung ist nicht das Wertstellungsdatum (Valuta) relevant, sondern das Datum des Geschäfts. Aus diesem Grund kann ein Verkauf noch bis zum letzten Handelstag erfolgen.
In diesem Fall ist ein Verkauf aber weder hilfreich noch erforderlich. Einfach einen der beiden Freistellungsaufträge bei der Bank löschen. Weder ein Verkauf von Wertpapieren noch ein Anruf beim Finanzamt oder eine Korrektur über die Steuererklärung sind hilfreich oder erforderlich. Für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sind ausschließlich die Banken zuständig.
Viele Grüße aus einem regnerischen München
nmh
Hallo @nmh hört sich so an, als wüsstest du wovon du redest.
Ich habe die Funktion des Löschens leider nicht gefunden. Ich konnte den Freistellungsauftrag bei der comdirect nur ändern. Ich habe ihn so geändert, dass er zum 31.12.2021 ausläuft und im nächsten Jahr nicht wieder aufgenommen wird.
Reicht das? Und das wäre ja der Freistellungsauftrag bei dem alles in Ordnung gewesen wäre, der zweite zu unrecht genutzte FStA bei der neuen Bank, kann weiter bestehen?