am 12.11.2021 15:12
Hallo,
kann man die Verlustbescheinigung "splitten", d.h. nur einen Teil bescheinigen lassen und den anderen Teil ins neue Jahr übertragen?
Oder muss man, wenn man eine Verlustbescheinigung beantragt davon ausgehen, dass die Beträge der gesamten zwei Töpfe bescheinigt werden, sodass ein Verlustvortrag auf das neue Jahr nicht mehr möglich ist?
Danke im voraus!
Peter45L
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
13.11.2021 12:39 - bearbeitet 13.11.2021 12:41
13.11.2021 12:39 - bearbeitet 13.11.2021 12:41
Oha, das "nicht" hat tatsächlich gefehlt. 😉
Warum der Satz "Den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro macht er nicht geltend." da steht, weiß ich - ehrlich gesagt - auch nicht. Da hätte auch stehen können "Seinen FSA hat er bei der Verlust-Bank eingereicht." Dann wäre die Lösung die gleiche.
Der Punkt ist aber der folgende (und das ist die Antwort auf deine Frage im letzten Satz: Hätte Franz B. den Freistellungsauftrag bei der Gewinn-Bank eingereicht, würde er (hoffentlich) gar nicht auf die Idee kommen, sich eine Verlustbescheinigung bei der Verlust-Bank zu besorgen und den Verlustausgleich beim FA zu beantragen. Denn damit hätte er tatsächlich seinen Sparerfreibetrag für das Jahr durch Ahnungslosigkeit kaputt gemacht und demzufolge zu viele Verluste geopfert, die er dann eben nicht in den kommenden Jahren mit Gewinnen verrechnen kann. Ärgerlich. 😉
Bei der Berechnung der zu versteuernden Einkünfte aus Kapitalvermögen geht das FA den Par 20 EStG von oben nach unten durch (vereinfacht gesagt). Und da kommt zunächst die Verlustverrechnung im Absatz 6 und erst am Ende der Sparerpauschbetrag im Absatz 9: "Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag)"
Viele Grüße!
am 13.11.2021 13:30
Das ist mir alles zu kompliziert.
Als ich vor ein paar Jahren vor einer ähnlichen Entscheidung stand, habe ich mir von einem kostenlosen online-Steuerrechner die Steuersituation incl. Günstigerprüfung simulieren lassen.
am 13.11.2021 14:40
Hallo! Vielen Dank für eure Bemühungen!
Ich habe eine noch eine hoffentlich abschließend Frage, die mich zu meinem ursprünglichen Problem zurückbringt.
Irgendwo habe ich gelesen, dass man sich eine Verlustbescheinigung nur für einen Topf - in diesem Fall wäre das der allgemeine Topf - ausstellen lassen kann. Ein Verlust ist hier zwar ungewöhnlich aber durchaus möglich, z. B. aus Verlusten von Optionsscheinen. Dieser lässt sich dann mit den Gewinnen aus Aktienverkäufen der anderen Bank verrechnen, oder?
Also zunächst die Fragen:
1. Stimmt es, dass man eine Verlustbescheinigung nur für einen Topf beantragen kann?
2. Lassen Sich die Verluste aus dem allgemeinen Topf mit Gewinnen aus Aktienverkäufen (bei der anderen Bank) verrechnen?
Nur wenn Frage 1. bejaht wird, lohnt sich das folgende Zahlenbeispiel zu lesen.
Beispiel:
Verlustbescheinigung Bank X nur allgemeiner Topf 4.900,00, wenn das geht??
Bank Y: Gewinn aus Aktienverkäufen 6.000,00, Gewinn allgemein 502,00
Dort wurde ein Freistellungsauftrag eingereicht mit 1.602,00, der folgendermaßen verwendet wurde: Gewinn allgemein 502,00, verbleiben 1.100,00 Freibetrag, sodass nach Abzug des restlichen Freibetrags 6.000 - 1.100 = 4.900 Gewinn verbleiben, der mit dem Betrag aus der Verlustbescheinigung verrechnet wird.
Danke im voraus für eure Antworten!
Peter 45L
am 13.11.2021 15:51
Ich habe jetzt noch ein wenig recherchiert. Überall ist die Rede davon, dass das FA (natürlich) nach der festgelegten Reihenfolge vorgeht und am Ende ggf. bereits abgeführte Steuer erstattet.
Im hier diskutierten Fall ist aber ja gar keine Steuer abgeführt worden.
Das auf höherer Ebene (FA) ein bei einer anderen Bank eingereichter und von dieser berücksichtigter Freibetrag wieder zurückgerechnet wird, habe ich nirgends gefunden. Insofern siehst Du mich jetzt gerade etwas ratlos, da einerseits Du sicher mehr Ahnung von der Materie hast als ich. Andererseits kann ich mir aber überhaupt nicht vorstellen, dass das tatsächlich so sein soll.
Dazu müsste das FA ja überhaupt Kenntnis davon haben, dass der Anlager tatsächlich irgendwo diesen Freibetrag ausgenutzt habe. Woher sollte es diese Information aber haben?
Die könnte ja allenfalls aus den Jahressteuerbescheinigungen ablesen, die aber nicht eingereicht werden müssen. Also bliebe die Anlage KAP. Aber auch die muss nicht verpflichtend abgeben sondern nur, wenn ich tatsächlich die bescheinigten Verluste geltend gemacht werden sollen.
Demnach könnte man einfach jährlich neu entscheiden ob man die Anlage KAP abgibt oder nicht. Damit wird das ganze System aber ausgehebelt, außer einer der beiden folgenden Punkte trifft zu:
Dadurch würde man in ein Korsett gezwängt, das es einem tatsächlich unmöglich macht die Freibeträge auszuschöpfen. In allen anderen Szenarien habe ich Steuerungsmöglichkeiten welche das ganze Procedere ad absurdum führen würden.
Vielleicht ist es doch besser sich an die Devise von @dg2210 zu halten:
Alles zu kompliziert und daher einfach keine Verluste machen 😉
13.11.2021 16:23 - bearbeitet 13.11.2021 16:45
13.11.2021 16:23 - bearbeitet 13.11.2021 16:45
Um die Verluste aus einer Bescheinigung in den Verlusttopf beim FA zu bekommen, muss ich eine Anlage KAP einreichen. Eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2020 (=auf den 31.12.2020) kann ich auch nur mit der Steuererklärung 2020 einreichen . Gebe ich die Verlustbescheinigung aus dem Jahr 2020 bei der Erklärung 2021 ab, werde ich keinen Erfolg haben. Das ist so ziemlich das Dümmste, was passieren kann. Denn dann ist der bescheinigte Verlust verloren, sofern - wie es der Regelfall ist - keine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung die Änderung des Steuerbescheides 2020 erlaubt.
Wenn ich nun also eine Anlage KAP zusammen mit der Verlustbescheinigung im richtigen Jahr einreiche, dann muss ich in den Zeilen 16 und 17 folgende Eintragungen machen (s. screenshot).
Zeile 16: In Anspruch genommener Sparerpauschbetrag, der auf die erklärten Einnahmen entfällt (ggf 0)
Zeile 17: In Anspruch genommener Sparerpauschbetrag, der auf die erklärten Einnahmen nicht entfällt (ggf. 0).
Beide Angaben braucht der Rechner. Ansonsten rechnet er nicht und es folgt ein sog. Abbruchhinweis. Im Übrigen würde sich Elster auch schon weigern, zu rechnen. 😉
Natürlich kann der Steuerpflichtige in diesen Zeilen falsche Angaben machen. Doch das kann durchaus rauskommen, denn die FinVerw hat Zugriff auf die im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund von eingereichten Freistellungsaufträgen freigestellten Kapitalerträge. Dann wird es zu Rückfragen kommen.
am 13.11.2021 16:37
@Peter45L schrieb:1. Stimmt es, dass man eine Verlustbescheinigung nur für einen Topf beantragen kann?
2. Lassen Sich die Verluste aus dem allgemeinen Topf mit Gewinnen aus Aktienverkäufen (bei der anderen Bank) verrechnen?
Nur wenn Frage 1. bejaht wird, lohnt sich das folgende Zahlenbeispiel zu lesen.
Beispiel:
Verlustbescheinigung Bank X nur allgemeiner Topf 4.900,00, wenn das geht??
Bank Y: Gewinn aus Aktienverkäufen 6.000,00, Gewinn allgemein 502,00
Dort wurde ein Freistellungsauftrag eingereicht mit 1.602,00, der folgendermaßen verwendet wurde: Gewinn allgemein 502,00, verbleiben 1.100,00 Freibetrag, sodass nach Abzug des restlichen Freibetrags 6.000 - 1.100 = 4.900 Gewinn verbleiben, der mit dem Betrag aus der Verlustbescheinigung verrechnet wird.
Danke im voraus für eure Antworten!
Peter 45L
Kurz und knapp: Auf beide Fragen lautet die Antwort "ja".
Du kannst dir die sog. "so. Verluste" aus Bank X bescheinigen lassen und durch Abgabe dieser Verlustbescheinigung, einer Anlage Kap und der Steuerbescheinigung des Bank Y einen Teil der bei Bank Y einbehaltenen Steuern wiederholen.
am 13.11.2021 16:43
@GetBetter schrieb:
Vielleicht ist es doch besser sich an die Devise von @dg2210 zu halten:
Alles zu kompliziert und daher einfach keine Verluste machen 😉
So sollte man es definitiv machen, @GetBetter . Spätestens da sind wir uns wieder einig! 🙂
13.11.2021 16:52 - bearbeitet 13.11.2021 16:52
13.11.2021 16:52 - bearbeitet 13.11.2021 16:52
@dg2210 schrieb:Das ist mir alles zu kompliziert.
Als ich vor ein paar Jahren vor einer ähnlichen Entscheidung stand, habe ich mir von einem kostenlosen online-Steuerrechner die Steuersituation incl. Günstigerprüfung simulieren lassen.
Ein guter Hinweis. Genau so, lieber @Peter45L , würde ich es auch machen. Spiel doch einfach mal ein wenig mit Elster oder einem anderen Programm herum. 🙂
am 13.11.2021 19:12
@Fix1 schrieb:
@GetBetter schrieb:
Vielleicht ist es doch besser sich an die Devise von @dg2210 zu halten:
Alles zu kompliziert und daher einfach keine Verluste machen 😉
So sollte man es definitiv machen, @GetBetter . Spätestens da sind wir uns wieder einig! 🙂
@Fix1 , @GetBetter : ihr habt mich falsch verstanden. Wenn man Verluste vermeidet, dann bleiben trotzdem steuerpflichtige Gewinne übrig. Vermeidet man stattdessen Gewinne, bleiben die Verluste komplett steuerfrei.
am 15.11.2021 11:51
Also ich mache lieber steuerpflichtige Gewinne als steuerfreie Verluste 🙄