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Kündigung des Kontos nach §19
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am 06.01.2021 19:33
Hallo zusammen,
mir wurde mein Konto gekündigt ohne irgendwelche angaben.
habe mir nichts zu schulden kommen lassen.
hat da jemand Erfahrung mit?
liebe grüße udo
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Girokonto
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am 02.03.2021 22:33
@Thorsten_ schrieb:Nein, das steht da so nicht.
Das braucht es auch nicht!
Gesetzliche Bestimmungen stehen über den AGB's!
Das erklärt dir jeder Anwalt!
Ich kenne keinen Fall, wo irgendeine fristlose Kündigung ohne Begründung vor Gericht durchgegangen ist, es sei denn der Gekündigte hat auf Rechtsmittel verzichtet.
Das Gericht prüft immer, ob der Grund für eine fristlose Kündigung ausreicht, wenn für reguläre Kündigungen eigentlich zwei Monate Frist nach § 675h BGB einzuräumen sind!
Die fristlose Kündigung ist ein Sonderfall, und Sonderfälle sind im geamten deutschen Rechtssystem ausnahmlos zu begründen!
Wenn das nicht so wäre, bräuchte man ja keine Verträge mehr abschließen!
Könnte ja jeder machen, was er wollte!
Die Bänker leben genau in dieser Vorstellungswelt, wie Landesfürsten oder Mafiosi, genau wie man am Beispiel Wirecard erst jüngst sehen konnte!
Raubritter in Glaspalästen, die glauben, Rechtsvorstellungen ihrer persönlichen Vorteilsnahme unterordnen zu können!
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am 03.03.2021 12:08
@Ambrosius schrieb:.......
.......
Die Bank kann ein Girokonto ordentlich kündigen, wenn das Konto auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist (§ 675h Abs. 2 BGB ). Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten darf allerdings nicht unterschritten werden
Eine Interessenabwägung oder Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung durch die Bank grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - Az. XI ZR 22/12 (bei Sparkassen kann ggf. etwas anderes gelten, siehe z.B. BGH, Urteil vom 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01 ).
Daneben kann der Vertrag aber wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, § 314 BGB . Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Konto für strafbare Handlungen genutzt wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08 ). Der wichtige Grund kann auch in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag liegen, wobei eine fristlose Kündigung aber regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig wäre, § 314 Absatz 2 BGB .
Tolle Zusammenstellung, danke @Ambrosius !
Werde ich demnächst mal etwas gründlicher durchgehen.
Bist du juristisch gebildet oder gar JuristIn? Klingt bissl so 😉
Das Problem ist ja oft, dass der gekündigte Normalbürger weder Zeit noch Nerven noch Geld hat, sein möglicherweise zustehendes Recht durchzusetzen.
Falls doch, was käme da raus?
Man bliebe Vertragspartner und bis zur ordentlichen Kündigung!
Wer kann und mag sich das antun?
Und genau das nutzen die großen Vertragspartner.
Es ist eben nicht auf Augenhöhe!
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau
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am 03.03.2021 14:14
Wie Thorsten_ hatte ich Dich auch so verstanden, dass es ein konkretes Urteil gibt, in dem die Kündigungsbegründung nochmals explizit festgehalten ist. Reine Gesetzestexte sind letztlich doch immer Auslegungssache, weshalb solch eine richterliche Bestätigung, auf die man sich beziehen könnte, schon interessant wäre.
Viele Grüße
Weinlese
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am 03.03.2021 15:47
@Weinlese schrieb:Wie Thorsten_ hatte ich Dich auch so verstanden, dass es ein konkretes Urteil gibt, in dem die Kündigungsbegründung nochmals explizit festgehalten ist. Reine Gesetzestexte sind letztlich doch immer Auslegungssache, weshalb solch eine richterliche Bestätigung, auf die man sich beziehen könnte, schon interessant wäre.
Viele Grüße
Weinlese
Das wird auch nicht bestritten, jedoch kann anhand der Formulierung des § 314 BGB mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Gericht nach dem Grund fragt, wenn der Kunde wegen einer, aus seiner Sicht unberechtigten fristlosen Kündigung klagt!
Und wenn die Bank keinen Grund genannt hat, dürftes es wohl für die Bank kaum Erfolgsaussichten für die Wirksamkeit der Kündigung geben!
Zumindest wird das Gericht dem Kunden dann die zweimonatige Kündigungsfrist nach § 675h BGB einräumen, die für ordentliche Kündigungen vorgesehen ist, damit der Kunde seine Finanzen neu ordnen kann!
Alles andere würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen!
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am 05.03.2021 21:26
@Antonia schrieb:
@Ambrosius schrieb:.......
.......
Die Bank kann ein Girokonto ordentlich kündigen, wenn das Konto auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist (§ 675h Abs. 2 BGB ). Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten darf allerdings nicht unterschritten werden
Eine Interessenabwägung oder Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung durch die Bank grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - Az. XI ZR 22/12 (bei Sparkassen kann ggf. etwas anderes gelten, siehe z.B. BGH, Urteil vom 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01 ).
Daneben kann der Vertrag aber wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, § 314 BGB . Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Konto für strafbare Handlungen genutzt wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08 ). Der wichtige Grund kann auch in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag liegen, wobei eine fristlose Kündigung aber regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig wäre, § 314 Absatz 2 BGB .
Tolle Zusammenstellung, danke @Ambrosius !
Werde ich demnächst mal etwas gründlicher durchgehen.
Bist du juristisch gebildet oder gar JuristIn? Klingt bissl so 😉
Das Problem ist ja oft, dass der gekündigte Normalbürger weder Zeit noch Nerven noch Geld hat, sein möglicherweise zustehendes Recht durchzusetzen.
Falls doch, was käme da raus?
Man bliebe Vertragspartner und bis zur ordentlichen Kündigung!
Wer kann und mag sich das antun?
Und genau das nutzen die großen Vertragspartner.
Es ist eben nicht auf Augenhöhe!
Es gibt wenige Institute, die davon Gebrauch machen, ihren Kunden überraschend und nicht nachvollziehbar zu kündigen!
Besonders die Comdirect und die 1822direkt sind zwei Akteure, die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen sozialen Medien immer wieder auftauchen! Ein potentieller Kunde sollte vielleicht sich nicht nur im Vorfeld von vermeintlich günstigen Gebühren blenden lassen, sondern gut überlegen, ob eine umfänglichere Geschäftsverbindung dann überhaupt Sinn macht!
Dann kann sich viele Probleme sparen und zahlt dann für Konto und Depot halt etwas mehr!
Jedoch kann man dann beruhigt schlafen...!!!
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am 07.03.2021 01:12
Und oben noch etwas Aufschlussreiches zum Nachlesen!
In diesm Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Comdirect mittlerweile die Commerzbank ist!
Diese Kündigungen breiten sich schneller aus, als die COVID19-Pandemie...!!!
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am 07.03.2021 17:29
@Ambrosius schrieb:Diese Kündigungen breiten sich schneller aus, als die COVID19-Pandemie...!!!
Ich habe aus meiner Sicht bereits alles zum Thema gesagt, aber spätestens nach diesem *piep* bin ich hier raus.

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