Kündigung des Kontos nach §19
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am 06.01.2021 19:33
Hallo zusammen,
mir wurde mein Konto gekündigt ohne irgendwelche angaben.
habe mir nichts zu schulden kommen lassen.
hat da jemand Erfahrung mit?
liebe grüße udo
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Girokonto
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am 01.03.2021 08:23
@Ambrosius schrieb:Das ist grundfalsch!!!
Die Bank hat zwar das Recht unter Einhaltung einer vom Gesetzgeber festgelegten zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, jedoch nicht das Recht den Kunden wirtschaftlich zu vernichten!
Die Comdirect informiert bei solchen Kündigungen regelmäßig die Schufa und sperrt das Online-Banking und Karten mit sofortiger Wirkung ohne die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten! Das ist unverhältnismäßig und grob rechtswidrig...!!!
Die wirtschaftlichen Folgeschäden sind im Anschluss durch den Kunden ohne erfahrene anwaltliche Hilfe nicht mehr beherrschbar!
Nein, meine Aussage ist richtig: Die Bank darf (wie auch der Kunde) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen und benötigt auch keine Begründung.
Dass bei einer bankseitigen Kündigung hier teilweise schon Karten und das Online-Banking gesperrt werden, ist eine ganz andere Sache und durchaus mehr als kritisch zu hinterfragen.
Viele Grüße,
Jörg
01.03.2021 13:37 - bearbeitet 01.03.2021 13:38
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01.03.2021 13:37 - bearbeitet 01.03.2021 13:38
@Joerg78 schrieb:
@Ambrosius schrieb:Das ist grundfalsch!!!
Nein, meine Aussage ist richtig
Das "grundfalsch" bezog sich m. E. nicht auf deine Aussage, sondern darauf, dass das Kündigungsrecht der Bank ohne Angabe von Gründen "von Grund auf falsch (=nicht richtig)" sei. (so hab ich es gelesen)
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am 01.03.2021 16:25
@Joerg78 schrieb:
@Ambrosius schrieb:Das ist grundfalsch!!!
Die Bank hat zwar das Recht unter Einhaltung einer vom Gesetzgeber festgelegten zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, jedoch nicht das Recht den Kunden wirtschaftlich zu vernichten!
Die Comdirect informiert bei solchen Kündigungen regelmäßig die Schufa und sperrt das Online-Banking und Karten mit sofortiger Wirkung ohne die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten! Das ist unverhältnismäßig und grob rechtswidrig...!!!
Die wirtschaftlichen Folgeschäden sind im Anschluss durch den Kunden ohne erfahrene anwaltliche Hilfe nicht mehr beherrschbar!
Nein, meine Aussage ist richtig: Die Bank darf (wie auch der Kunde) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen und benötigt auch keine Begründung.
Dass bei einer bankseitigen Kündigung hier teilweise schon Karten und das Online-Banking gesperrt werden, ist eine ganz andere Sache und durchaus mehr als kritisch zu hinterfragen.
Viele Grüße,
Jörg
Eine sofortige Sperrung des Kontos kommt einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gleich!
Eine fristlose Kündigung ist immer begründungspflichtig, siehe auch 19.3 AGB! Ich verweise hierzu auch auf die einschlägige Rechtsprechung!
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am 01.03.2021 22:38
@Ambrosius schrieb:Eine fristlose Kündigung ist immer begründungspflichtig, siehe auch 19.3 AGB! Ich verweise hierzu auch auf die einschlägige Rechtsprechung!
Punkt 19.3 der AGB sagt lediglich, in welchen Fällen eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Nicht aber, dass der Grund dem Kunden offengelegt werden muss.
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am 02.03.2021 02:12
@Thorsten_ schrieb:
@Ambrosius schrieb:Eine fristlose Kündigung ist immer begründungspflichtig, siehe auch 19.3 AGB! Ich verweise hierzu auch auf die einschlägige Rechtsprechung!
Punkt 19.3 der AGB sagt lediglich, in welchen Fällen eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Nicht aber, dass der Grund dem Kunden offengelegt werden muss.
Unrichtig!
Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!
Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt!
Kündigungen ohne Grund können nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen!
Eine fristlose Kündigung ohne Grund gibt es nur in einer Bananenrepublik
aber nicht in Deutschland!
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am 02.03.2021 13:32
@Ambrosius schrieb:Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!
Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt!
Könntest Du die entsprechende Entscheidung mal verlinken? Ich finde hierzu nur Urteile, die sich auf Mietverträge beziehen.
Viele Grüße
Weinlese
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am 02.03.2021 15:57
@Weinlese schrieb:
@Weinlese schrieb:
@Ambrosius schrieb:Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!
Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt!
Könntest Du die entsprechende Entscheidung mal verlinken? Ich finde hierzu nur Urteile, die sich auf Mietverträge beziehen.
Viele Grüße
Weinlese
@Ambrosius schrieb:Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!
Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt!
Könntest Du die entsprechende Entscheidung mal verlinken? Ich finde hierzu nur Urteile, die sich auf Mietverträge beziehen.
Viele Grüße
Weinlese
Die Bank kann ein Girokonto ordentlich kündigen, wenn das Konto auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist (§ 675h Abs. 2 BGB ). Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten darf allerdings nicht unterschritten werden
Eine Interessenabwägung oder Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung durch die Bank grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - Az. XI ZR 22/12 (bei Sparkassen kann ggf. etwas anderes gelten, siehe z.B. BGH, Urteil vom 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01 ).
Daneben kann der Vertrag aber wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, § 314 BGB . Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Konto für strafbare Handlungen genutzt wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08 ). Der wichtige Grund kann auch in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag liegen, wobei eine fristlose Kündigung aber regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig wäre, § 314 Absatz 2 BGB .
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am 02.03.2021 16:06
Wo steht dort, dass die die fristlose Kündigung aussprechende Bank dem Gekündigten den Grund der Kündigung nennen muss?
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am 02.03.2021 16:32
@Thorsten_ schrieb:Wo steht dort, dass die die fristlose Kündigung aussprechende Bank dem Gekündigten den Grund der Kündigung nennen muss?
Das ergibt doch sich schon aus dem Gesetzestext gemäß § 314 BGB!
Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn beiderseitige Interessen abgewogen werden können!
Das ist jedoch nicht möglich, wenn die Bank den Grund gar nicht erwähnt!
Damit hat eine fristlose Kündigung im Streitfall keinen rechtlichen Bestand!
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am 02.03.2021 21:55
Nein, das steht da so nicht.

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