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Kündigung des Kontos nach §19

Udo gra
Einsteiger
2 Beiträge

Hallo zusammen,

mir wurde mein Konto gekündigt ohne irgendwelche angaben.

habe mir nichts zu schulden kommen lassen.

hat da jemand Erfahrung mit?

liebe grüße udo

26 ANTWORTEN

Joerg78
Mentor ★★★
2.947 Beiträge

@Ambrosius  schrieb:


Das ist grundfalsch!!!

Die Bank hat zwar das Recht unter Einhaltung einer vom Gesetzgeber festgelegten zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, jedoch nicht das Recht den Kunden wirtschaftlich zu vernichten!

Die Comdirect informiert bei solchen Kündigungen regelmäßig die Schufa und sperrt das Online-Banking und Karten mit sofortiger Wirkung ohne die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten! Das ist unverhältnismäßig und grob rechtswidrig...!!!

Die wirtschaftlichen Folgeschäden sind im Anschluss durch den Kunden ohne erfahrene anwaltliche Hilfe nicht mehr beherrschbar! 


Nein, meine Aussage ist richtig: Die Bank darf (wie auch der Kunde) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen und benötigt auch keine Begründung.

Dass bei einer bankseitigen Kündigung hier teilweise schon Karten und das Online-Banking gesperrt werden, ist eine ganz andere Sache und durchaus mehr als kritisch zu hinterfragen.

 

Viele Grüße,

Jörg

Thorsten_
Legende
4.223 Beiträge

@Joerg78  schrieb:

@Ambrosius  schrieb:

Das ist grundfalsch!!!


Nein, meine Aussage ist richtig


Das "grundfalsch" bezog sich m. E. nicht auf deine Aussage, sondern darauf, dass das Kündigungsrecht der Bank ohne Angabe von Gründen "von Grund auf falsch (=nicht richtig)" sei.  (so hab ich es gelesen)

Ambrosius
Autor ★★
20 Beiträge

@Joerg78  schrieb:

@Ambrosius  schrieb:


Das ist grundfalsch!!!

Die Bank hat zwar das Recht unter Einhaltung einer vom Gesetzgeber festgelegten zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, jedoch nicht das Recht den Kunden wirtschaftlich zu vernichten!

Die Comdirect informiert bei solchen Kündigungen regelmäßig die Schufa und sperrt das Online-Banking und Karten mit sofortiger Wirkung ohne die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten! Das ist unverhältnismäßig und grob rechtswidrig...!!!

Die wirtschaftlichen Folgeschäden sind im Anschluss durch den Kunden ohne erfahrene anwaltliche Hilfe nicht mehr beherrschbar! 


Nein, meine Aussage ist richtig: Die Bank darf (wie auch der Kunde) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen und benötigt auch keine Begründung.

Dass bei einer bankseitigen Kündigung hier teilweise schon Karten und das Online-Banking gesperrt werden, ist eine ganz andere Sache und durchaus mehr als kritisch zu hinterfragen.

 

Viele Grüße,

Jörg


Eine sofortige Sperrung des Kontos kommt einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gleich! 

Eine fristlose Kündigung ist immer begründungspflichtig, siehe auch 19.3 AGB! Ich verweise hierzu auch auf die einschlägige Rechtsprechung! 

Thorsten_
Legende
4.223 Beiträge

@Ambrosius  schrieb:

Eine fristlose Kündigung ist immer begründungspflichtig, siehe auch 19.3 AGB! Ich verweise hierzu auch auf die einschlägige Rechtsprechung! 


Punkt 19.3 der AGB sagt lediglich, in welchen Fällen eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Nicht aber, dass der Grund dem Kunden offengelegt werden muss.

Ambrosius
Autor ★★
20 Beiträge

@Thorsten_  schrieb:

@Ambrosius  schrieb:

Eine fristlose Kündigung ist immer begründungspflichtig, siehe auch 19.3 AGB! Ich verweise hierzu auch auf die einschlägige Rechtsprechung! 


Punkt 19.3 der AGB sagt lediglich, in welchen Fällen eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Nicht aber, dass der Grund dem Kunden offengelegt werden muss.


Unrichtig! 

Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!

Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt! 

Kündigungen ohne Grund können nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen! 

Eine fristlose Kündigung ohne Grund gibt es nur in einer Bananenrepublik

aber nicht in Deutschland! 

 

Weinlese
Mentor ★
1.429 Beiträge

@Ambrosius  schrieb:

Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!

Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt! 


Könntest Du die entsprechende Entscheidung mal verlinken? Ich finde hierzu nur Urteile, die sich auf Mietverträge beziehen.

 

Viele Grüße

Weinlese

Ambrosius
Autor ★★
20 Beiträge


@Weinlese  schrieb:

@Ambrosius  schrieb:

Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!

Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt! 


Könntest Du die entsprechende Entscheidung mal verlinken? Ich finde hierzu nur Urteile, die sich auf Mietverträge beziehen.

 

Viele Grüße

Weinlese


@Weinlese  schrieb:

@Ambrosius  schrieb:

Nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung muss eine fristlose Kündigung stets begründet werden!

Das gilt für alle Verträge zwischen Vertragspartnern! Der Kündigende ist im Streitfall sogar darlegungs- und beweispflichtig, dass ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt! 


Könntest Du die entsprechende Entscheidung mal verlinken? Ich finde hierzu nur Urteile, die sich auf Mietverträge beziehen.

 

Viele Grüße

Weinlese


Die Bank kann ein Girokonto ordentlich kündigen, wenn das Konto auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist (§ 675h Abs. 2 BGB ). Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten darf allerdings nicht unterschritten werden

Eine Interessenabwägung oder Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung durch die Bank grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - Az. XI ZR 22/12 (bei Sparkassen kann ggf. etwas anderes gelten, siehe z.B. BGH, Urteil vom 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01 ).

Daneben kann der Vertrag aber wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, § 314 BGB . Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Konto für strafbare Handlungen genutzt wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08 ). Der wichtige Grund kann auch in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag liegen, wobei eine fristlose Kündigung aber regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig wäre, § 314 Absatz 2 BGB .

Thorsten_
Legende
4.223 Beiträge

Wo steht dort, dass die die fristlose Kündigung aussprechende Bank dem Gekündigten den Grund der Kündigung nennen muss?

Ambrosius
Autor ★★
20 Beiträge

@Thorsten_  schrieb:

Wo steht dort, dass die die fristlose Kündigung aussprechende Bank dem Gekündigten den Grund der Kündigung nennen muss?


Das ergibt doch sich schon aus dem Gesetzestext gemäß § 314 BGB!

Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn beiderseitige Interessen abgewogen werden können!

Das ist jedoch nicht möglich, wenn die Bank den Grund gar nicht erwähnt!

Damit hat eine fristlose Kündigung im Streitfall keinen rechtlichen Bestand! 

Thorsten_
Legende
4.223 Beiträge

Nein, das steht da so nicht.