am 09.01.2025 15:42
Hi...
mein Freistellungsauftrag läuft mit meiner Frau zusammen, ist also ein gemeinsamer Freistellungsauftrag.
Nach der Trennung möchte ich dies nun auf mich alleine umändern.
Mir ist leider nicht so klar, was ich wie auf dem Formular dafür ankreuzen und ausfüllen muss....
Hoffe, mir kann jemand beim Ausfüllen helfen.......
Online geht es schon mal nicht....das habe ich schon herausgefunden 🙂
Grüße
A.G.
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
am 09.01.2025 17:04
@ofcler schrieb:
mein Freistellungsauftrag läuft mit meiner Frau zusammen, ist also ein gemeinsamer Freistellungsauftrag.
Nach der Trennung möchte ich dies nun auf mich alleine umändern.
Das geht ( im laufenden Jahr) nur gemeinsam mit deiner Frau.
am 09.01.2025 17:16
Danke...ich fragte danach wie genau ich das in dem Formular ankreuzen/ausfüllen muss
am 09.01.2025 17:31
@ofcler schrieb:Danke...ich fragte danach wie genau ich das in dem Formular ankreuzen/ausfüllen muss
Indem Du im Bereich "Antragsteller" nur Angaben zu Dir selber machst, das Feld "Gemeinsamer Freistellungsauftrag" nicht ankreuzt und keine Angaben zum gemeinsam veranlagten Ehepartner machst.
Natürlich darf der eingereichte Freibetrag dann auch nur auf max. 1.000 € lauten.
am 09.01.2025 23:19
@GetBetter schrieb:
@ofcler schrieb:Danke...ich fragte danach wie genau ich das in dem Formular ankreuzen/ausfüllen muss
Indem Du im Bereich "Antragsteller" nur Angaben zu Dir selber machst, das Feld "Gemeinsamer Freistellungsauftrag" nicht ankreuzt und keine Angaben zum gemeinsam veranlagten Ehepartner machst.
Natürlich darf der eingereichte Freibetrag dann auch nur auf max. 1.000 € lauten.
Ich bin "nicht betroffen" und kann und will dieses Szenario nicht durchspielen.
Mich würde aber interessieren, an welcher Stelle der Ehepartner dieser Umstellung zustimmen kann/muss.
10.01.2025 04:25 - bearbeitet 10.01.2025 07:21
Der Ehepartner muss nicht zustimmen bzw er kann es auch nicht. Andersherum wird ein Schuh draus:
Einen gemeinsamen FSA gibt es nur dann, wenn beide Ehegatten zustimmen. Das ist wie mit einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung (=Zusammenveranlagung): die funktioniert auch nur dann, wenn beide zustimmen. Sobald einer nicht zustimmt, greift im Jahr der Trennung die sog. getrennte Veranlagung. In den Jahren nach der Trennung gibt es ohnehin nur die Einzelveranlagung (ausgenommen Wiederheirat).
Spannend wird es dann, wenn jemand im Jahr der Trennung den FSA von einem gemeinsamen FSA in Höhe von beispielsweise 2.000 Eur auf einen einzelnen in Höhe von 1.000 Eur umstellen möchte, in dem Jahr aber zum Beispiel schon 1.500 Eur von der Bank freigestellt wurde. Ich schätze, dass die Bank das dann technisch gar nicht umgesetzt bekommt.
Das muss dann über die Einkommensteuererklärung mittels Anlage KAP gerade gezogen werden. Man sollte deswegen immer im Hinterkopf behalten: Das Freistellungsverfahren und der Kapitalertragsteuerabzug soll in möglichst vielen Fällen eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung überflüssig machen. Aber das gelingt nun einmal nicht immer.
10.01.2025 08:02 - bearbeitet 10.01.2025 08:21
10.01.2025 08:02 - bearbeitet 10.01.2025 08:21
Der Ehepartner muss nicht zustimmen bzw er kann es auch nicht.
Okay, dann ist das wohl eine Besonderheit im Trennungsfall
am 10.01.2025 10:44
@paej schrieb:
@GetBetter schrieb:
@ofcler schrieb:Danke...ich fragte danach wie genau ich das in dem Formular ankreuzen/ausfüllen muss
Indem Du im Bereich "Antragsteller" nur Angaben zu Dir selber machst, das Feld "Gemeinsamer Freistellungsauftrag" nicht ankreuzt und keine Angaben zum gemeinsam veranlagten Ehepartner machst.
Natürlich darf der eingereichte Freibetrag dann auch nur auf max. 1.000 € lauten.
Ich bin "nicht betroffen" und kann und will dieses Szenario nicht durchspielen.
Mich würde aber interessieren, an welcher Stelle der Ehepartner dieser Umstellung zustimmen kann/muss.
Ich habe mir gestern exakt die gleiche Frage gestellt und hatte deswegen auch das Formular nach entsprechenden Hinweisen abgesucht.
Bereits in der Vergangenheit fand ich es immer merkwürdig, dass jede andere der von mir genutzten Banken/Broker nach einer Änderung des gemeinsamen Freistellungsauftrag den jeweils anderen Partner postalisch über diese Änderung in Kenntnis setzt. Irgendeiner dieser Broker begründet dies auch mit rechtlichen Vorgaben.
Bei der comdirect dagegen gibt es keine entsprechende Benachrichtigung – nicht postalisch und auch nicht per PostBox.
Das alleine ist schon bemerkenswert und widerspräche ja den angeblichen gesetzlichen Regelungen.
Wie sähe es aber aus, wenn ein bisher gemeinsamer Freistellungsauftrag ab dem Zeitpunkt x nur noch als Einzelauftrag geführt werden soll?
Würde dann der jeweils andere Partner auch informiert werden müssen (falls es eine solche Pflicht wirklich gibt) obwohl er im neuen FSA gar nicht mehr erwähnt wird?
Und wie stellt man sicher, dass man nicht selber noch in irgendwelchen Freistellungsaufträgen auftaucht, obwohl ab sofort eine getrennte Veranlagung erfolgen soll?
Klingt für mich alles so, als sei eine eventuelle Mitteilungspflicht der Banken ein netter Versuch den Haupteingang zu schützen während die Terrassentür weit geöffnet ist.
am 10.01.2025 12:35
@GetBetter schrieb:Ich habe mir gestern exakt die gleiche Frage gestellt und hatte deswegen auch das Formular nach entsprechenden Hinweisen abgesucht.
Klingt für mich alles so, als sei eine eventuelle Mitteilungspflicht der Banken ein netter Versuch den Haupteingang zu schützen während die Terrassentür weit geöffnet ist.
Unten die wesentlichen Abschnitte aus einem Standardinformationsschreiben der Deutschen Bank:
Der Gesetzgeber hat die Erteilung an bestimmte Formvorschriften gebunden.
Bisher haben Sie einen Freistellungsauftrag gemeinsam mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner gestellt.
Eine Änderung im laufenden Jahr kann daher auch nur zusammen mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner beauftragt werden.
Sollte Ihr Ehe-/Lebenspartner im laufenden Kalenderjahr verstorben sein, behält der bisher erteilte, gemeinschaftliche Freistellungsauftrag bis zum Jahresende seine Gültigkeit.
Hat sich Ihr Familienstand geändert, ist es erforderlich, im Unterschriftenfeld Vorname, Nachname ihres (bisherigen) Ehe-/Lebenspartners, den aktuellen Familienstand und das Datum der Familienstandsänderung einzutragen.
Bitte beachten Sie, dass die Einreichung eines Einzel-Freistellungsauftrages bei Bekanntgabe der Familienstandsänderung in „getrenntlebend“ oder „getrennt-veranlagt“ erst im Folgejahr erfolgen kann.
Ebenso ist die Einreichung eines Einzelfreistellungsauftrages für Gemeinschaftskonten nicht zulässig.
am 10.01.2025 12:45
Der Freistellungsauftrag ist ja keine fixe Größe.
Letztendlich wird eh bei der Steuererklärung abgerechnet.
Die Banken händeln das sehr unterschiedlich. Bei einigen bekommt der Partner Briefpost, bei anderen gar nix. Verantwortlich bleibt ja der Steuerpflichtige.