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Depotaufteilung und Übertragung aufgrund von Erbschaft

star421
Einsteiger
1 Beiträge

Hallo Community, 

 

hat jemand Erfahrung oder Tipps zu folgendem Sachverhalt:

 

  • Bestehendes Depot auf Comdirect mit diversen Aktien und Fondswerten, durch Erbschaft steht Aufteilung auf 2 Erben an
  • Depot des verstorbenen Inhabers soll aufgelöst und exakt 50/50 aufgeteilt werden: 50% - auf ein anderes Bestandskunden Comdirect Depot, 50% auf ein externes Depot

 

Welche Schritte sind zur Aufteilung/Übertragung notwendig und was ist steuerlich zu beachten? Gilt die Übertragung Steuerlich als Verkauf und fallen bereits beim Übertrag Steuern oder sonstige Gebühren an?

 

Danke für Hinweise und Tipps im Voraus.

11 ANTWORTEN

Schmutzler
Autor
2 Beiträge

Je nach Anschaffungszeitpunkt und Höhe der Wertpapiere ist Kapitalertragssteuer (Freistellungsauftrag von 801 Euro beachten) und Erbschaftssteuer (je nach Höhe der Freibeträge und der Art des Verwandschaftsgrades) zu bezahlen. Unklar ist mir allerdings, wie man vermeidet, dass die Erbschaftssteuer nicht auf den Depotwert einschließlich Kap.-Steuer bemessen wird.

MfG CS

 

 

 

Hoevels
Autor ★★
37 Beiträge

@star421. Ablauf aus eigener Erfahrung, in aller Kürze und ohne Gewähr: Das geerbte Vermögen, inkl. aller Depots, usw., wird ja mit Wertstellung zum Todestag des Erblassers durch das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt erfasst. Hierbei wird die Vermögensaufteilung durch den Erbschein, bzw. Testament bestimmt. Darauf ist zunächst einmal die entsprechende Erbschaftssteuer zu zahlen. Egal ob das Depot bestehen bleibt, oder aufgelöst wird. Wenn du zu einem späteren Zeitpunkt. Werte aus dem Depot verkaufst, greift die Kapitalertragssteuer. Dies unter Berücksichtigung des Freibetrages. Weitere Hinweise dazu hat ja bereits @Schmutzler gegeben. Nochmal: Ich berichte ausschließlich aus eigener Erfahrung. Vielleicht hilft es dir ja etwas weiter.

FMB
Experte ★
151 Beiträge

Hallo @star421 , die Abgeltungssteuer wird erst  fällig bei Verkauf der Aktien.
Man erbt immer ebenfalls die Einstandskurse.  
Für die Erbschaftssteuer zählt der Zeitwert zum Todeszeitpunkt, falls die Freibeträge überschritten werden.

Bei Aufteilung eines Depots sollte auch beachtet werden, dass wenn man einen ETF aufteilt, der schon 10 Jahre ++ angespart ist, dass die zuerst gekauften Anteile beim Verkauf einen höheren  Wertzuwachs haben, als die zuletzt gekauften. Folglich fallen für die zuerst erworbenen Anteile höhere Abgeltungssteuern an.

Man erbt auch die Grenze 2009.  Alle Anteile die vor 2009 erworben wurden können steuerfrei verkauft werden.

Wenn es um hohe Summen geht, bitte einen Steuerberater fragen.
 


Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

@star421 

 

Die freie Erbauseinandersetzung ist für die Erbschaftsteuer irrelevant. @FMB hat völlig Recht, wenn er sagt, dass die Erbschftsteuer auf Basis der Werte zum Todestages berechnet wird. 

 

Wenn die Wertpapiere nun der Erbquote entsprechend auf die beiden Erben aufgeteilt werden, passiert erbschaftsteuerlich nichts weiter. Und Abgeltungsteuer wird nur dann fällig, wenn die Wertpapiere verkauft werden. Dann treten genau die Folgen ein, die @FMB genannt hat. Mir ist bei deinem Post nur nicht ganz klar, ob ein Verkauf geplant ist.

Hoevels
Autor ★★
37 Beiträge

@star421, @Fix1. Meine Erbschaftssteuerunterlagen sagen folgendes aus: Erbschaftssteuer auf das GESAMTE vererbte Vermögen ergab sich aus dem abgezogenem Freibetrag (Verwandtschaftsverhätnis) und der Höhe des Gesamterbes! Erfasst wird das Depot mit der Wertstellung am Todestag des Erblassers. Die entsprechende Steuer musste ich nach dem erlassenen Bescheid des Erbschaftssteuerfinanzamtes  mit einer Frist von  vier Wochen zahlen. Bei Verkauf von Anteilen, bzw. Auflösung des Depots griff später das entsprechende Steuerrecht, wie schon verschiedentlich gesagt wurde.

Allerdings erschließt sich mir aus den Fragen von @star421 nicht der genaue Informationsbedarf und ich erzähle hier vielleicht etwas aus dem Nähkästchen, was nicht weiter hilft.

GetBetter
Legende
7.308 Beiträge

@Fix1  schrieb:

Wenn die Wertpapiere nun der Erbquote entsprechend auf die beiden Erben aufgeteilt werden, passiert erbschaftsteuerlich nichts weiter.


In einem ersten Impuls möchte ich eigentlich antworten, dass das falsch ist.

Da es aber nun ausgerechnet von Dir, also einem ausgewiesenem Steuerexperten, kommt, gehe ich vorerst mal nur von einem Missverständnis aus. Ich weiß nur noch nicht ob bei Dir oder bei mir  😉

 

Meiner Meinung nach hat @Hoevels  nämlich in seinen beiden Kommentaren alles genau richtig beschrieben.

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

Auch ich vermute ein Missverständnis. Und ich suche den Widerspruch. @GetBetter 😉

 

Kannst du mir deswegen bitte einmal sagen, was an meiner Aussage falsch ist oder sein könnte, dass eine Erbauseinandersetzung (bzw auch eine etwaige Teilungsanordnung des Erblassers) grundsätzlich unmaßgeblich ist für die Erbschaftsteuer? Ich schreibe deswegen "grundsätzlich", weil sich eine Teilung auf eine etwaige Steuerbefreiung des Nachlasses nach Par 13 bis 13b ErbStG auswirken kann. Von der ist in dem Fall hier aber weit und breit nix zu sehen. 😉

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

Ich bilde ein Beispiel:

 

X verstirbt und hinterlässt seinen beiden Erben A und B (Erbquote jeweils 50 Prozent) ein Wertpapierdepot mit Amazon-Aktien im Wert von 100.000 EUR und Aktien von Google im Wert von 110.000 EUR (angegeben ist jeweils der Wert am Todestag).

 

Hieraus folgt, dass A und B jeweils einen steuerpflichtigen Erwerb von 105.000 EUR zu versteuern haben (jeweils die Hälfte der beiden Positionen). 

 

Angenommen die beiden Erben einigen sich nun darauf, dass A alle Amazon-Aktien und B alle Google-Aktien bekommen soll (weil zB zum Zeitpunkt der Teilung die Werte der beiden Positionen jeweils 90.000 EUR betragen), ist das für die Erbschaftsteuer irrelevant. 

 

Allenfalls KÖNNTE man in besonderes gelagerten Fällen zu einer weiteren Schenkung von zb A an B kommen, wenn B wesentlich mehr als A bekommt.

 

Vielleicht liegt da unser Missverständnis. Dann gilt aber nach wie vor, dass die Teilung des Nachlasses keinen Einfluss auf die ursprüngliche Erbschaftsteuer hat.

 

WOMÖGLICH wird also mit einer Teilung eine weitere Schenkung ausgelöst. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Finanzämter den Erben bei der Teilung des Nachlasses weitestgehend freie Hand lassen, ohne noch einmal zuzuschlagen... 😉

 

 

 

 

 

GetBetter
Legende
7.308 Beiträge

@Fix1 

Danke für die Ausführungen. Jetzt ist mir klar was Du meintest.

 

Die anfängliche Aussage "Wenn die Wertpapiere nun der Erbquote entsprechend auf die beiden Erben aufgeteilt werden, passiert erbschaftsteuerlich nichts weiter" hatte ich dahingehend verstanden, die Aufteilung als Ganzes (Einigung über die Modalitäten inkl. folgendem Übertrag bzw. Verkauf) sei erbschaftsteuerlich unerheblich.

 

Demnach wäre also im Moment des Erbes gar keine Steuer (weder Erbschafts- noch KapESt) und im Moment der Veräußerung nur KapESt angefallen.

Und so großzügig ist der Staat ja leider nicht.

 

Jedenfalls ist mein Weltbild jetzt wieder geradegerückt.