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Anzeige einer Erbschaft beim FA

alba96
Experte ★
195 Beiträge

Hallo,

 

ich habe geerbt und wollte jetzt den Betrag per Formular dem zuständigen FA anzeigen.

Nun steht auf diesem Formular (und auch an anderen Stellen im Internet) folgender Kommentar:

 

Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen
Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von
Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des
Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in
diesen Fällen jedoch fort, wenn zu seinem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht
börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.

 

Das war in meinem Fall der Fall: es gab ein Testament, welches dem Amtsgericht zur Testamentseröffung zugeschickt wurde.

Mit dem Dokument vom Gericht habe ich dann den Zugriff auf die Konten des Erblassers bekommen.

Vererbt wurden nur Spareinlagen.

 

Verstehe ich es dann richtig, dass ich von mir aus erstmal keine Anzeige des Erbes beim FA vornehmen muß, sondern einfach darauf warten kann, dass mich das FA von sich aus zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordert?

 

Hat hier jemand bereits einschlägige Erfahrungen?

 

 

 

7 ANTWORTEN

dg2210
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6.935 Beiträge

@alba96  schrieb:

 

 

Verstehe ich es dann richtig, dass ich von mir aus erstmal keine Anzeige des Erbes beim FA vornehmen muß, sondern einfach darauf warten kann, dass mich das FA von sich aus zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordert?

 

Hat hier jemand bereits einschlägige Erfahrungen?

 


Ja, und du kannst dich darauf verlassen, daß das Finanzamt dich nicht vergisst. Das kann einige Zeit dauern, aber die Aufforderung wird kommen!

alba96
Experte ★
195 Beiträge

Ja, und du kannst dich darauf verlassen, daß das Finanzamt dich nicht vergisst. Das kann einige Zeit dauern, aber die Aufforderung wird kommen!

Danke für die schnelle Antwort. Zumindest erspare ich mir jetzt ein bisschen Papierkram 😀

dg2210
Legende
6.935 Beiträge

@alba96  schrieb:

 

ich habe geerbt(...)

Vererbt wurden nur Spareinlagen.

 


Nachtrag: Das klingt so, als ob du nicht Erbe bist, sondern daß lediglich die Spareinlagen vermacht wurden.

alba96
Experte ★
195 Beiträge

Nachtrag: Das klingt so, als ob du nicht Erbe bist, sondern daß lediglich die Spareinlagen vermacht wurden.

Wie meinst Du das? Ich bin Erbe und habe Geld geerbt, das auf Konten lag. Ich habe die Spareinlagen lediglich ausdrücklich erwähnt, weil in obigem Text steht, dass bei bestimmten Fällen eben doch eine Anzeige erfolgen muß.

dg2210
Legende
6.935 Beiträge

@alba96  schrieb:

Nachtrag: Das klingt so, als ob du nicht Erbe bist, sondern daß lediglich die Spareinlagen vermacht wurden.

Wie meinst Du das? Ich bin Erbe und habe Geld geerbt, das auf Konten lag. ]


Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern. Es ist extrem ungewöhnlich, daß 'nur Spareinlagen' (wie oben geschrieben) vererbt wurden. Darauf wollte ich hinweisen.

Old_Digger
Autor ★★★
62 Beiträge

@alba96 

 

Wenn man den Text aus dem ersten Post ganz liest, reicht die Existenz eines eröffneten Testaments allein nicht aus, um die Anzeigepflicht entfallen zu lassen.

 

Es ist außerdem nötig, dass

"... sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt."

 

Es muss also im Testament stehen, in welchem Verhältnis man zum Erblasser gestanden hat (das ist zur Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages von Bedeutung).

 

Wenn also im Testment z. B. steht  "Erbe ist mein Sohn/meine Tochter alba96.", dann ist das Verhältnis unzweifelhaft.

 

Stünde da ohne nähere Erläuterung nur "Erbe ist Herr/Frau alba96.", dann wäre das Verhältnis nicht unzweifelhaft.

 

Steuerrechtlich macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (zivilrechtlich schon).

 

 

Nachtrag:

Die Anzeigepflicht ist in § 30 ErbStG geregelt. Der eingangs kursiv gesetzte Text steht in Abs. 3.

 

Zum Selbstnachlesen (auch interessant wegen der Freibeträge und der Steuersätze):  Das vollständige ErbStG als PDF 

 

 

alba96
Experte ★
195 Beiträge

Ja, das habe ich gelesen. Im meinem Fall ist das Verwandschaftsverhältnis eindeutig angegeben.

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