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Verlustvortrag/ Verlustbescheinigung/ Verlustverrechnungstöpfe
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01.04.2023 13:02 - bearbeitet 01.04.2023 13:04
Hallo zusammen,
ich habe in 2020 Wirecard Aktien mit Verlust verkauft. Diese tauchen in meiner Jahressteuerbescheinigung von 2020 nicht auf und wurden (automatisch?) in das Jahr 2021 vorgetragen. In der Jahressteuerbescheinigung 2021 erscheint der Verlust jedoch als "Nicht ausgeglichener Verlust aus der Veräußerung von Aktien" gemäß Zeile 13 Anlage KAP. Ich habe jedoch im Jahr 2021 keine Gewinne realisiert, sodass ich den Verlust lieber weiter in die Zukunft vorgetragen hätte.+
1) Woran liegt es, dass der Verlustverrechnungstopf geleert wurde? Habe ich eine Verlustbescheinigung beantragt?
2) Normalerweise wird der Verlust von der comdirect automatisch in die Zukunft vorgetragen oder?
3) Gibt es noch einen Weg, die Verluste trotzdem in zukünftige Steuerjahre vorzutragen?
Vielen Dank für eure Hilfe
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Aktien
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am 09.07.2023 21:06
@paej schrieb:
Ansonsten musst du jedes Jahr bis auf Weiteres den „ unverbrauchten“ Verlust jedes Mal neu belegen;
Soweit mir bekannt macht das Finanzamt das nämlich nicht automatisch.
Wie soll das denn gehen? Die Verlustbescheinung wird doch genau einmal ausgestellt und ist für genau eine Steuererklärungen gültig und danach ist die Bank raus. Die einzigen die wissen wie groß der unverbrauchte Verlust ist ist doch das FA selbst über die Anlage KAP der Vorjahre?
"Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance." - Victor Hugo
09.07.2023 22:23 - bearbeitet 09.07.2023 22:28
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09.07.2023 22:23 - bearbeitet 09.07.2023 22:28
@CurtisNewton schrieb:
@paej schrieb:
Ansonsten musst du jedes Jahr bis auf Weiteres den „ unverbrauchten“ Verlust jedes Mal neu belegen;
Soweit mir bekannt macht das Finanzamt das nämlich nicht automatisch.
Wie soll das denn gehen? Die Verlustbescheinung wird doch genau einmal ausgestellt und ist für genau eine Steuererklärungen gültig und danach ist die Bank raus. Die einzigen die wissen wie groß der unverbrauchte Verlust ist ist doch das FA selbst über die Anlage KAP der Vorjahre?
Von der Bank habe ich überhaupt nichts geschrieben….
Der Steuerpflichtige muss die „nicht verbrauchten“ Beträge nachhalten und in der Anlage KAP jedes Folgejahr die entsprechenden Eintragungen machen.
Das Finanzamt speichert den unverbrauchten Betrag nicht automatisch zu Gunsten des Anlegers/Steuerpflichtigen.
( soweit mein Kenntnisstand)
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am 09.07.2023 22:29
@paej schrieb:Von der Bank habe ich überhaupt nichts geschrieben….
Der Steuerpflichtige muss die „nicht verbrauchten“ Beträge nachhalten und in der Anlage KAP jedes Folgejahr die entsprechenden Eintragungen machen. Das Finanzamt speichert den unverbrauchten Betrag nicht automatisch zu Gunsten des Anlegers/Steuerpflichtigen.
Das stimmt nicht!
Der nicht verrechnete Verlust wird vom FA gesondert festgestellt, bescheinigt und steht dann automatisch für die Zukunft zur Verfügung.
Man darf nur nicht vergessen die Verlustbescheinigung auch einzureichen. 🙂
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am 09.07.2023 22:38
@Silver_Wolf schrieb:Der nicht verrechnete Verlust wird vom FA gesondert festgestellt, bescheinigt und steht dann automatisch für die Zukunft zur Verfügung.
Man darf nur nicht vergessen die Verlustbescheinigung auch einzureichen. 🙂
Das ist für mich eine neue Info; ich nehme das dann aber mal als Tatsache so an ….
Aber trotzdem bleibe ich meiner Philosophie treu…. am besten keine Verluste…. 😜
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am 09.07.2023 22:44
@paej schrieb:
@Silver_Wolf schrieb:Der nicht verrechnete Verlust wird vom FA gesondert festgestellt, bescheinigt und steht dann automatisch für die Zukunft zur Verfügung.
Man darf nur nicht vergessen die Verlustbescheinigung auch einzureichen. 🙂
Das ist für mich eine neue Info; ich nehme das dann aber mal als Tatsache so an ….
Aber trotzdem bleibe ich meiner Philosophie treu…. am besten keine Verluste…. 😜
Das ist nun keine Neuigkeit. 🙂
Wenn man auf Ebene FA verrechnen muß braucht es eine Verlustbescheinigung. Oder auch mehrere.
Wenn dann Verluste übrig bleiben werden diese bescheinigt und vorgetragen.
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09.07.2023 22:47 - bearbeitet 10.07.2023 05:38
@Silver_Wolf hat völlig Recht: Das Finanzamt stellt die von der Bank bescheinigten und nicht ausgeglichenen Verluste gesondert fest (zB auf den 31.12.22)
Es ist auch noch nicht einmal erforderlich, in den Folgejahren eine Anlage Kap abzugeben. Das Finanzamt wird dann den auf den 31.12.22 festgestellten Verlust auch auf den 31.12.23 etc feststellen.
Wenn der Steuerpflichtige nun beispielsweise im Jahr 2025 eine Verrechnung dieser Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen des Jahres 2025 anstrebt, um sich die auf diese Gewinne gezahlte Kapitalertragsteuer wiederzuholen, gibt er im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung 2025 eine Anlage Kap ab. Das reicht. Viel Arbeit ist das also wirklich nicht.
Ich wünsche viel Erfolg.
Lukas
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am 10.07.2023 08:06
Damit haben wir nun wirklich viele fundierte Informationen in dem Thread hier, der Leuten auch zukünftig helfen wird, klasse.
Dann wäre es doch eine Überlegung, mir von Onvista eine Verlustbescheinigung ausstellen zu lassen. Mal schauen.
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am 11.07.2023 07:58
@Fix1 schrieb:Es ist auch noch nicht einmal erforderlich, in den Folgejahren eine Anlage Kap abzugeben. Das Finanzamt wird dann den auf den 31.12.22 festgestellten Verlust auch auf den 31.12.23 etc feststellen.
Ist dem wirklich so, dass dass FA den Vortrag automatisch fortführt? Man beachte § 56 Satz 2 EStDV.
Es handelt sich um ein rollierendes Verfahren. Ein (festgesetzter) verbleibender Verlustvortrag in einer der sieben Einkunftsarten führt zur Pflichtveranlagung im Folgejahr. Erst dadurch wird ein neuer Verwaltungsakt ausgelöst, mithin die Feststellung des (verbleibenden) Verlustvortrags auf den 31.12.2023.
Für den interessierten Leser (BFH, Urteil vom 30. März 2017, VI R 43/15, Rn. 22):
Denn durch die nach § 56 Satz 2 EStDV abzugebende Einkommensteuererklärung soll insbesondere sichergestellt werden, dass das FA über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Änderung eines auf den 31. Dezember des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags festzustellen und entsprechend "fortzuschreiben", also wiederum gesondert festzustellen (vgl. BRDrucks 257/92, S. 17; Schneider in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 25 Rz 30). Die Anwendung des § 10d EStG erfolgt jedoch von Amts wegen (Blümich/ Schlenker, § 10d EStG Rz 205 und 61 f.).
Im Übrigen: "re".
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am 11.07.2023 11:31
Das, was du schreibst, ist richtig, widerspricht aber auch hoffentlich nicht dem, was ich geschrieben habe. Ich hatte nur geschrieben, dass aus meiner Sicht keine Anlage KAP nötig ist in den Folgejahren. Du stellst nun zutreffenderweise klar, dass aber gleichwohl eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, um auch die Verlustfestellung im Folgejahr anzustoßen, selbst wenn in dem Jahr noch keine Verrechnung stattgefunden hat. Das stimmt. Da habe ich ein wenig geschlabbert, weil es aus meiner Sicht klar ist. Aber das war mein Fehler.
Danke!

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