06.12.2023 13:41 - bearbeitet 06.12.2023 13:44
Moin,
grundsätzlich verteile ich meinen Sparer-Pauschbetrag so, dass die Summe nicht den Betrag von 1000€ überschreitet. Nun bleibt bei meinem Bausparvertrag noch ein (simulierter) unverbrauchter Rest in Höhe von ca. 50€ von dem erteilten 900€ Freistellungsauftrag übrig.
Meine Frage: Darf ich, wissend, dass ich einen Rest habe, meinen zweiten Freistellungsauftrag woanders bei meinem Depot von 100€ auf 150€ erhöhen? Die Folge: Summe der Freistellungsaufträge überschreitet 1000 €. Summe der Erträge kleiner gleich 1000 €.
Danke
am 06.12.2023 13:50
Hallo @Liefer,
wichtig ist, dass Du nicht mehr als die Dir zustehenden 1.000 Euro in Anspruch nimmst.
am 06.12.2023 14:09
Moin, @t.w. freue mich, von dir zu hören.
Danke für deine Antwort. Mir ist nicht klar, worauf genau deine Antwort sich bezieht:
Anspruch nehmen in Bezug auf Summe der Freistellungsaufträge oder auf die Summe der Erträge?
06.12.2023 14:20 - bearbeitet 06.12.2023 14:32
Mal ganz unjuristisch: Du kannst 10000000 Euro Freistellungsaufträge bei unzähligen Instutiten einrichten. Ein in der Praxis relevantes Problem bekommst Du erst dann, wenn Du mehr als die Dir zustehenden 1.000 Euro tatsächlich nutzt, also echte Erträge nicht korrekt versteuerst.
Unabhängig davon würde ich das Risiko nicht eingehen und auch nur die 1.000 Euro verteilen. Du kannst ja die nicht genutzten 50 Euro abziehen, während Du sie woander erteilst.
Oder alternativ holst Du Dir die auf die 50 Euro zu viel gezahlten 13 Euro mit der Steuererklärung zurück.
am 06.12.2023 14:57
Alles klar, ich verstehe. Vielen Dank für deine schnelle Hilfe!
LG
L
am 06.12.2023 17:28
Solltest du aus Versehen deine Freistellungsaufträge doch so verteilen, dass mehr als 1.000 € tatsächlich freigestellt werden (zum Beispiel weil der Bausparvertrag vielleicht noch einen Bonuszins auszahlt, an den du nicht gedacht hast), passiert erstmal auch nichts Schlimmes.
Aber dann musst du alle Kapitalerträge, die freigestellten und die nicht freigestellten, in der nächsten Steuererklärung angeben.
am 06.12.2023 17:46
Hier noch der Verweis auf eine, wie ich finde, sehr erhellende Diskussion zu diesem Thema:
Versehentlich Freistellungsauftrag doppelt ausgeschöpft
am 31.12.2023 12:56
Soll heißen, wenn ich eh eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben werde, kann ich auch überall die Freibeträge auf den maximalen Wert setzen und so einen Steuerstundungseffekt ausnutzen? Das kann nicht stimmen oder O.o?
am 31.12.2023 15:15
Auch wenn ich kein Steuerfachmann bin: man sollte es vielleicht nicht unbedingt auf die Spitze treiben. Ich denke, es wird in zig Fällen in Dt. der Fall sein, dass Freistellungsaufträge "über der Norm" erteilt wurden und dann eben mit der Steuererklärung "bereinigt werden" - so wie im Gegenzug auch ne Menge "Phantom Sparbücher" in Kommoden und auf den Dachböden herumliegen, die über Jahrzehnte Zinsen ohne Freibetrag angehäuft haben.
31.12.2023 15:23 - bearbeitet 31.12.2023 15:23
31.12.2023 15:23 - bearbeitet 31.12.2023 15:23
...sagt Google wenn man die Worte "Steuerhinterziehung fahrlässig vorsätzlich" als Suchbegriff eingibt.
Wenn man etwas genauer liest ist die fahrlässige Steuerhinterziehung eine Ordnungswidrigkeit und die vorsätzliche Steuerhinterziehung eine Straftat.
Gruß Crazyalex