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"Entsorgung" der PRAKTIKER-Aktien

erkelenz
Autor
3 Beiträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Aktien-Profis,

 

ich habe leider noch immer einige Tausend PRAKTIKER-Aktien in meinem Depot und habe hierzu  eine (für mich recht wichtige) Frage:

Wie kann ich diese verkaufen bzw. "entsorgen" und zugleich den Verlustvortrag mitnehmen?

Die Aktien werden  an deutschen Börsen nicht mehr gehandelt.

Über eine kompetente bzw. fachkundige Antwort bzw. Unterstützung  würde ich mich sehr freuen und bedanke mich hierfür im Voraus.

Herzliche Grüße

S. E.

 

 

 

14 ANTWORTEN

nmh
Legende
9.962 Beiträge

@Mullfinger: Wenn die Praktiker-Aktien seit über einem Jahr keinen Börsenkurs mehr haben, ist der Verlust aus steuerlicher Sicht leider verloren. Die Vorschrift aus dem EstG, die ich zitiert habe, ist da ganz eindeutig.

 

Verbuche es als Lehrgeld. Und denk in Zukunft daran, für Einzelaktien immer Stopkurse zu setzen, um derart hohe Verluste zu vermeiden - Verluste durch Hoffnung auf bessere Zeiten ist leider ein typischer Fehler vieler Privatanleger. Mehr dazu steht hier.

 

Kopf hoch.

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

SMT_Erik
ehemaliger Mitarbeiter
5.305 Beiträge

@nmh  schrieb:

@Mullfinger, @Zargoras und alle:

 

im Prinzip funktioniert dieser Trick ...

 

... Vielleicht könnte das @SMTcomdirect  ergänzend zu meiner Aussage eine kurze Auskunft von meinen Freunden (Profis!) in der Steuerabteilung (Grüße, bitte!) einholen und posten? Vielen Dank!

 

nmh


Moin² @nmh,

 

ich habe deine Anfrage & Grüße wunschgemäß adressiert und melde mich wieder bei dir, wenn ich mehr weiß.

 

Gruß aus Quickborn

Erik

SMT_Erik
ehemaliger Mitarbeiter
5.305 Beiträge

Hallo @nmh,

 

meine Kollegen aus der Steuerabteilung lassen dich herzlich grüßen und haben deinen Ausführungen nichts hinzuzufügen.

 

Gruß

Erik

 

 

patzo47
Einsteiger
1 Beiträge

...bin durch Zufall auf diese Diskussion gestoßen, weil ich ebenfalls Leid Tragender bin. Vielen Dank an alle, die hier wertvolle Infos verbreitet haben!

Biffer
Autor ★★★
80 Beiträge

Für Optionsscheine hat der BFH entschieden, dass auch bei einer wertlosen Ausbuchung ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust vorliegt, der mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden darf.

 

Zu der Frage, ob dies auch bei Aktien gilt, ist soweit ich weiß seit letztem Jahr ein Verfahren beim BFH anhängig.

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