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Kein Abzug der Kapitalertragssteuer trotz aufgebrauchtem Freistellungsauftrag

Dani15
Autor ★★★
60 Beiträge

Hallo!

Mein eingereichter Freistellungsauftrag ist "aufgebraucht" und bei den anfallenden Gewinnen müsste nun die Kapitalertragssteuer bei Zins/Dividenden und bei den Gewinnen aus Verkäufen zum Tragen kommen. 

Dies ist aber aktuell bei mir nicht der Fall. 

 

Es werden keine Steuern abgezogen. Dies hatte ich in den ganzen Jahren bisher so nicht. 

Hat comdirect hier was geändert bzw. hat jemand dasselbe "Problem"?

 

Vielen Dank schon mal!😊

25 ANTWORTEN

BHPat
Autor ★★
19 Beiträge

Danke, ich verstehe immer besser und klarer. Gut erklärt.

 

Mit 2,50€ Steuern wurde nichts abgeführt. 

Ich habe gerade die Verwaltung auf die Steuerübersicht geschaut.

Nichts, abgeführte Kapitalertragssteuern, Soli und Kirchensteuer zeigen sich alle der Zahl NULL an. 

 

Natürlich habe ich keine Aktien (Bin Buy and Hold) verkauft, dass sie natürlich die Dividende mit Verlust anrechnen. 

Tarulia
Mentor ★
1.112 Beiträge

@GetBetter  schrieb:

 

Vermutlich hast Du die unmittelbar folgende Gutschrift der Neu-QSt übersehen gehabt. 😉

Und da haben wir auch meinen Denkfehler 🙂

 

Das wäre dann auch die Differenz die ich zu meiner Rechnung vermisst habe.

Tarulia
Mentor ★
1.112 Beiträge

@BHPat  schrieb:

Mit 2,50€ Steuern wurde nichts abgeführt. 

Darum geht es ja gerade. Die werden nicht abgeführt, sondern dem QueSt-Topf wieder zugeführt.

 


@BHPat  schrieb:

Natürlich habe ich keine Aktien (Bin Buy and Hold) verkauft, dass sie natürlich die Dividende mit Verlust anrechnen. 


Das ginge sowieso nicht. Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dividenden sind sonstige Gewinne.

GetBetter
Legende
7.866 Beiträge

@BHPat  schrieb:

Woher weißt Du, dass jeder Euro anrechenbarer Quellensteuer den Wert von vier Euro Freibetrag hat?

Das ist mir ja neu.


Du kannst es glauben (das ist der einfache und empfohlene Weg).

Alternativ kannst Du auch im Gesetz nachschauen und versuchen die Dinge nachzuvollziehen. Fündig wirst Du in § 32d EStG. Dort steht in Absatz 1 sogar die zugrundeliegende Formel.

BHPat
Autor ★★
19 Beiträge

Besten Dank, ihr beiden.

Ich habe was neues dazu gelernt. Super Forum hier.

Ich habe jetzt Feierabend.

Schönen Tag wünsche ich euch beiden. 😉

 

Silver_Wolf
Legende
4.608 Beiträge

Es wäre jetzt neu wenn da etwas falsch laufen würde.

Aber ein paar Zahlen ohne den Zusammenhang helfen nicht weiter.

Man braucht schon alles, oder einfach Bilder der Abrechnung.

 

Bruttobetrag

Gezahlte Quellensteuer

Anrechenbare Quellensteuer vorher

Anrechenbare Quellensteuer nachher

Angerechnete Quellensteuer

Bemessungsgrundlage

Nettobetrag