02.03.2020 17:27 - bearbeitet 02.03.2020 17:29
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
11.06.2020 13:53 - bearbeitet 11.06.2020 13:53
11.06.2020 13:53 - bearbeitet 11.06.2020 13:53
@zertifan schrieb:Ich habe den Text von nmh an meinen Abgeordneten geschickt und heute folgende Antwort von ihm erhalten:
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Hirte
Ein kluger & weiser Mann
09.12.2020 09:21 - bearbeitet 09.12.2020 09:30
09.12.2020 09:21 - bearbeitet 09.12.2020 09:30
Nun ist eine Grenze von 20.000 Euro in der Planung.
Quelle:
https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/umstrittene-regelung-groko-bessert-bei-s...
und hier die Pressenotiz der DSW dazu
https://www.dsw-info.de/presse/pressemitteilungen-2020/anlegerfeindliches-jahressteuergesetz-2020-ku...
am 07.06.2021 09:00
Im ganzen Trubel um die BFH-Einschätzung, die eingeschränkte Verrechenbarkeit von Aktienverlusten könnte verfassungswidrig sein, ist ein Schreiben des BMF vom vergangenen Donnerstag zur Besteuerung von Termingeschäften und vor allem, was Termingeschäfte überhaupt sind, etwas untergegangen.
Die Flut von Mails, Briefen und Faxen, die aufgrund der Anregung von @nmh auf eure Abgeordneten niedergeprasselt sind, hat offenbar Wirkung gezeigt:
Zertifikate, auch Discountzertifikate und Knockouts, gelten demnach nicht als Termingeschäfte.
Bei der Frage, inwiefern Verluste, die durch das Erreichen der KO-Schwelle und das quasi-wertlose Ausbuchen erlitten werden, unbegrenzt verrechnet werden können, finde ich noch keine für mich eindeutigen Antworten. Dieser Punkt wird aber durch die jüngste BFH-Bewertung möglicherweise sowieso nochmal neu zu betrachten sein.
am 07.06.2021 17:42
Zum letzten Punkt lässt sich sagen, dass es Emittenten gibt, die einen Restwert auszahlen. Da muss man im Basisinformationsblatt nachschauen. Trotz des ausknockens ist es dann kein steuerlicher Totalverlust und ganz normal verrechenbar.
Aber unbedingt ins Basisinformationsblatt schauen, das ist kein Muss sondern einfach eine Nettigkeiten der Emittenten!
am 07.06.2021 18:28
@Zilch schrieb:Zum letzten Punkt lässt sich sagen, dass es Emittenten gibt, die einen Restwert auszahlen.
Randnummer 63:
"Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es [...] infolge des Erreichens der Knock-out-Schwelle ausgebucht wurde."
Da steht mit keinem Wort, dass eine minimalistische Restwert-Auszahlung von Bedeutung wäre.
Ich gebe Dir definitiv Recht, dass eine Auszahlung sehr wahrscheinlich eine Rolle spielen wird. Sonst würde man ja sogar bei Zertifikaten mit einem angenommenen Restwert von z.B. 2 € (Basiswert != KO-Schwelle) auch einen wertlosen Verfall attestieren müssen, was kaum im Sinne des Erfinders sein kann.
Vielleicht sieht es der Gesetzgeber auch zweigeteilt:
Erst kommt die Rückzahlung des Restwertes (verrechenbar), dann die Ausbuchung (nicht mehr verrechenbar aber egal da der Restwert vorher schon gezahlt wurde).
Egal, denn...
09.06.2021 16:39 - bearbeitet 09.06.2021 16:42
09.06.2021 16:39 - bearbeitet 09.06.2021 16:42
@GetBetter schrieb:Randnummer 63:
"Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es [...] infolge des Erreichens der Knock-out-Schwelle ausgebucht wurde."
Da steht mit keinem Wort, dass eine minimalistische Restwert-Auszahlung von Bedeutung wäre.
Ich hätte zu Ende lesen sollen 😄
Ja, die Scheine mit KO-Schwelle != Basispreis wären unnütz und wären somit rein von der Randnummer her rechtlich ein Totalverlust. Ich denke, dass es hier Spielraum geben wird.
Ich gehe nicht davon aus, dass es eine Zweiteilung geben wird. Denn sonst wäre das ja jetzt schon. Einen Totalverlust kannst du nicht über die Verrechnungstöpfe geltend machen - und ein Restwert ist ja nichts, was in den Topf fließen könnte. Was soll vom Restwert dann verrechenbar sein?
Ich lasse mich da überraschen, sehe aber die drei Punkte die du nanntest genauso und denke, dass auch der BFH hier klare Regeln schaffen wird.