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Besteuerung von Termingeschäften ab 2021 - schreibt Eurem Abgeordneten!

nmh
Legende
9.960 Beiträge
Ich habe soeben folgende E-Mail an meinen Bundestagsabgeordneten geschickt. Die Neuregelung dürfte auch Discount-Zertifikate & Co treffen. Selbst Kleinanleger können durch sachgemäßen Einsatz von Stopkursen nicht vermeiden, dass ihr Verlust die Grenze von 10.000 Euro überschreitet - siehe die aktuelle Börsensituation.
 
Wer ab dem Jahr 2021 mit Discount-Zertifikaten 40.000 Euro Gewinn und 55.000 Euro Verlust (Summe: Verlust von 15.000 Euro) macht, darf auf den "Gewinn" von 30.000 Euro Steuern bezahlen. Die übrigen 45.000 Euro Verlust mag er in den nächsten Jahren mit etwaigen Gewinnen auf Zertifikate verrechnen. Das finde ich persönlich eher unschön. Hinzu kommt, dass die Verlustverrechnung nicht mehr auf Bankebene stattfindet, sondern dass man dies beim Finanzamt beantragen muss (Steuererklärung).
 
Sehr geehrter Herr Dr. Stefinger,
ich schreibe Ihnen als Bürger aus Ihrem Wahlkreis. Ende 2019 hat der Bundestag mit den Stimmen der Union einem Gesetz zugestimmt, wonach ab 2021 Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen verrechnet werden dürfen. Ich bin über diese unsymmetrische Besteuerung entsetzt. Sie widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Ich gehe davon aus, dass Sie sich persönlich dafür einsetzen, dass diese Regelung nicht in Kraft tritt, und werde meine Wahlentscheidung zum nächsten Bundestag primär davon abhängig machen.
 
Beste Grüße aus Bogenhausen
- Unterschriftenmaschine hier ansetzen -
 
Hinweis: Vereinzelt liest man von juristischen Laien die Aussage, dass der Bundesfinanzhof (BFH, gleich bei mir um die Ecke in München) die Neuregelung sicher kippen wird. Diese Hoffnung verkennt, dass der BFH an Gesetze (hier das EstG) gebunden ist. Lediglich das Bundesverfassungsgericht hat eine Handhabe; aber Ihr wißt: auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Das BVerfG trifft eher politische Entscheidungen.
 
Beste Grüße von den Juristen des nmh-Teams (mit familiären Beziehungen zum BFH)
 
Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.
45 ANTWORTEN

corrn
Experte ★★
500 Beiträge

@nmh  meinst du es bringt was an der Petition teilzunehmen die hier schon gepostet wurde?

Ich habe es eh schon gemacht, aber was kann man sonst noch sinnvolles machen um sich gegen die SPezialDemokraten zu wehren?

 

Gruß

Pramax
Mentor ★★★
3.470 Beiträge

Hallo @nmh 

 

Die Mühe kannst Du Dir sparen. Der feine Herr Dr. Stefinger

ist überzeugter Merkelianer.

Man sieht das schon an seinem Hang zur Raute.

 

YourMemberofParliament.JPG

Quelle: https://wolfgang-stefinger.de/

 

Ich hoffe, er leidet noch nicht unter Onychophagie wie seine Chefin.

 

Gruß, Pramax

__________________

Wenn schon Unsinn, dann muss es ein Kaiserschmarrn sein.

Zilch
Legende
7.851 Beiträge

Bundestagsabgeordnete in meinem Wahlbezirk gibt es zwei. Die Eine hat was mit Kühen zu tun, der Andere mit meinen Kundenrechten. An wen sollte ich sowas schreiben wenn ich es dir gleichtun wollen würde und sei es nur um zu nerven?

 

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

corrn
Experte ★★
500 Beiträge

@Zilch  Nein Nein ... Mein guter Junge, nerven tust du die nicht, dafür sind die doch da. Jedenfalls werden sie das wohl behaupten Lachender Smiley 

morphyencore
Autor ★★
36 Beiträge

Wie kommst du darauf, dass die Regelung auch auf Discountzertifikate zutrifft?

 

Ich ging bisher eigentlich davon aus, dass die Regelung nicht für Stillhaltergeschäfte bzw. deren Prämien gilt. Ein Discountzertifikat ist doch strenggenommen ein reines Stillhaltergeschäft.

 

 

 

 

GetBetter
Legende
7.282 Beiträge

@morphyencore  schrieb:

Wie kommst du darauf, dass die Regelung auch auf Discountzertifikate zutrifft?


Wetten würde ich derzeit keine annehmen (klick).

dg2210
Legende
6.212 Beiträge

@morphyencore  schrieb:

 Ein Discountzertifikat ist doch strenggenommen ein reines Stillhaltergeschäft.

 


Ein Discountzertifkat ist strenggenommen ein Termingeschäft. Termingeschäfte werden zukünfig bestraft.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@nmh  schrieb:
Ich habe soeben folgende E-Mail an meinen Bundestagsabgeordneten geschickt. Die Neuregelung dürfte auch Discount-Zertifikate & Co treffen. Selbst Kleinanleger können durch sachgemäßen Einsatz von Stopkursen nicht vermeiden, dass ihr Verlust die Grenze von 10.000 Euro überschreitet - siehe die aktuelle Börsensituation.
 
Wer ab dem Jahr 2021 mit Discount-Zertifikaten 40.000 Euro Gewinn und 55.000 Euro Verlust (Summe: Verlust von 15.000 Euro) macht, darf auf den "Gewinn" von 30.000 Euro Steuern bezahlen. Die übrigen 45.000 Euro Verlust mag er in den nächsten Jahren mit etwaigen Gewinnen auf Zertifikate verrechnen. Das finde ich persönlich eher unschön. Hinzu kommt, dass die Verlustverrechnung nicht mehr auf Bankebene stattfindet, sondern dass man dies beim Finanzamt beantragen muss (Steuererklärung).
 
Sehr geehrter Herr Dr. Stefinger,
ich schreibe Ihnen als Bürger aus Ihrem Wahlkreis. Ende 2019 hat der Bundestag mit den Stimmen der Union einem Gesetz zugestimmt, wonach ab 2021 Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen verrechnet werden dürfen. Ich bin über diese unsymmetrische Besteuerung entsetzt. Sie widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Ich gehe davon aus, dass Sie sich persönlich dafür einsetzen, dass diese Regelung nicht in Kraft tritt, und werde meine Wahlentscheidung zum nächsten Bundestag primär davon abhängig machen.
 
Beste Grüße aus Bogenhausen
- Unterschriftenmaschine hier ansetzen -
 
Hinweis: Vereinzelt liest man von juristischen Laien die Aussage, dass der Bundesfinanzhof (BFH, gleich bei mir um die Ecke in München) die Neuregelung sicher kippen wird. Diese Hoffnung verkennt, dass der BFH an Gesetze (hier das EstG) gebunden ist. Lediglich das Bundesverfassungsgericht hat eine Handhabe; aber Ihr wißt: auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Das BVerfG trifft eher politische Entscheidungen.
 
Beste Grüße von den Juristen des nmh-Teams (mit familiären Beziehungen zum BFH)
 

 

Ich greife das (konservative) Beispiel auf und ergänze es:

 

40.000€ Gewinn aus positven Trades
55.000€ Verlust aus negativen Trades (davon zukünftig 10.000€ verrechenbar)
Jahresabschluss: 15.000€ Verlust

 

Daraus folgt:

Den verbleibenden, nicht verrechenbaren Verlust, i.H.v. 45.ooo€ kann man in den folgenden 4-5 Jahren mit etwaigen Gewinnen verrechnen.
Man muss allerdings in Erwägung ziehen, dass auch in diesen Jahren Verlusttrades in beliebiger Höhe anfallen können, wodurch der "Verlusttopf" weiter anschwellen würde. Zumindest ist nicht davon auszugehen, dass in den 4-5 Folgejahren ausschließlich positive Trades abgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass man zusätzlich zu den Anlageverlusten, die Geldabflüsse für die Steuern der Gewinntrades einkalkulieren muß.
Im Beispiel müsste man auf den "De-facto-Verlust" i.H.v. 15.000€ quasi eine Steuervorauszahlung von ~10.000€ leisten. ~2.500€ könnte man sich im Folgejahr über die Steuererklärung zurückholen. Gleichwohl erhöht sich durch die Steuern der tatsächliche Vermögensverlust im Beispiel auf 22.500€.

 

Da die Verlustverechnung in Zukunft auf Veranlagungsebene stattfindet, wird damit auch das Ende der Abgeltungssteuer eingeleitet. Hohe "Scheingewinne" führen dann zusätzlich zu hohen Steuerbelastungen.

 

Damit wird das Sparbuch auch in Zeiten von Negativzins wieder zu einer echten Alternative. Insb. wenn man bedenkt, dass sich die Aktienkurse des DAX (vgl. Kursindex) gerade auf dem Niveau des Jahres 2000 bewegen, mithin zwei Jahrzehnte keine Wertsteigerung erwirtschaftet wurde. Die tatsächliche Rendite der "Daxrekorde" in diesem Zeitraum ~4% Bruttodividende p.a., war quasi nur ein Inflationsausgleich.

 

(Anm.: Ein Anleger, dessen Krankenversicherung auf Grundlage der Steuererklärung berechnet wird, wird wahrscheinlich auf Basis seines Scheingewinns beitragspflichtig, da kaum davon auszugehen ist, dass die KV eine eigene Veranlagung durchführen kann.)

morphyencore
Autor ★★
36 Beiträge

Der entscheidende Teil des Gesetzestextes:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden.“

 

Vermute mal, dass Discoutzertifikate unter Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 (Termingeschäfte) und nicht unter Absatz 1 Nummer 11 (Stillhaltergeschäfte) fallen.

 

Siehe Einkommensteuergesetz (EStG) § 20
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

 

Das wäre dan wohl das Problem.