31.12.2025 08:49 - bearbeitet 31.12.2025 09:28
Hallo,
ich bin dieses Jahr über die Auszahlung vom Vanguard FTSE All-World UCITS ETF - USD DIS (WKN: A1JX52) verwundert. Bisher war das so, dass ich mitte Dezember die letzte Auszahlung für 2025 erhalten habe.
Dieses Mal scheint es so, dass der Zahltag der 31.12. ist.. Das hatte ich bisher noch nicht.
Da nun heute kein Bankarbeitstag ist, und keine Auszahlung ersichtlich ist, würde ich gerne eure Erfahrung wissen. Denn ich rechne mit einer Gutschrift seitens der Comdirect frühstens am 02.01.26. Erfolgt die Auszahlung mit Valuta zum 31.12.25 oder mit einem Datum in 2026? Und wird mir die Auszahlung auf den Freibetrag von 2025 oder 2026 angerechnet werden?
Weiß das jemand von euch? Hatte jemand von euch schon so einen Fall?
/edit: Ich habe festgestellt, die bisherigen Auszahlung waren bisher scheinbar immer nach Weihnachten und nicht Mitte Dezember, wie mein Gefühl sagte. Aber seit ich den ETF habe, immer vor Silvester. Das ist für mich dieses Jahr daher mal was neues. 🙂
Vielen Dank.
am 31.12.2025 11:44
am 31.12.2025 11:44
@Xin schrieb:Hallo,
ich bin dieses Jahr über die Auszahlung vom Vanguard FTSE All-World UCITS ETF - USD DIS (WKN: A1JX52) verwundert. Bisher war das so, dass ich mitte Dezember die letzte Auszahlung für 2025 erhalten habe.
Dieses Mal scheint es so, dass der Zahltag der 31.12. ist.. Das hatte ich bisher noch nicht.
Da nun heute kein Bankarbeitstag ist, und keine Auszahlung ersichtlich ist, würde ich gerne eure Erfahrung wissen. Denn ich rechne mit einer Gutschrift seitens der Comdirect frühstens am 02.01.26. Erfolgt die Auszahlung mit Valuta zum 31.12.25 oder mit einem Datum in 2026? Und wird mir die Auszahlung auf den Freibetrag von 2025 oder 2026 angerechnet werden?
Weiß das jemand von euch? Hatte jemand von euch schon so einen Fall?
/edit: Ich habe festgestellt, die bisherigen Auszahlung waren bisher scheinbar immer nach Weihnachten und nicht Mitte Dezember, wie mein Gefühl sagte. Aber seit ich den ETF habe, immer vor Silvester. Das ist für mich dieses Jahr daher mal was neues. 🙂
Vielen Dank.
offizieller Zahltag des ETF ist der 31.12.
Die Dollarumrechnung ist T+2, somit definitiv Buchung und steuerwirksam in 2026
Davon abgesehen halte ich den ETF Vanguard Corp. Bond, der ebenfalls heute Zahltag hat, allerdings in Euro notiert.
Die Gutschrift ist heute auf meinem Konto gebucht worden, Valuta heute, 31.12.25 und auch im Steuertopf gebucht.
I
am 31.12.2025 12:06
@ehemaliger Nutzer schrieb:Die Dollarumrechnung ist T+2, somit definitiv Buchung und steuerwirksam in 2026
Mein erster Impuls wäre es, dieser Aussage widersprechen zu wollen.
Aufgrund der Währungsumrechnung erklärt sich eine verzögerte Wertstellung, das ist unstrittig. Wie wir aber gestern in einem anderen Thread schon daregelgt haben, ist nicht die Wertstellung sondern Zeitpunkt des Zuflusses ausschlaggebend.
Die Frage ist, ob dieser an einem 31.12. – also einem Bankfeiertag – erfolgt. Das kann ich ehrlich gesagt nicht beantworten, darf aber bezweifelt werden.
Ungeachtet dessen scheint mir hier aber § 44 EStG interessant zu sein:
Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
Das wäre der 31.12. und somit noch das alte Jahr (wenngleich ich jetzt nicht in die alle Untiefen des Paragraphen eingetaucht bin, auf den hier verwiesen wird, und in dem wederum auf weitere Parapgraphen Bezug genommen wird).
am 31.12.2025 12:12
Bei der Codi habe ich keinen Vanguard, bei der DKB hat sich heute, wie erwartet, nichts getan, bei TR hab ich die Ausschüttung incl. Steuerabrechnung erhalten.
31.12.2025 12:15 - bearbeitet 31.12.2025 12:18
31.12.2025 12:15 - bearbeitet 31.12.2025 12:18
@GetBetter schrieb:
@ehemaliger Nutzer schrieb:Die Dollarumrechnung ist T+2, somit definitiv Buchung und steuerwirksam in 2026
Mein erster Impuls wäre es, dieser Aussage widersprechen zu wollen.
Aufgrund der Währungsumrechnung erklärt sich eine verzögerte Wertstellung, das ist unstrittig. Wie wir aber gestern in einem anderen Thread schon daregelgt haben, ist nicht die Wertstellung sondern Zeitpunkt des Zuflusses ausschlaggebend.
Die Frage ist, ob dieser an einem 31.12. – also einem Bankfeiertag – erfolgt. Das kann ich ehrlich gesagt nicht beantworten, darf aber bezweifelt werden.
Ungeachtet dessen scheint mir hier aber § 44 EStG interessant zu sein:
Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
Diese Überlegung hatte ich gestern im anderen Faden zuerst auch.
Ich sehe es aber aus der bisherigen Erfahrung (Comdirect + Deutsche Bank) anders.
Die Zinszahlungen in Fremdwährungen erscheinen meiner Erfahrung nach am regulären Zahltag weder als Buchung noch als verfügbarer Betrag.
Gelegentlich am Folgetag oder sogar erst am Valutatag mit der Währungsumrechnung und mit der Valutaanzeige T+2.
Am Zahltag hatte ich insofern noch keine Steuerbuchungen.
Bei Flatex / Vitrade gibt es die T+2 Verzögerung nicht, eine taggleiche Buchung ist möglich aber nicht immer gewährleistet.
31.12.2025 12:36 - bearbeitet 31.12.2025 12:36
Wenn man sich die Historie von ETFs anschaut, so ist die Ausschüttung selten immer exakt zum gleichen Datum, sondern gerne mal paar Tage verschoben.
Quelle Finanzen.net:
15.03.2024
13.06.2024
12.09.2024
12.12.2024
20.03.2025
19.06.2025
18.09.2025
18.12.2025
am 31.12.2025 14:15
Von meinen verschiedenen Vanguard Fonds habe ich heute vom VANG.FTSE DEV.EU.UETF EOD
(A1T8FS) eine Ausschüttung erhalten (Buchungstag und Wertstellung heute). Das passt dann zu den Ausführungen davor, da bei diesem Fonds wohl keine Umrechnung stattfinden muss.
am 31.12.2025 16:28
Ungeachtet dessen scheint mir hier aber § 44 EStG interessant zu sein:
Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
Das wäre der 31.12. und somit noch das alte Jahr (wenngleich ich jetzt nicht in die alle Untiefen des Paragraphen eingetaucht bin, auf den hier verwiesen wird, und in dem wederum auf weitere Parapgraphen Bezug genommen wird).
So war es bei mir letztes Jahr mit dem A1JKS0 Zahltag 31.12.2024, die Abrechnung kam erst am 5.1.2025 mit Valuta 31.12.2024 und die
Steuer wurde 2024 fällig. Da bin ich mir sicher, das kein Sparpauschbetrag angerechnet wurde, denn der war längst aufgebraucht und 2025 stünden wieder 1.000 EUR zur Verfügung.
am 31.12.2025 17:24
@GetBetter schrieb:
@ehemaliger Nutzer schrieb:Die Dollarumrechnung ist T+2, somit definitiv Buchung und steuerwirksam in 2026
Mein erster Impuls wäre es, dieser Aussage widersprechen zu wollen.
Aufgrund der Währungsumrechnung erklärt sich eine verzögerte Wertstellung, das ist unstrittig. Wie wir aber gestern in einem anderen Thread schon daregelgt haben, ist nicht die Wertstellung sondern Zeitpunkt des Zuflusses ausschlaggebend.
Die Frage ist, ob dieser an einem 31.12. – also einem Bankfeiertag – erfolgt. Das kann ich ehrlich gesagt nicht beantworten, darf aber bezweifelt werden.
Ungeachtet dessen scheint mir hier aber § 44 EStG interessant zu sein:
Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
Das wäre der 31.12. und somit noch das alte Jahr (wenngleich ich jetzt nicht in die alle Untiefen des Paragraphen eingetaucht bin, auf den hier verwiesen wird, und in dem wederum auf weitere Parapgraphen Bezug genommen wird).
Und dann gibt es noch §11
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Der bezieht sich aber nicht explizit auf Ausschüttungen, sondern allgemein z.B. auch auf Mieten.
31.12.2025 21:26 - bearbeitet 31.12.2025 22:24
Guten Abend,
hier kommen meine 0,50 € zum Thema.
Ausschüttungen eines ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 2 (11) InvStG stellen nach § 16 (1) Nr. 1 InvStG Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 (1) Nr. 3 EStG dar. Diese Spezialregelung ("lex specialis") schlägt die allgemeinere Vorschrift § 20 (1) Nr. 1 EStG ("lex generalis").
Demzufolge ist meines Erachtens der "Ausschüttungsbeschluss" für die Bestimmung des Besteuerungszeitpunkts unmaßgeblich, @GetBetter . Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze des § 11 EStG entscheidend, wonach der Zuflusszeitpunkt zu bestimmen ist. Maßgeblich hierfür ist der herrschenden Meinung nach der buchungstechnische Vorgang. Eine abweichende Valuta (sowohl in die Zukunft, als auch in die Vergangenheit) ist wohl unbeachtlich
Das FG Kassel hat am 17.10.2001 dazu geurteilt:
"Wenn aber die wirtschaftliche Verfügungsmacht in dem Moment erlangt wird, in dem der Überweisungsauftrag nicht mehr widerrufen werden kann, ist eine nachfolgende Wertstellung unbeachtlich. Diese ist für die Wirksamkeit der Gutschrift ohne Bedeutung. Mit ihr wird allein der Zeitpunkt festgelegt, von dem ab ein gutgeschriebener Betrag von einer für das Girokonto getroffenen Zinsabrede erfasst wird. Hierauf beschränkt sich ihre rechtliche Bedeutung. Sie hat mit der Dispositionsbefugnis des Kontoinhabers nichts zu tun."
Auch Kister im "berühmten" EStG-Kommentar Herrmann/Heuer/Raupach schreibt:
"Überweisung: Bei einer Banküberweisung erfolgt der Zufluss zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers (BFH v. 21.8.2012 - IX R 55/10, BFH/NV 2013, 354 Rz. 12). Der Berechtigte erlangt in diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht, da der Überweisungsauftrag nicht mehr widerrufen werden kann. [...] Erfolgt die Wertstellung später als die Gutschrift, erlangt der Kontoinhaber uE gleichwohl im Zeitpunkt der Gutschrift die wirtschaftliche Verfügungsmacht, nach aA erst im Zeitpunkt der Wertstellung, weil er bei vorheriger Verfügung Zinsen an die Bank entrichten müsste."
Man sieht dort aber auch schon, dass es durchaus schlaue Leute gibt, die dazu eine "andere Auffassung (="aA") vertreten. Ich persönlich gehe aber davon aus, dass sich die Comdirect der herrschenden Meinung anschließt. Demnach ist die Wertstellung unbeachtlich.
Zum Theme "wiederkehrende Leistungen":
Im Falle einer wiederkehrenden Leistung würde, wie schon von @CurtisNewton gesagt, eine zu Beginn des Jahres 2026 gezahlte, aber wirtschaftlich auf das Jahr 2025 entfallende Einnahme, besteuerungstechnisch dem Jahr 2025 zugerechnet. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 11 (1) Satz 2 EStG liegen aber meines Erachtens bei Ausschüttungen eines Investmentfonds nicht vor. Typische Beispiele wären laufende Zinsen, Mieten, Pachten, Renten, feste Aufsichtsratsvergütungen etc. Demgegenüber werden Gewinnanteile (Dividenden) und Tantiemen, auch wenn sie regelmäßig kurz nach Ablauf eines Kalenderjahres gezahlt werden, ausdrücklich nicht als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG behandelt. Nur in atypischen Gestaltungen, in denen die Fondszahlung zivilrechtlich ihrer Natur nach eher einer fest vereinbarten laufenden Zins‑ oder Rentenzahlung entspricht, könnte man über eine Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung nachdenken. Das ist hier aber nicht der Fall.
Ich hoffe, ich konnte vielleicht ein bisschen helfen, und wünsche euch ein frohes, neues Jahr! 🙂
Viele Grüße
Lukas