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Neue EU-gesetzliche Regelung zur Informationsweitergabe an AGs

Max-Otto
Autor ★
7 Beiträge

Heute hatte ich in meinem Postfach der Bank folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

»Zu diesen Angaben zählt neben dem Namen des Aktionärs seine Postanschrift, seine elektronische Adresse (E-Mail – soweit dem Kreditinstitut bekannt) und die Zahl der vom Aktionär bei dem Kreditinstitut verwahrten Aktien sowie der Beginn der Aktienbeteiligung.«

 

Das kann doch so nicht richtig sein! Was geht denn die Linde AG an, wieviele Aktien ich von Linde, Bayer und Wirecard besitze und wann ich die erworben habe?

 

Ich bitte um Aufklärung. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das? Was wird dort z.B. an Linde weitergegeben?

 

MfG

16 ANTWORTEN

Max-Otto
Autor ★
7 Beiträge

Also ich weiß ja, dass ich nicht ganz helle bin, aber wer hier so als Experte antwortet, ... meine Herren! Und die wollen Verträge unterzeichnen?

 

Der mit vorgelegte Text lautet

"Sehr geehrter Herr [...],

aufgrund neuer gesetzlicher Anforderungen informieren wir Sie darüber, dass ab 03.09.2020 depotführende Kreditinstitute verpflichtet sind, börsennotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Anfrage gesetzlich definierte Angaben zur Identität ihrer Aktionäre zu machen. Zu diesen Angaben zählt neben dem Namen des Aktionärs seine Postanschrift, seine elektronische Adresse (E-Mail – soweit dem Kreditinstitut bekannt) und die Zahl der vom Aktionär bei dem Kreditinstitut verwahrten Aktien sowie der Beginn der Aktienbeteiligung. Weiterhin ist ab 03.09.2020 beim Erwerb von Namensaktien inländischer Gesellschaften von dem depotführenden Kreditinstitut zusätzlich zu den bislang bereits gesetzlich geforderten Angaben ebenfalls die elektronische Adresse (E-Mail) des Aktionärs – soweit diese dem Kreditinstitut bekannt ist – an die Aktiengesellschaft zu übermitteln."

Ich könnte das akzeptieren, wenn da stünde, dass die Angaben zu den Aktien ausschließlich an das Aktienunternehmen gereicht werden, das diese ausgegeben hat.

Und das steht da aber nicht. Ergo: Alle Angaben können an alle AGs gesendet werden. Bin ich nicht mit einverstanden.

ae
Mentor ★★★
3.480 Beiträge

aufgrund neuer gesetzlicher Anforderungen informieren wir Sie darüber, dass ab 03.09.2020 depotführende Kreditinstitute verpflichtet sind, börsennotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Anfrage gesetzlich definierte Angaben zur Identität ihrer Aktionäre zu machen. Zu diesen Angaben zählt neben dem Namen des Aktionärs seine Postanschrift, seine elektronische Adresse (E-Mail – soweit dem Kreditinstitut bekannt) und die Zahl der vom Aktionär bei dem Kreditinstitut verwahrten Aktien sowie der Beginn der Aktienbeteiligung. Weiterhin ist ab 03.09.2020 beim Erwerb von Namensaktien inländischer Gesellschaften von dem depotführenden Kreditinstitut zusätzlich zu den bislang bereits gesetzlich geforderten Angaben ebenfalls die elektronische Adresse (E-Mail) des Aktionärs – soweit diese dem Kreditinstitut bekannt ist – an die Aktiengesellschaft zu übermitteln.

 

@Max-Otto bitte nochmal das erhaltene Schreiben durchzulesen mit besonderer Aufmerksamkeit auf die von mir fett markierten und unterstrichenen Zeilen. 
Ich hoffe Deine Bedenken werden damit ad acta gelegt.

 

Diese Information der Bank ist auch nur eine sehr gekürzte und vereinfachte Ausführung.

Die volle Dröhnung (Gesetzestext) gibt es HIER falls noch Unklarheiten bestehen 

 

gruss ae

 

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>>> Meine Glaskugel funktioniert, ist geputzt und auf dem neuesten Stand der Technik
>>>> Leider weigert sie sich konsequent, mit mir zu reden

ae
Mentor ★★★
3.480 Beiträge

Zusätzlich noch die Verordnung der EU  hinterher 

 

gruss ae

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ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

Lieber Fondsmanager @Max-Otto

@ae hat es schon gesagt! Hier nur noch etwas präziser:

 

"[...] Kreditinstitute verpflichtet sind, börsennotierten Aktiengesellschaften [...] auf Anfrage [...] Angaben zur Identität ihrer Aktionäre zu machen."

 

Das ist sowas von eindeutig!

Morgenmond
Mentor ★★★
2.419 Beiträge

@ae  schrieb:

...
Von daher sehe ich da keine Notwendigkeit einer solchen Maßnahme.

Habe allerdings auch kein Problem damit, da sich kaum ein Unternehmen für einen gewissen ae der 0,000001% an Beteiligung hat sich interessieren wird. 
Fraglich ist was mit den Daten geschieht die ja, wenn auch nur bei Anfrage, an die Unternehmen weitergeleitet werden ....

 

@Morgenmond :

 

das gehört irgendwie schon zu den Basics zu wissen was Namens-, Inhaberaktien, Vorzüge usw. sind. 
Und an der automatischen Weitergabe hat sich nichts groß geändert. 


gruss ae

 


Hi @ae,

irgendwie haben wir aneinander vorbeigeredet und doch (fast) dasselbe gemeint.

Mich stört an der neuen Verordnung, dass man nicht weiß was das Unternehmen mit den Daten macht + ob und wie eine Löschung erfolgt wenn man die Aktien nicht mehr im Bestand hat.

Vielleicht gibt es ja jemand der sich den ganzen Wust durchgelesen hat und es erklären könnte.

Ich hab dazu weder Zeit noch Lust.

Gruß Morgenmond

ae
Mentor ★★★
3.480 Beiträge

@Morgenmond 
das hatte ich so ähnlich auch erwähnt...

allerdingsstört es mich nicht wenn das Unternehmen meine Daten als Inhaber hat, ich habe Bedenken ob und wie die Unternehmen Willens oder in der Lage sind damit umzugehen 

 

gruss ae

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Necoro
Mentor ★
1.071 Beiträge

@Morgenmond  schrieb:

Mich stört an der neuen Verordnung, dass man nicht weiß was das Unternehmen mit den Daten macht + ob und wie eine Löschung erfolgt wenn man die Aktien nicht mehr im Bestand hat.


Naja, DSGVO gilt ja unabhängig davon.