Hilfe
abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Kosteninformation MIFID II

Franki2405
Autor
1 Beiträge

Guten Tag Zusammen, 

 

habe eine grundsätzliche Frage zu den uns allen zugegangenen Kosteninformationen gemäß MIFID II.

 

Hat jemand eine positive oder auch negative Erfahrung damit gemacht, dass er/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beim Finanzamt geltend machen konnte/hat??

 

Comdirect hält sich mit einer weiterführenden Auskunft leider bedeckt.

 

Gerne höre ich von Euch. 

 

Danke und Gruß

Franki 2405 

 

4 ANTWORTEN

ae
Mentor ★★★
2.943 Beiträge

Hallo und herzlich willkommen in der Community @Franki2405 

 

Die Kosteninformation, wie die Bezeichnung schon sagt, gibt nur einen Hinweis auf eventuell anfallende Kosten und beinhaltet keineswegs tatsächlich anfallende Kosten. 

Daher wird das Finanzamt diese auch nicht berücksichtigen, so wie ich unsere dienstleistenden Finanzfachkräfte vom Finanzamt kenne 😉

 

gruss ae

—————————
>>> Meine Glaskugel funktioniert, ist geputzt und auf dem neuesten Stand der Technik
>>>> Leider weigert sie sich konsequent, mit mir zu reden

GetBetter
Legende
7.282 Beiträge

@Franki2405  schrieb:

Hat jemand eine positive oder auch negative Erfahrung damit gemacht, dass er/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beim Finanzamt geltend machen konnte/hat??


Wie so oft hilft ein Blick ins Gesetz.

 

In § 20 Abs. 9 EStG heißt es:

"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen."

 

Bliebe die Möglichkeit die Einkünfte aus Kapitalvermögen außerhalb des EStG zu behandeln. Dafür müsstest Du Deine Investmenttätigkeit aber z.B. in eine GmbH oder Stiftung auslagern.

Fix1
Experte ★★
424 Beiträge

Hallo,

 

zunächst einmal möchte ich bestätigen, dass die ex-ante-Kostenmitteilung schon deswegen steuerrechtlich irrelevant ist, da sie keine echten Kosten ausweist. Sie stellt ja so etwas ähnliches wie ein Kostenvoranschlag dar.

 

Was den Abzug dieser Kosten angeht, wenn sie den tatsächlich angefallen sind, gilt ergänzend zu dem von meinen Vorrednern Gesagtem folgendes:

 

Die Kosten für die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren werden ja bereits automatisch von der Bank im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Sie mindern also auf diesem Weg die Steuerlast. Ein erneuter Abzug als Werbungskosten scheidet also schon deshalb aus.

 

Die Kosten im "laufenden Betrieb" der Anlage werden ebenfalls der Anlage entnommen, sodass sich diese negativ auf

den Kurs und schlussendlich auf die Rendite auswirken. Dadurch wirken sie sich ebenfalls ohnehin steuerlich aus.

 

Das Werbungskostenabzugverbot des § 20 Abs 9 EStG gilt für Kosten, die keiner Anlage (bzw. deren Anschaffung oder Veräußerung) direkt zugeordnet werden können (beispielsweise und insbesondere Depotgebühren). Sie dürfen sich steuerlich nicht auswirken.

 

Lange Rede, kurzer Sinn: Du kannst bzw musst nicht tätig werden.

 

Viele Grüße

 

Lukas

 

 

 

 

GetBetter
Legende
7.282 Beiträge

@Fix1  schrieb:

zunächst einmal möchte ich bestätigen, dass die ex-ante-Kostenmitteilung schon deswegen steuerrechtlich irrelevant ist, da sie keine echten Kosten ausweist. Sie stellt ja so etwas ähnliches wie ein Kostenvoranschlag dar.


Ich vermute, der Fragesteller bezieht sich nicht auf die Kosteninformationen, die vor jeder Order in der Postbox landet, sondern auf jene, die nach Jahresende zugestellt wird. Dieses Dokument nennt sich "Kosteninformation zum Wertpapiergeschäft - Jahresreport für 20xx" und weist die tatsächlichen Kosten der vorhergehenden Jahres aus, inkl. einer ggf. angefallenen Depotgebühr etc.

 

Dennoch bleibt es dabei, dass die Geltendmachung als Werbungskosten nicht möglich ist.