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Konto für pflegebedürftigen Angehörigen mit notariell begelaubigter Vorsorgevollmacht

Gomez80
Autor ★★
26 Beiträge

Hallo zusammen,

ich kümmere mich um alle finanziellen Dinge eines mir sehr nahestehenden Angehörigen, der mittlerweile so pflegebedürftig ist, dass er seine Entscheidungen nicht mehr klar artikulieren kann. Daher haben wir (bevor es so schlecht war) bei einem Notar eine umfangreiche Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) aufgesetzt.

 

Mit dieser würde ich jetzt gern ein Konto hier bei comdirect für den Angehörigen anlegen, bin aber unsicher wie ich da vorgehen soll. Soll ich ganz normal über "Neues Girokonto" gehen und seinen Namen angeben? Oder gibt es da einen Sonderweg, wenn man als Bevollmächtigter dies macht?

 

Danke für Infos,

Gomez

21 ANTWORTEN

Antonia
Mentor ★★★
2.625 Beiträge

Hallo @Gomez80 

 

Normalerweise hat der Bevollmächtigte eine Bankvollmacht über das Konto des Vollmachtgebers.

Da ist es zumeist so, dass z. B. das bestehende Referenzkto nicht geändert werden kann.

 

Wie das ist, wenn du ein neues Kto für eine andere Person eröffnen möchtest, weiß sicher der Kundendienst.

Auf jeden Fall wird man gefragt, ob es ein Kto für sich selbst oder Dritte ist.

 

Viel Erfolg!

Grüße von Antonia
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau

Joerg78
Mentor ★★★
2.741 Beiträge

Die einfachste Möglichkeit wäre es, wenn deine Mutter das Konto eröffnet und dir dann eine Vollmacht erteilt (dafür gibt es Formulare); in deinem Fall dürfte das aber nicht mehr möglich sein. Daher würde ich dir dringend raten, die Kundenbetreuung anzurufen und dort nachzufragen, wie in so einem Fall vorzugehen ist - immerhin soll die Vorgehensweise ja auch eine gewisse Rechtssicherheit haben.

 

Viele Grüße,

Jörg

 

Rutger Hauer
Experte
88 Beiträge

Hallo Gomez80,

 

ich persönlich würde in Deinem Fall weder bei der Comdirect noch bei einer anderen Bank ein weiteres Konto für den Vollmachtgeber eröffnen.

Hintergrund hierfür ist, dass Du ja im Interesse des Vollmachtgebers handeln sollst und willst. Der Vollmachtgeber hat aber bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto (dies womöglich auch schon seit Jahren) hat aber gerade kein weiteres Konto bei der Comdirect oder einer anderen Bank eröffnet. Damit liegt die von Dir beabsichtigte Kontoeröffnung gerade nicht im Interesse des Vollmachtgebers. Ansonsten hätte er dies ja zu Zeiten, z.B. vor oder bei Vollmachtserteilung, veranlassen können. Es mag zwar sein das die Kontoführung online praktikabel ist, dies bietet bestimmt aber auch die derzeit kontoführende Bank., u.U. ist die Gebührenstruktur kundenfreundlicher oder, oder, oder...

Aus meiner Sicht liegt das primäre Ziel bei der Wahrnehmung der Vorsorgevollmacht in der Umsetzung der Interessen des Vollmachtgegebers. Diese kann man vorliegend nur mutmaßen und gerade aus dem Umstand, dass sich hier der Vollmachtgeber nicht in die von Dir beabsichtige Richtung "gekümmert" hat, spricht auch der mutmaßliche Wille gegen eine weitere Kontoeröffnung; auch wenn sich diese aus Deiner o. anderer Sicht als sinnvoll erweisen würde. Maßgeblich ist letztendlich nicht Sinn oder Unsinn, sondern primär der Wille des Vollmachtgebers, selbstverständlich unter Abwägung seines Wohls.

 

Im Übrigen würde ich, wie bereits vorgeschlagen, hinsichtlich einer Kontoeröffnung tatsächlich den Kundenservice anrufen. Ich gehe davon aus, dass sich die Comdirekt neben den üblichen Unterlagen eine Ausfertigung der notariellbeurkundenten Vollmacht vorlegen lässt, ggf. darüber hinaus eine Haftungserklärung (d.h. eine Erklärung dahingehend, dass falls die Vollmacht wirksam widerrufen wurde oder der Vollmachtgeber -so die Vollmacht hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten nicht post mortem gilt- verstirbt, Du für alle Verfügungen ohne gültige Vollmacht haftest). 

 

Gruß, R.H.

Gomez80
Autor ★★
26 Beiträge

Vielen Dank euch Dreien für die Antworten und Ideen!
Ich werde wohl definitiv den Kundenservice anrufen, das ist wohl am besten.

 

Da kein Ehepartner des Angehörigen mehr lebt kann ich diesen Weg leider nicht gehen. Und das bestehende Konto was es schon seit Jahrzehnten gibt ist langsam nicht mehr im Interesse des Betreuten so haltbar (finde ich). Hier werden horrende Kosten für Kontoführung und Karten genommen und jetzt kommt noch dazu, das Negativzinsen anfallen sollen. Diese Tatsache hat mich dann darüber nachdenken lassen, im Interesse vom Betreuten, mir ein "günstigeres" Konto zu suchen.

Sciatori
Autor ★
5 Beiträge

Hallo Gomez80,

 

hat das geklappt? Ich stehe vor einem ähnlichen Problem und suche nach einer Bank, wo ich ein neues Konto mit Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) für meine pflegebedürftige Mutter eröffnen kann. Ich bin mir nicht sicher, ob das generell von der Bank/den Banken abgelehnt wird (vielleicht müsste es ein Schweizer Nummernkonto sein😊, dann wäre es einfacher).

 

Gruß, Christian

paej
Mentor ★★
1.842 Beiträge

@Sciatori  schrieb:

Hallo Gomez80,

 

hat das geklappt? Ich stehe vor einem ähnlichen Problem und suche nach einer Bank, wo ich ein neues Konto mit Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) für meine pflegebedürftige Mutter eröffnen kann. Ich bin mir nicht sicher, ob das generell von der Bank/den Banken abgelehnt wird (vielleicht müsste es ein Schweizer Nummernkonto sein😊, dann wäre es einfacher).

 

Gruß, Christian


Wenn die „ Generalvollmacht“ notariell beglaubigt ist, kannst du auch im Namen deiner Mutter ein Konto eröffnen.

(notariell ist teuer,  in einigen Städten beglaubigen auch die Betreuungsbehörden recht günstig;

Beglaubigungen anderer Ämter sind nach meiner Kenntnis nicht zulässig)

 

Ich würde  definitiv keine Direktbank sondern eine Filialbank wählen. ( und vorher fragen)

 

Um diesen Aufwand zu vermeiden wäre es m.E. sinnvoller, wenn deine Mutter zusammen mit dir 1x in einer Filiale das Konto eröffnet und dir direkt Vollmacht gibt. Pflegebedürftig heisst ja nicht geschäftsunfähig.

Das ist dann eine „ saubere“ und transparente Angelegenheit.

 

 

 

 

 

huhuhu
Legende
7.324 Beiträge

@Sciatori 

 

Absolut richtig was  @paej hier schreibt.

 

Ergänzend

zu 1)

In den Bezirksämter gibt es Sachgebiete die Beglaubigungen durchführen.

 

zu 2)

auf jeden Fall, empfiehlt jeder RA

 

zu 3)

dies wäre der 1.Weg, dann ist man dort auch persönlich bekannt.

 

Aber auch an Universitäten gibt es Abteilungen, bez. Mitarbeiter in Regierungsämter die Beglaubigen dürfen.

< zb. Regierungsoberrat, obwohl diese langsam an Unis "aussterben"

 

Ich hoffe dies war hilfreich.

 

Grüße

Daniel

 

 

 

paej
Mentor ★★
1.842 Beiträge

@huhuhu  schrieb:

 

 

Aber auch an Universitäten gibt es Abteilungen, bez. Mitarbeiter in Regierungsämter die Beglaubigen dürfen.

< zb. Regierungsoberrat, obwohl diese langsam an Unis "aussterben"

 

 


Ich muss dich hier leider korrigieren; Beglaubigung ist hier nicht gleich Beglaubigung. 

Vorsorgevollmachten bzw. Generalvollmachten bedürfen der Beglaubigung durch einen Notar oder die zuständige Betreuungsbehörde.

Beglaubigungen durch andere Stellen gelten - im Fall dieser Vollmacht - nicht.

(Mein Informationstand aus 2021 !)

 

Nur das ist der alternative Weg zum Eintrag in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

 

Auch hier ist seit geraumer Zeit nochmals eine Änderung eingetreten:

 

Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde wurde gesetzlich reformiert

Der Paragraf 6 Absatz 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG), in dem die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde bislang geregelt war, wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 durch Paragraf 7 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt.

Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 BtOG bestimmt, dass die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt ist, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen. Allerdings endet die Wirkung der Beglaubigung gemäß dem neuen Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG im Falle einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Im Gegensatz zu notariell beglaubigten Vollmachten hat eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde somit nach dem Tod des Vollmachtgebers keine rechtliche Wirkung mehr.

 

Sciatori
Autor ★
5 Beiträge

Die notariell beglaubigte Generalvollmacht besitze ich schon länger, zusammen mit Patientenverfügung wurde das gemacht; letztere wird ja manchmal von Ärzten in Frage gestellt (als nicht bindend), da ist notariell bestimmt von Vorteil.

Die Generalvollmacht mag theoretisch ausreichen, die Frage ist, ob in der Praxis eine Bank das unterstützt. Die frei verfügbare Information der Banken bezieht sich immer ausschließlich auf Bankvollmachten für bereits bestehenden Konten.