27.03.2024 19:26 - bearbeitet 27.03.2024 19:30
muss ich am Jahresende bei meiner Einkommenssteuererklärung die Anlage KAP auf jeden Fall ausfüllen, wenn ich Erträge in meinem Depot habe?
Zur Zeit sieht es so aus, das ich die Summe meines Freistellungsauftrags nicht ausschöpfe. Comdirect führt ja diese Vorabpauschale fùr den ETF direkt ans Finanzamt ab und ich denke auch diese 26,...%, die aus Gewinn bei Aktienverkäufen fällig werden.
Wenn das also alles zuammen meinen Freibetrag nicht übersteigt, muss ich dann die Anlage KAP trotzdem abgeben?
Und:
Wenn ich dann hier im Depot was von meinem Freistellungsauftrag übrig habe und will das in einem anderen Depot nutzen, muss ich wahrscheinlich auf jeden Fall diese Anlage KAP ausfüllen?!?
Stefan
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
am 27.03.2024 21:00
@stoik schrieb:
Zur Zeit sieht es so aus, das ich die Summe meines Freistellungsauftrags nicht ausschöpfe. Comdirect führt ja diese Vorabpauschale fùr den ETF direkt ans Finanzamt ab und ich denke auch diese 26,...%, die aus Gewinn bei Aktienverkäufen fällig werden.
Wenn das also alles zuammen meinen Freibetrag nicht übersteigt, muss ich dann die Anlage KAP trotzdem abgeben?
Im Allgemeinen nein, da ja schon, wie du selbst schreibst, alles abgeführt wurde. Anders wäre es z.B. wenn du Erträge im Ausland hast (z.B. in einem Depot bei einer Bank im Ausland)
@stoik schrieb:Wenn ich dann hier im Depot was von meinem Freistellungsauftrag übrig habe und will das in einem anderen Depot nutzen, muss ich wahrscheinlich auf jeden Fall diese Anlage KAP ausfüllen?!?
Stefan
Nachträglich, also z.B. jetzt noch für 2023, musst du dann diese Anlage KAP ausfüllen.
Im laufenden Jahr, also 2024, kannst du bis Ende des Jahres die Freistellungsaufträge auch einfach noch entsprechend anpassen. Geht meistens bis ein paar Tage vor Jahresende, das genaue Datum findest du bei deinen Banken.
27.03.2024 22:25 - bearbeitet 27.03.2024 22:26
Die Anlage KAP musst Du nur abgeben, wenn daraus unversteuerte Erträge hervorgehen.
am 27.03.2024 22:34
@Griseldis schrieb:Die Anlage KAP musst Du nur abgeben, wenn daraus unversteuerte Erträge hervorgehen.
Eine freiwillige Abgabe kann aber sinnvoll sein wenn man bei geringen Einkünften eine Günstigerprüfung haben möchte.
Im Extremfall bekommt jemand der unter dem Grundfreibetrag liegt sämtliche Steuern erstattet.
am 27.03.2024 23:41
@stoik schrieb:Zur Zeit sieht es so aus, das ich die Summe meines Freistellungsauftrags nicht ausschöpfe. Comdirect führt ja diese Vorabpauschale fùr den ETF direkt ans Finanzamt ab und ich denke auch diese 26,...%, die aus Gewinn bei Aktienverkäufen fällig werden.
Die grundsätzliche Frage ist durch die bisherigen Beiträge ja korrekt beantwortet, daher bleibt für mich nur noch die Rolle des Erbsenzählers. Egal, vielleicht hilft's für das bessere Verständnis der Zusammenhänge trotzdem:
Selbstverständlich werden keine 26,irgendwas% (26,375 um genau zu sein) abgeführt solange der eingereichte Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft ist.
Die Vorabpauschale wird dagegen unter gar keinen Umständen jemals abgeführt. Bei ihr handelt es sich nämlich um einen virtuellen Gewinn und natürlich kassiert das FA niemals den Gewinn sondern allenfalls die Steuer auf diesen Gewinn.
am 28.03.2024 13:23
Danke euch....habt mir geholfen und mich wieder bisschen "schlauer" gemacht.
am 28.03.2024 14:40
Und die Billig-Lösung ist: einfach Elster online benutzen, Daten eingeben und die Steuer berechnen lassen: einmal mit und einmal ohne Anlage KAP.
am 28.03.2024 16:01
Okay...danke....
Ich mach den Steuerkram eh über Elster...muss ich mir mal angucken...👍