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Depotübertrag eines gemeinsames Depot auf EInzeldepot in Sterbefall

rodik
Autor ★
10 Beiträge

Hallo Community,

Kann mir vielleicht jemand bei dieser Frage helfen?

I habe seit 25 Jahren ein gemeinsames Depot mit meiner Frau. Nun ist meine Frau vor einigen Monaten verstorben. Die Comdirect Abteilung Nachlass darf mich nicht sagen, welche Option ich auswählen muss, um das gemeinsames Depot auf mein vor kurzem eröffnetes Einzeldepot zu übertragen. Ich wurde immer wieder an meinen Steuerberater verwiesen. Mein Steuerberater, sagt mir das comdirect die Infos liefern muss. Die ganze Fragerei lief nur über Mail.

Das gemeinsame Depot wurde von comdirect als "Nachlass" markiert.

Ich soll das Online durchführen können, aber ich weiß nicht, welche Option das Richtige in meinem Fall ist:

 

Das Programm hat mir nur die Option angeboten "Externe Depotübertrag: Übertragen Sie einzelne Wertpapiere an ein andres Institut oder innerhalb comdirect, wenn sich der Depotinhaber ändert"

Die andere Option interne Depotübertrag ist ausgegraut und nicht auswählbar.

 

Dann, wenn ich diese einzige Option ausgewählt habe ("Externe Depotübertrag... ") kommt die nächste Frage:

- Übertrag ohne Eigentümerwechsel
-- Übertrag auf eigenes Depot
   Überträge auf ein eigenes Depot sind steuerlich unbeachtlich. Eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt nicht. Ein Übertrag von einem Einzeldepot auf ein gemeinsames Depot mit dem
   Ehegatten/sonstigen Depotinhaber oder umgekehrt ist kein Übertrag auf ein eigenes Depot.

- Übertrag mit Eigentümerwechsel
-- Übertrag zwischen Eheleuten oder aufgrund Schenkung
   Überträge auf Depots Dritter gelten als Überträge mit Gläubigerwechsel. Seit 01.01.2010 sind auch Überträge zwischen Ehegattendepots als unentgeltliche Depotüberträge anzusehen. Werden ab 01.01.2009
   angeschaffte Bestände (unentgeltlich) übertragen, erfolgt die Meldung "unentgeltlicher Übertrag" an das Betriebsstättenfinanzamt.

-- Übertrag aufgrund Erbschaft
   Überträge auf Drittdepots gelten als Überträge mit Gläubigerwechsel. Werden ab 01.01.2009 angeschaffte Bestände aufgrund Erbschaft (unentgeltlich) übertragen, erfolgt die Meldung "unentgeltlicher
   Übertrag" an das Betriebsstättenfinanzamt.

-- Sonstiger Übertrag auf ein Drittdepot
   Handelt es sich nicht um Erbe oder Schenkung, wird der Übertrag steuerrechtlich wie ein Verkauf behandelt (entgeltlich). Im Falle hieraus resultierender Veräußerungsgewinne wird   die abgebende Bank
   abzuführende Steuern belasten und Veräußerungsverluste im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigen.

 

Hier weiß ich nicht, welche Option ich auswählen muss. Ist die richtige Option:

- Übertrag mit Eigentümerwechsel
-- Übertrag zwischen Eheleuten oder aufgrund Schenkung?

Aber das ist keine Schenkung, sondern ein Nachlass, ein gemeinsames Depot.

 

Ich bitte um Hilfe.

 

Vielen Dank im Voraus.

27 ANTWORTEN

rodik
Autor ★
10 Beiträge

Danke @Crazyalex ,

 

Ja ich kommuniziere mit der Codi nur schriftlich, per email. Konto/Nachlass hat kein Telefon und man kann sie nicht telefonisch erreichen.

rodik
Autor ★
10 Beiträge

Hallo Lukas,

vielen Dank für deine Infos. Die sind sehr wertvoll. Ich werde Vorkehrungen treffen.

 

rodik
Autor ★
10 Beiträge

Hallo Shane,

vielen Dank für die Infos. Das hilft mir weiter.

Shane 1
Mentor ★★★
2.059 Beiträge

@dg2210 

Das ist vollkommen korrekt. Daher wird die Bank bis zur Klärung wer alles gesetzlich erbberechtigt ist keine Auszahlungen vornehmen oder ein Konto vorschnell übertragen (sie will ja bei Fehlern nicht in Regress genommen werden, z. B. weil der neue Eigentümer danach das Konto leerräumt).

Wird es nach Sachverhaltsklärung nur um relativ geringe Geldbeträge gehen und keine sonstigen Ansprüche vorgetragen, teilt sie den Betrag nach rechtlichen Vorgaben auf, bzw. es ist ein Testamentsvollstrecker mit der Verteilung beauftragt).

 

Durch den Tod erübrigen sich auch ( ich glaube @Fix1 hat weiter oben darauf verwiesen), Gedanken zu Schenkungen (der Schenker wäre ja bereits verstorben). Diese Freibeträge gibt es auch im Erbschaftsrecht, spielen hier nach derzeitigen Angaben aber keine Rolle. 

Das Gesetz räumt Erben in gerader Linie (Kinder, Adoptivkinder oder Stiefkinder einen großzügigen Erbfreibetrag von 400.000 Euro ein, und bei Enkelkindern (zweiter Grad) immerhin noch 200.000 Euro pro Enkel.

Der Gesetzgeber verhindert dadurch, dass bei einer Erbschaft (wie teils in nord. Ländern) die Erben das Elternhaus verkaufen müssen, um Geschwiester abzufinden oder die Erbschaftsteuern bezahlen zu können).

 

Es gibt aber auch viele Einzelsituationen, welche vom normalen Maß abweichen (wenn ein unbekannter Erbe plötzlich nach Jahren aus der Versenkung auftaucht und Ansprüche erhebt, ein unzufriedener Miterbe wegen Familienstreitigkeiten einen höheren Anspruch vor Gericht geltend macht, Gutachten beantragt werden usw.), also Dinge, welche man eigentlich nicht für möglich hält, und nie damit gerechnet hat.

 

Daher wird @rodik sich bis zur eindeutigen Klarstellung des Sachverhaltes mit seinem Depotübertragswunsch einige Zeit in Geduld üben müssen.

Grüße - Shane

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

Im folgenden Urteil geht es um ein GemeinschaftsKONTO.

Es stellt sich die Frage, ob die Regelungen für GemeinschaftsDEPOTS sinngemäss übertragbar sind :

 

https://goldkamp-erbrecht.de/ehegatte-kann-oft-gemeinschaftskonto-im-todesfall-auf-sich-umschreiben-....

 

 

Hintergrund: Gemeinschaftskonten und Erbrecht

Bei Gemeinschaftskonten – insbesondere den sogenannten „Oder-Konten“ – sind beide Kontoinhaber unabhängig voneinander verfügungsberechtigt. Das bedeutet, dass jeder Inhaber ohne Zustimmung des anderen über das gesamte Guthaben verfügen kann. Doch was passiert, wenn einer der Inhaber stirbt?

Häufig sehen die Vertragsbedingungen bei der Kontoeröffnung vor, dass der überlebende Ehegatte das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen kann.

 

Das OLG Bamberg hatte in einem Fall zu entscheiden, ob diese Regelung eine rein formale, banktechnische Maßnahme darstellt oder ob sie auch materiell-rechtliche Auswirkungen hat, insbesondere im Hinblick auf die Erbfolge.

Entscheidungen des OLG Bamberg

1. Beschluss vom 25. Juni 2018 (Az.: 3 U 157/17)

In der ersten Entscheidung stellte das OLG Bamberg klar, dass die Regelung in den Kontoeröffnungsunterlagen, wonach der überlebende Ehegatte das Gemeinschaftskonto nach dem Tod des anderen Inhabers auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen kann, mehr ist als nur eine technische Anweisung. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 328 BGB.

Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte durch die Regelung in den Kontoeröffnungsunterlagen das Recht erlangt, das gesamte Guthaben des Kontos für sich zu beanspruchen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte auch Erbe des Verstorbenen ist. Das Guthaben fällt somit nicht in den Nachlass und steht dem überlebenden Ehegatten zu.

2. Beschluss vom 24. August 2018 (Az.: 3 U 157/17)

In der zweiten Entscheidung bestätigte das OLG Bamberg diese Sichtweise und führte aus, dass die Vereinbarung in den Kontoeröffnungsunterlagen eine Schenkung darstellt. Diese Schenkung ist mit dem Eintritt des Todes des anderen Kontoinhabers vollzogen und daher wirksam. Der überlebende Ehegatte ist somit berechtigt, das gesamte Guthaben des Kontos zu behalten, ohne dass andere Erben darauf Anspruch erheben können.

Rechtliche Bewertung: Was bedeuten diese Entscheidungen für Erben und Ehegatten?

Die Entscheidungen des OLG Bamberg verdeutlichen, dass Vertragsregelungen bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensverteilung nach dem Tod eines der Kontoinhaber haben können.

Für Ehegatten bedeutet dies, dass sie das Recht haben, das Guthaben eines Gemeinschaftskontos vollständig zu beanspruchen, wenn dies in den Vertragsbedingungen so festgelegt wurde. Für andere Erben, die möglicherweise auf einen Anteil des Kontoguthabens hoffen, kann dies zu einer Enttäuschung führen, da das Guthaben nicht in den Nachlass fällt.

 

Das ist die Kontoregelung der Comdirect:

 

 

IMG_4545.jpegIMG_4546.jpeg

 

 

Shane 1
Mentor ★★★
2.059 Beiträge

@paej 

 es ist ja anscheinend so einfach heutzutage, man sieht im Internet nach, liest eine Passage aus dem Gesetz, und weiß Bescheid!

Leider ist die Realität eine andere. Beim Tod der Schwiegermutterz. B. musste meine Frau aufs Amtsgericht (Rechtspfleger), um die Freigabe für einen Verkauf einer Anleihe zum Bezahlen der lfd. Rechnungen zu erhalten. Da nutzte auch eine jahrelange Betreuung und eine schriftliche Alleinverfügung nichts (Raiffeisenbank). Der Geldautomat schluckte einfach die eingeführte Bankkarte und der Einblick ins Konto wurde verwehrt.

 

In einem weiteren pers. betroffenen Fall (mein Vater) wurde der Zugriff auf das Konto trotz Vorlage des Testamentes komplett verweigert. Die Banken haben einen Stab von Anwälten, welchen jeden geschriebenen Satz zu ihrer Auslegung konjungieren (hätte, würde, könnte). Der eingeschaltete Ombudsmann (Richter in Stuttgart) benötigte etwa ein Jahr für seine getroffene Entscheidung, welche schließlich - wie salomonisch - mit einem Vergleich endete.  

 

Wie bereits erwähnt, es kommt auf das hinterlegte Vermächtnis, und auf die Auslegung der einzelnen Stellen (Banken) an, und wenn letztendlich eingeschaltete Anwälte mitmischen, gehen die Kosten ins uferlose (habe nur für ein paar Briefe ca. 7.000 Euro bezahlt).

 

Wichtig für Betroffene: die Rechtschutzversicherung bezahlt i.d.R. nur ein rechtliches Informationsgespräch mit einem Anwalt (welcher dir dann  mitteilt, dass es ohne ihn nicht gehen wird), mit unterzeichneter Vertretungsvollmacht bezahlt keine Versicherung den Anwalt für Erbstreitigkeiten, und schon gar nicht die auflaufenden Prozeßkosten.

 

Recht haben, heißt nicht gleichzeitig recht bekommen, so schön es auch in den Gesetzen formuliert steht! 

Ausnahmen bestätigen natürlich immer wieder die Regeln, aber das soll es nun für mich zu diesem Thema abschließend gewesen sein. Schließlich deutet mir rodiks Anfrage mehr eine Verständnisfrage zu sein, und es sind keine elementaren Auswirkungen zu befürchten. 

Grüße - Shane   

huhuhu
Legende
8.776 Beiträge

@Shane 1  schrieb:

 

 

 

Wie bereits erwähnt, es kommt auf das hinterlegte Vermächtnis, und auf die Auslegung der einzelnen Stellen (Banken) an, und wenn letztendlich eingeschaltete Anwälte mitmischen, gehen die Kosten ins uferlose (habe nur für ein paar Briefe ca. 7.000 Euro bezahlt).

 

 

 

 

Ausnahmen bestätigen natürlich immer wieder die Regeln,. 

Grüße - Shane   


@Shane 1 

guten Morgen,

 

dies ist in meinen Augen ein sehr wichtiger Aspekt.

Und auch ansonsten kann ich in vielen Punkten zustimmen.

 

Einzig die Kosten für RA <paar Briefe> kann ich nicht nachvollzeihen.

 

In einem mir bekannten Fall, für Immobilen im In und Ausland, Konten u. Depots, über gesamt ca. 2,8 Mio.

wurden ca. 6,1 % berechnet, ob dies nun als uferlos zu erachten ist, möge jeder für sich entscheiden.

 

Es gibt mittlerweile Kanzleien die Top aufgestellt sind, wo alles zur vollsten Zufriedenheit aus einer Hand geregelt wird.

 

Am Konrad Adenauer Ufer zu Köln z.b. 

 

Grüße

Daniel

 

 

 

EU_1
Experte ★★
422 Beiträge

zum Beitrag  am ‎30.03.2025 17:23

 

Haben Sie schon einen Erbschein?  Vorher geht nix.

Oder wurde schon ein Nachlassverwalter festgelegt?  Das könnten Sie werden, wenn die anderen Erben zustimmen.

Und was sagt das Testament?

Normalerweise regelt man diese Fragen mit einem Notar oder vom Nachlassgericht.

EU-1

Iris1313
Autor ★★
19 Beiträge

@rodik 

im vergangenen Jahr gleicher Sachverhalt.

Als Erstes mit Formblatt Information zum Todesfall an Comdirekt. Sterbeurkunde habe ich erst später eingereicht. 

Es gab auch evtl. Miterben.

Ablauf bei drei verschiedenen Banken:

Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots bestanden ebenfalls.

Eröffnung neuer Depots, dann konnte problemloses übertragen vom Gemeinschaftsdepot auf neues eigenes Einzeldepot erfolgen.

Gemeinschaftsdepots, -Konten wurden problemlos auf mich übertragen, ohne einen Erbschein vorlegen zu müssen.

Alle drei Bankenwaren sehr hilfbereit, die Fragen und Auskünfte erfolgten nur telefonisch.

Der Steuerberater kann bei diesem Bankvorgang überhaut nichts machen.

Floppy85
Mentor ★
1.373 Beiträge

Diese Fälle sind sehr komplex, weil die Nuancen von Fall zu Fall verschieden sind und die Wenigsten sorgen wirklich vor im Fall der Fälle. Ich denke, die Banken sind auch seeehr vorsichtig geworden, wegen all den Falltüren und den möglichen Regressforderungen (Erben, die plötzlich auftauchen ... eine "Nachbarin" die sich immer um alles gekümmert hat, ohne rechtliche Grundlage im Außenverhältnis ... Streitereien unter den Erben ... plötzliche Vermögenswerte und unbekannte Kinder, die auftauchen + der emotionale Balast)

Es gibt ja wirklich noch betagte Menschen, die der Meinung sind, wenn die Nachbarin ständig vorbeikommt und sich kümmert und ihr die Einkäufe erledigt, dass man dann automatisch auch ihr finanzielle Verfügungsgewalt gibt oder sie am Erbe beteiligt ...