am 28.03.2021 11:19
Hallo alle miteinander,
ich habe zwei steuerliche Fragen. Über meine eigenen Antworten bin ich mir nicht sicher, deshalb wähle ich den Weg über die Community. Ich freue mich, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
Besten Dank für Eure Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Tizo
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
am 28.03.2021 12:57
Zu Punkt 1 kann ich nichts sagen.
Hinsichtlich Punkt 2 ist es so, daß die Anlage KAP erstellt werden muß. Und in der müssen sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden - also auch die Dividenden.
am 28.03.2021 13:47
@Tizo :
Ergänzend zu der korrekten Antwort von @Siller kann ich sagen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) vor wenigen Tagen Deine Frage Nummer 1 höchstrichterlich geklärt hat: (Erst) die wertlose Ausbuchung generiert einen steuerbaren Veräußerungsverlust. Details findest du, wenn Du das BFH-Aktenzeichen "VIII R 20/18" googelst.
Viele Grüße aus einem sonnigen München, direkt neben dem BFH
nmh
am 28.03.2021 20:56
Aus Vollständigkeitsgründen möchte ich die wichtige Antwort von @nmh um einen Hinweis ergänzen, der heute für uns offensichtlich ist, aber den digitalen Archäologen hilft, die in Millionen von Jahren in einer fernen Galaxie diese Texte aus dem Speicher irgendeiner Raumsonde rekonstruieren.
Die BFH-Entscheidung bezieht sich natürlich auf einen Altfall. Seit dem 01.01.2021 gelten neue Regeln, zu denen sich BFH und BVerfG noch nicht äußern konnten.
am 29.03.2021 09:42
Hier hänge ich mich mal ran:
Habe ich das richtig verstanden, dass ich mit einer wertlosen Ausbuchung (also explizit KEIN Verkauf) meinen Verlustverrechnungstopf füllen kann?
am 29.03.2021 10:44
@Ungeheuer schrieb:
Habe ich das richtig verstanden, dass ich mit einer wertlosen Ausbuchung (also explizit KEIN Verkauf) meinen Verlustverrechnungstopf füllen kann?
Nein, der BFH hat sich nicht überhaupt nicht zum Verrechnungstopf geäußert.
Der BFH hat im Wesentlichen entschieden: geht eine inländische AG in Insolvenz und wird aus dem Handelsregister gelöscht, dann entsteht der Verlust entweder im Moment der Registerlöschung oder bei einer früheren Ausbuchung.
am 29.03.2021 10:57
Für Fälle bis 31.12.2020 gilt das BFH-Urteil, siehe oben. Seit 2021 greift die gesetzliche Regelung, dass die wertlose Ausbuchung (ohne Verkauf) als steuerbare Veräusserung gilt, allerdings für Verluste* nur bis 20.000 Euro pro Jahr (ursprgl. Gesetzesvorlage: 10.000 Euro pro Jahr). Bitte goooogeln.
nmh
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*) Gewinne sind bei einer wertlosen Ausbuchung wohl nicht möglich, es sei denn, man hat toxische Wertpapiere von @dg2210 erhalten
am 29.03.2021 12:10
Ich gehe davon aus, dass da nichts automatisch von der Comdirect im Verlustverrechnungstopf landet, sondern man selbst über die Steuererklärung tätig werden muss?
am 29.03.2021 12:17
Korrekt, weil nur das Finanzamt in der Lage ist, bankenübergreifend die Grenze von 20.000 Euro zu überwachen. Naja, bei uns in der Deroystrasse ist man ja zum Glück sehr entspannt mit sowas. Am besten immer schreiben: "siehe Vorjahr". Wir Steuerberater nennen das "Aufbau von Legenden".
nmh
am 30.03.2021 13:28
Hallo @Thorsten_,
@nmh hat bereits die richtige Antwort gegeben. Vielen Dank dafür!
Wir hatten in der Zwischenzeit bei unseren steuerkundigen Kollegen nachgefragt. Nun haben folgende Antwort bekommen, die noch eine kleine Zusatzinfo enthält:
"Verluste, die im Zuge einer gegenwertlosen Ausbuchung realisiert werden, dürfen nicht in den entsprechenden Verlustverrechnungssalden auf Bankebene berücksichtigt werden. Die Verrechnung dieser Verluste findet ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zur Höhe von 20 TEUR) statt. Hierzu werden diese Verluste separat in der Jahressteuerbescheinigung – erstmals ab Steuerjahr 2021 - ausgewiesen."
Gruß
Erik