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Verlustverrechnungstopf Verrechnung mit Gewinnen

Sir_Pixalot
Autor ★★★
54 Beiträge

Hallo liebes Forum!

 

Ich habe zu meinem konkreten Anliegen, bezgl. des Verlustverrechnungstopfes, leider kein passenden Eintrag gefunden, somit stelle ich folgende Frage in die Runde:

 

Ich habe einen negativen Verlustverrechnungstopf(-x.xxx,xx) aus dem ketzten Jahr. Darüber hinaus habe ich einen Freistellungsauftrag erteilt.

Nach längerer Pause habe ich dieses Jahr wieder mit dem Handeln begonnen und habe nun mehr Gewinne eingefahren, als der eingestellte Freistellungsauftrag.

Jetzt habe ich bemerkt, dass mir nun Steuern abgezogen wurden. Ich dachte, es würde zunächdst der Verlustverrechnungstopf "aufgebraucht" werden, bevor das erste Mal Steuern fällig wären.

 

Liege ich da falsch? Kann man die Steuern anderweitig zurückerstatten lassen oder erfolgt eine Verrechnung am Jahresende?

 

Im Voraus vielen Dank und ein schönes Adventwochenende.🕯

Markus

6 ANTWORTEN

Wolf88
Autor
1 Beiträge

Hallo Markus,

 

die Frage, die sich stellt, in welchem Topf hast du die Verluste aus dem Vorjahr. Aktienverluste, oder sonstige Verluste.

Beide sind untereinander nicht verrechenbar. Hast du zum Beispiel Gewinne in "sonstige Kapitalerträge" (Zinsen / Dividenden / Zertifikaten), nützen dir Verluste aus realisierten Aktienverkäufen nichts.

 

Wolfgang

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@Sir_Pixalot  schrieb:

Hallo liebes Forum!

...

Ich habe einen negativen Verlustverrechnungstopf(-x.xxx,xx) aus dem ketzten Jahr. Darüber hinaus habe ich einen Freistellungsauftrag erteilt.

Nach längerer Pause habe ich dieses Jahr wieder mit dem Handeln begonnen und habe nun mehr Gewinne eingefahren, als der eingestellte Freistellungsauftrag.

Jetzt habe ich bemerkt, dass mir nun Steuern abgezogen wurden. Ich dachte, es würde zunächdst der Verlustverrechnungstopf "aufgebraucht" werden, bevor das erste Mal Steuern fällig wären.

 

Liege ich da falsch? Kann man die Steuern anderweitig zurückerstatten lassen oder erfolgt eine Verrechnung am Jahresende?

....


 

 

Ohne weitere Detailangaben ist die Frage nicht zu beantworten.


Die Anweisungen zur Verlustverrechnung formuliert das BMF wie folgt:

 

"Für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen ist in der Veranlagung nachfolgende Reihenfolge zu berücksichtigen:

 

  1. Aktienveräußerungsgewinne/-verluste im Sinne des §20(6) S.4 EStG aus dem aktuellen Jahr; Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20(6) S.4 EStG aus dem aktuellen Jahr dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
  2. Gewinne/Verluste aus Termingeschäften aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind); Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20(6) S.5 EStG aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind) dürfen bis zur Höhe von 20.000 € und nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden.
  3. Verluste im Sinne des §20(6) S.6 EStG (= wertlose Wirtschaftsgüter, Anm.d.Verf.) aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind) dürfen bis zur Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
  4. sonstige Kapitalerträge/Verluste aus dem aktuellen Jahr; sonstige negative Einkünfte aus dem aktuellen Jahr im Sinne des § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften im Sinne des §20 EStG verrechnet werden.
  5. Verlustvorträge im Sinne des §20(6) S.3 EStG aus Aktienveräußerungen im Sinne des §20(6) S.4 EStG dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1, 3 und 4 verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
  6. Verlustvorträge im Sinne des §20(6) S.3 EStG aus Termingeschäften im Sinne des §20(6) S.5 EStG (die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind) dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 2 bis 4 verbleibenden Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien nur bis zur Höhe von 20.000 € verrechnet werden.
  7. Verlustvorträge im Sinne des §20(6) S.3 EStG aus Verlusten (wertloser Wirtschaftsgüter, Anm.d.Verf.) im Sinne des §20(6) S.6 EStG (die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind) dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 bis 6 verbleibenden Einkünften aus Kapitalvermögen und nur bis zur Höhe von 20.000 € verrechnet werden.
  8. sonstige Verlustvorträge im Sinne des §20(6) S.3 EStG dürfen mit positiven Einkünften nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 bis 7 im Sinne des §20 EStG verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

 

Nach § 43a(3)3 S.2 EStG hat die auszahlende Stelle unter Berücksichtigung des §20(6)6 S.4 EStG im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Diese institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung, ist nur zeitlich vorrangig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Veranlagung gemäß §32d (4) EStG eine
institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen."

 

 

(Anm.: Die Verluste werden vor Berücksichtigung des Sparerfreibetrages verrechnet. Damit dieser nicht verlustig geht müssen Anleger zusätzliche Überlegungen zur "Verlustgestaltung" anstellen.
Vermutlich wird ein nicht unerheblicher Teil des Steueraufkommens allein für die Erarbeitung und Umsetzung der Steuerregeln zur Verlustverrechnung von Kapitalerträgen aufgewendet.)

Sir_Pixalot
Autor ★★★
54 Beiträge

Hallo Wolfgang,

 

danke für die Rückmeldung. Es sind alles Verluste aus dem Aktienhandel (Verlustverrechnungstopf Aktien). Deshalb wäre nach meiner Ansicht auch eine Verrechnung mit den Gewinnen naheliegend.

 

VG

Markus

 

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

Hallo @Sir_Pixalot ,

 

dann sag uns doch jetzt bitte noch, womit du in diesem Jahr Gewinne realisiert hast. Dann können wir womöglich helfen.

 

Vorab: Es müssen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sein, damit eine Verrechnung mit den Altverlusten überhaupt stattfinden kann. Ansonsten scheidet alles aus wie oben schon gesagt.

 

Viele Grüße

 

Lukas

 

 

 

Sir_Pixalot
Autor ★★★
54 Beiträge

Hi Lukas,

 

Gewinne nur aus Aktien und Optionsscheine. Der letzte Verkauf war ein Optionsschein, dort viel mir zum ersten Mal die Divergens auf.
Könnte es an der unterschiedlichen Kassifizierung von Aktien und Optionsscheinen liegen...?

 

VG

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

Hallo,

 

wie wir schon schrieben: Aktienverluste können tatsächlich ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Diese Aussage ist wortwörtlich(!) zu verstehen. Diese Verluste können sogar noch nicht einmal mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktienfonds (auch ETF) verrechnet werden. Mit Gewinnen aus Optionen oder Optionsscheinen erst recht nicht. Wir haben also des Rätsels Lösung. Juhu! 🙂 

 

Viele Grüße

 

Lukas