Verluste steuerlich sinnvoll behandeln
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17.10.2018 17:19 - bearbeitet 17.10.2018 17:21
Hallo,
ich habe Fragen zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Aktien, oder sonstigen Wertpapiergeschäften. Wie gehe ich damit sinnvoll, d.h. möglichst vorteilhaft um?
1) Angenommen ich habe in der Vergangenheit Verluste gemacht, die über die Jahre nicht durch Gewinne ausgeglichen werden können. Werden Verluste bei der Bank immer jedes Jahr von einem Jahr auf's nächste übertragen, oder gibt es sowas wie eine Verjährung/ einen Schnitt, keine Ahnung, wo sehr alte Verluste nicht mehr auf Folgejahre übernommen werden? Sry, wenn die Frage dumm ist.
2) Wenn ich eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantrage und Verluste damit quasi steuerlich geltend mache, kann ich dann den bisher angehäuften Verlust auf Folgejahre splitten, also so dass im Jahr 1 meinetwegen 1000 EUR vom Finanzamt festgestellt werden und im Jahr 2 nochmal 1000 EUR von ingesamt 2000 EUR, oder werden immer komplett alle Verluste sofort vom FA für ein Steuerjahr festgestellt?
Freue mich über Rückmeldungen, danke. 🙂
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am 17.10.2018 18:44
Zu 1: aktuell ja (kann sich jederzeit ändern)
Zu 2: Soweit Gewinne vorhanden sind, werden diese bis zur Höhe des entsprechenden Verlustvortrags mit diesem verechnet. Bleibt noch ein Verlust übrig, wird dieser im nächsten Jahr verrechnet; bleibt es Gewinn übrig, so wird dieser versteuert. Das macht das Finanzamt automatisch.
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am 17.10.2018 19:07
zu 2)
Gewinne und Verluste werden von der Bank automatisch verrechnet, bleibt am Ende ein Gewinn, wird dieser versteuert, mir geht es um einen übrig gebliebenen Verlust, vielleicht hatte ich mich nicht klar ausgedrückt.
Bei einem Verlust habe ich die Wahl, ob die Bank den Verlust auf die Folgejahre fortschreibt und dieser dann mit den Gewinnen der Folgejahre verechnet wird, oder ob ich eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantrage um Verluste beim Finanzamt gelten zu machen, dann bekomme ich einen Feststellungsbescheid und könnte das zu versteuernde Einkommen mindern. Die Frage ist, ob man den Verlust komplett für ein Steuerjahr anrechnen muss, oder ob man ihn auf mehrere Jahre verteilen kann.
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am 17.10.2018 19:21
s.o. Das Finanzamt verrechnet eine eingereichte Verlustbescheinigung automatisch mit allen verrechenbaren Gewinnen. Du hast keine Eingriffsmöglichkeiten in das Verfahren.
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am 20.10.2018 22:01
Ich dachte an eine Verlustverrechnung im Sinne eines Verlustrücktrags in das Vorjahr, bzw. eines Verlustvortrag in die Folgejahre wie man es aus Betriebseinkünften kennt, aber offenbar geht das nicht bei Kapitaleinkünften, bzw. lassen diese sich nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnen.
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am 02.12.2018 23:07
Ist Dir jetzt alles klar geworden? Ich glaube, ich habe noch nicht verstanden, ob das Finanzamt unvollständig "verbrauchte" Verluste ins nächste Jahr überträgt.
Meine Situation ist wahrscheinlich ähnlich wie Deine und schaut so aus:
Bei der comdirect habe ich (bereits realisierte) Verluste aus Aktien in Höhe von 2000 (Rubel, Kronen, Yen, egal) und Gewinne aus Sonstigen in Höhe von 2000 (gleicher Währung).
Bei einer anderen Bank habe ich (ebenfalls schon realisierte) Gewinne aus Aktien in Höhe von 1000.
Leider können ja die Verluste und Gewinne bei comdirect wegen ihrer unterschiedlichen Art nicht gleich bankintern miteinander verrechnet werden. Es stellt sich also die Wahl:
1.
Keine Verlustbescheinigung bei comdirect beantragen, dann muß ich alle meine Gewinne von allen Banken (also in voller Höhe von 3000) in diesem Jahr versteuern. Die Verluste bleiben völlig ungenutzt bei comdirect und werden Jahr für Jahr vorgetragen, bis sie endlich durch zukünftige Aktiengewinne abgeschmolzen sind. Das wird dauern.
2.
Verlustbescheinigung bei comdirect beantragen, was leider nur über die vollen Verluste geht und nicht über nur die Hälfte. Dann wird das Finanzamt die Aktien-Verluste (in Höhe von 2000) und -Gewinne (in Höhe von 1000) bei den beiden Banken miteinander verrechnen, danach bleibt ein "ungenutzter" Verlust aus Aktien in Höhe von 1000 beim Finanzamt. Falls das FA diesen Verlust vorträgt, wäre er in den Folgejahren für mich dort leichter abzutragen, weil dann Aktien-Gewinne bei beliebigen Banken verrechnet werden.
Und dabei ist eben für mich die noch unklare Frage:
Wird das Finanzamt die übriggebliebenen ("unverbrauchten") Verluste aus Aktien ins nächste Jahr vortragen, oder sind die dann für mich verloren?
Die Zahlen/Währungen oben sind natürlich fiktiv, ebenso wie ich den Sparerfreibetrag außer Acht lassen will.
04.12.2018 12:28 - bearbeitet 04.12.2018 12:30
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04.12.2018 12:28 - bearbeitet 04.12.2018 12:30
Nein, für mich ist es immer noch nicht ganz klar und dein Fall ist ein gutes Beispiel für die Fragestellung. Entweder ist die Lösung total simpel, oder zu komplex, denn scheinbar gibt es keine konkreten Antworten auf die gestellten Fragen. ¯\_(ツ)_/¯
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am 04.12.2018 23:18
Habe nochmal in anderen Beiträgen in diesem Forum gesucht und glaube, daß wir die Sache entspannt angehen können: es schaut mir so aus, als ob sowohl die Bank als auch das Finanzamt Verluste Jahr für Jahr vortragen, bis sie aufgebraucht sind. Insofern hätte ich jetzt keine Scheu davor, meine Verluste mittels Verlustbescheinigung zum Finanzamt zu übertragen und dann dort über mehrere Jahre aufzubrauchen.
Das war ja eigentlich auch die erste Antwort von @dg2210, seine zweite hat mich dann aber wieder verwirrt.
Irgendwo war da auch der Link auf
https://www.steuernetz.de/lexikon/verlustverrechnung
mit dem § 10d Abs. 2 EStG; und auch nmh hat mal erklärt, daß das Finanzamt einen Feststellungsbescheid für Verluste verschickt, mit dem man die nicht aufgebrauchten Verluste im Folgejahr weiter nutzen kann. Sollte man sie auch dann noch nicht aufbrauchen, wird es wohl einen weiteren Feststellungsbescheid geben.
Nur ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist zeitlich und in seiner Höhe begrenzt.
Voraussetzung ist natürlich, daß unter die im Gesetz genannten "Einkünfte" alle Einkunftsarten fallen, auch Kapitalerträge/Aktiengewinne und -verluste.
Im Prinzip wäre für diese Frage auch das Finanzamt eine Anlaufstelle. Eine Auskunft am Telefon oder per e-mail ist nur womöglich im Ernstfall auch nicht verbindlicher als unser Forum hier.
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am 07.12.2018 01:35
@Geheimrat schrieb:
Das war ja eigentlich auch die erste Antwort von @dg2210, seine zweite hat mich dann aber wieder verwirrt.
Das bedauere ich. Die zweite Antwort war als Klarstellung gedacht.
