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Steuern / Freistellungsauftrag / Verlustverrechnung

Floppy85
Mentor ★
1.066 Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich habe bei Bank A vor Aktien zu verkaufen, was dazu führen wird, dass ich den Freistellungsauftrag komplett ausschöpfe und Abgeltungssteuer zahlen werde.

 

Bei Bank B habe ich einen Verlustverrechnungstopf, der negativ ist (also in Vergangenheit Verlust realisiert). Kann man Beides gegeneinander bei der Steuer verrechnen, wenn der Verlustverrechnungstopf nicht aus Aktien entstanden ist ?

 

mfG, bleibt gesund !

7 ANTWORTEN

t.w.
Legende
5.079 Beiträge

Hallo @Floppy85,

 

eine Verrechnung von Verlusten findet mit der Steuererklärung statt. Nicht verrechnet werden können aber Aktien- und sonstiger Verlusttopf. 

GetBetter
Legende
7.867 Beiträge

@Floppy85  schrieb:

ich habe bei Bank A vor Aktien zu verkaufen, was dazu führen wird, dass ich den Freistellungsauftrag komplett ausschöpfe und Abgeltungssteuer zahlen werde.

 

Bei Bank B habe ich einen Verlustverrechnungstopf, der negativ ist (also in Vergangenheit Verlust realisiert). Kann man Beides gegeneinander bei der Steuer verrechnen, wenn der Verlustverrechnungstopf nicht aus Aktien entstanden ist ?


Ja, das klappt.

 

Dazu musst Du Dir von der Bank B eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Diesen reichst Du dann mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein. Frist für die Beantragung einer Verlustbescheinigung ist der 15.12. eines jeden Jahres.

 

Mit Ausstellung der Bescheinigung werden die Verrechnungstöpfe bei Bank B zurückgesetzt. Sollte Dein Gewinn bei Bank A also geringer sein als der bescheingten Verluste, dann wird der verbleibende Verlusttopf vom Finanzamt weitergeführt.

 

"Sonstige Verluste" (also solche, die nicht aus dem Verkauf von Aktien resultieren) können mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Der umgekehrte Fall (Aktienverluste sollen mit sonstigen Gewinnen verrechnet werden) wäre dagegen nicht möglich.

Fix1
Experte ★★
480 Beiträge

Ich kann @GetBetter nur vollumfänglich zustimmen. Genau so ist es.

Floppy85
Mentor ★
1.066 Beiträge

Vielen Dank. Der Verlust bei Bank B resultiert aus Knock Out Optionsscheinen, wo ich mich dran versucht habe und krachend gescheitert bin, aber zumindest Weiser geworden bin. Diese Scheine wurden aber nicht vorher verkauft, sondern wurden quasi wertlos, da die Schwelle gerissen wurde. 

 

Fix1
Experte ★★
480 Beiträge

Auch in diesem Fall (Papier wird wegen Erreichens einer Schwelle wertlos) dürfte der Verlust mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Es war mal strittig, ob solche Verluste steuerlich überhaupt bedeutsam sind oder "nur" auf der sog. privaten Vermögensebene stattfinden (denn es findet ja kein Verkauf statt). Es ist dann aber höchstrichterlich vom Bundesfinanzhof geklärt worden, dass der Verlust eben doch steuerlich relevant ist. Und damit ist als Konsequenz daraus auch die Verrechnung mit Aktiengewinnen möglich.

 

Wenn dem nicht so ist, bitte ich im Korrektur seitens der Experten. 🙂

 

 

GetBetter
Legende
7.867 Beiträge

@Fix1  schrieb:

Wenn dem nicht so ist, bitte ich im Korrektur seitens der Experten. 🙂


Meines WIssens ist das alles richtig.

 

Durch die früher etwas eigewillige Sichtweise der Finanzbehörden waren durch den wertlosen Verfall in deren Augen zunächst mal gar keine Verluste entstanden, da ja nichts mit Verlust verkauft worden sei.

 

Die Realisierung der Verluste haben sie aber auch nicht akzeptiert wenn die Erlöse nicht mindestens die anfallenden Handelsgebühren ausgeglichen haben. Dann sei der Verkauf nämlich für sich betrachtet nicht wirtschaftlich und diene nur der Steuergestaltung.

 

Man konnte sich also drehen und wenden wie man wollte.

Dann kam das Gerichtsurteil, sowiet ich mich erinnere wollte dann der Gesetzgeber aber zunächst wieder mit irgendwelchen kreativen Ideen die Sache unterbinden.

 

Zwischenzeitlich haben die Zertifikate-Emittenten aber dazugelernt.

Bei Verfall erhält man im Regelfall eine automatische Buchung von 0,1 Cent pro Zertifikat. Der Verlust wird also realisiert ohne dass dafür Kosten entstehen.

Zilch
Legende
8.174 Beiträge

Jetzt bleibt nurnoch abzwarten, ob die KO-Zertifiakte nun als Termingeschäfte gelten und somit unter die 20.000€ Grenze fallen (und eventuell drittem Verlusttopf) oder nicht. 

 

Bis jetzt ist aber alles gesagte richtig 🙂

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